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Rickli Natalie · Nationalrat · 2017-12-04

Rickli Natalie · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2017-12-04

Wortprotokoll

Die Frau Bundesrätin hat es Ihnen vorhin schon gesagt: Sie unterstützt in dieser Angelegenheit ausnahmsweise meinen Minderheitsantrag; hier sind wir einer Meinung. Worum geht es konkret? Der Ständerat hat Artikel 197 Absatz 5 entfernt, und ich empfehle Ihnen, diesen wieder aufzunehmen.

Bei Artikel 197 geht es ja um Pornografie. Konkret geht es bei den Absätze 4 und 5 um Kinderpornografie. Was ist der Unterschied zwischen Absatz 4 und Absatz 5? In Absatz 4 - den der Ständerat immer noch drin hat; er möchte, dass das zu einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot führt - geht es um Gegenstände oder Vorführungen, die sexuelle Handlungen zum Inhalt haben und die man herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt usw. Der grosse Unterschied zu Absatz 5 ist, dass es dort um den Konsum geht. Wenn Sie dem Ständerat folgen, heisst das konkret, dass jemand, der Kinderpornografie konsumiert oder - bitte hören Sie gut zu - "zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft", nicht unter das lebenslängliche Tätigkeitsverbot fällt. Es kann sein, dass jemand ein Tätigkeitsverbot für eine bestimmte Anzahl Jahre erhält, weil wir schon eine gewisse Gesetzgebung haben, aber es muss nicht sein, weil, wir wissen es, die Strafen gerade in diesem Bereich sehr tief sind. Ich muss Sie fragen: Möchten Sie, dass Ihr Kind zu einem Lehrer in die Schule geht oder bei einem Turnlehrer ist, bei einem Pfadileiter, einem Schwimmlehrer, einem Kita-Mitarbeiter, der Kinderpornos konsumiert? Kinderpornografie ist genauso schlimm wie Kindsmissbrauch, weil hinter jedem Bild, hinter jedem Video ein Opfer steht.

Darum bitte ich Sie, meiner Minderheit zu folgen und auch Absatz 5 aufzunehmen, damit auch der Konsum von Kinderpornografie - bedenken Sie, dass hier auch die Herstellung zum eigenen Konsum darunterfällt - aufgenommen wird und auch hier grundsätzlich das lebenslängliche Tätigkeitsverbot gilt.