Maurer Ueli · Bundesrat · 2017-12-05
Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2017-12-05
Wortprotokoll
Die Frage hinter dieser Motion ist die folgende: Genügt der individuelle Rechtsschutz, oder muss er noch verbessert werden?
Der Bundesrat ist der Meinung, dass er genügt und nicht verbessert werden kann. Die Diskussion ist bei Artikel 19 Absatz 2 des AIA-Gesetzes entstanden. Herr Zanetti hat den entsprechenden Satz zitiert. Nun muss man zurückgehen und schauen, wie dieser Satz entstanden ist. Er war nicht in der ursprünglichen Vorlage. Bei der Beratung des AIA-Gesetzes kam genau die Frage auf, ob der individuelle Rechtsschutz genügend sei. Das hat uns dann veranlasst, von Herrn Professor Matteotti von der Universität Zürich ein Gutachten einzuholen. Herr Matteotti kam zum Schluss, dass die Bestimmung verbessert werden könne. In der Folge hat man die Empfehlung aus diesem Gutachten übernommen und sie hier in diesen Absatz 2 eingefügt. Wenn man jetzt dieses Gesetz hervornimmt und dabei diese Vorgeschichte nicht kennt, kann man tatsächlich zum Schluss kommen, dass hier eine Verbesserung notwendig wäre. Aber diese Einfügung betrifft genau diesen individuellen Rechtsschutz. Anhand der Entstehungsgeschichte ist dieser eigentlich genügend.
Wir haben uns auch überlegt, was man heute wahrscheinlich ändern würde. Aus diesem Absatz 2 würde man zwei Absätze machen, einen ersten Absatz und dann einen zweiten mit diesem Einschub, damit wirklich klar ist, dass hier der individuelle Rechtsschutz gemeint ist. Wenn man die Entstehungsgeschichte der Bestimmung kennt und das Gutachten noch einmal liest, dann sieht man, dass es genau darum geht, den individuellen Rechtsschutz so auszugestalten, dass er eben gewährleistet ist. Mit diesem zweiten Satz ist das Anliegen eigentlich erfüllt. [PAGE 881]
Man muss sich immer in Erinnerung rufen, wie das entstanden ist. Extra eine Gesetzesänderung vorzunehmen, ohne ein Wort im Gesetz zu ändern, und nur die Gliederung neu zu machen ist vielleicht ein doch etwas grosser Aufwand. Wir haben aber - ich möchte das hier auch sagen - vorgesehen, dass wir auch diese Gliederung klarer machen würden, wenn wir am AIA-Gesetz etwas ändern würden. Aber mit diesen Erklärungen zuhanden der Materialien ist es eigentlich ebenfalls klar: Diese Bestimmung ist in diesem AIA-Gesetz die Grundlage für den individuellen Rechtsschutz. Wir beziehen uns in der Bestimmung dann ja auch auf das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren. Dort verweisen wir auf Artikel 25a. Dort heisst es dann in der Anwendung: "Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen", dass hier eingegriffen wird. Das ist die Fortsetzung der Bestimmung. Das Verwaltungsverfahrensgesetz regelt dann die Umsetzung dieses individuellen Rechtsschutzes.
Das ist also so geregelt. Ebenfalls in diesem Gesetz, in Artikel 25, ist festgehalten, dass das durch eine Verfügung erfolgt: Die Behörde erstellt dann eine Verfügung, und diese Verfügung wiederum unterliegt der Beschwerde; das steht in Artikel 44 dieses Gesetzes. In Artikel 55 des Gesetzes heisst es dann, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat. Damit haben wir eigentlich eine lückenlose Kette: Wir haben den Grundsatz des Individualschutzes im zweiten Satz von Artikel 19 Absatz 2 des AIA-Gesetzes; dieser ist aufgrund des erwähnten Gutachtens entstanden, um den individuellen Schutz zu gewährleisten. Wir haben dann das Verwaltungsverfahrensgesetz, das regelt, wie das umgesetzt wird: Es kann eine Beschwerde erhoben werden, auf die Beschwerde muss eine Verfügung erstellt werden, die Verfügung ist anfechtbar und hat aufschiebende Wirkung. Damit liegt ein Weg bis ans Bundesgericht vor. Ich glaube, damit haben wir den Individualschutz lückenlos festgelegt. Auch das Verfahren ist festgelegt, und mehr können wir eigentlich auch mit einer Motion nicht machen.
Das Einzige, was wir heute rückblickend machen würden, ist, diesen Satz so einzufügen, dass er auf Anhieb klar ist und ohne dass man die Materialien und das Gutachten konsultieren muss. Wenn Sie das wollen, können wir zwar nur wegen der Gliederung eine Gesetzesänderung machen, aber es wäre dann doch etwas viel Aufwand. Ich denke, dass die Bestimmung mit dieser Erklärung zuhanden der Materialien eigentlich klar ist.[GZ]
Ich bitte Sie also, die Motion nicht anzunehmen.