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Schmid Martin · Ständerat · 2017-12-05

Schmid Martin · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion · 2017-12-05

Wortprotokoll

Entschuldigen Sie, aber ich muss doch noch etwas dazu ausführen, warum unsere Kommission Ihnen hier eine Abänderung des geltenden Bundesgesetzes über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen vorschlägt.

Die Entstehungsgeschichte dieser Motion ist mit den Kommissionsarbeiten im Zusammenhang mit den jetzt verabschiedeten 41 neuen Staatsverträgen erklärbar. Wir haben dort darüber diskutiert, dass es um eine generelle Aktivierung dieser Staatsverträge geht, dass die Schweizer Finanzdienstleister diese Kontodaten zuerst sammeln, dass wir dann einen Prüfbericht machen und darin entsprechend beurteilen, ob es generelle Gründe dafür gäbe, dass ein Vertragsstaat das Spezialitätsprinzip, die Datensicherheit, den Datenschutz nicht gewährleisten würde.

Sie wurden darauf hingewiesen, auch von Kollege Levrat, dass es Überprüfungen durch das Global Forum oder durch die OECD gibt, mit denen ebenfalls solche generellen Länderprüfungen vorgenommen werden. Das ist das generelle Länderkonzept, das wir verabschiedet haben. Im Rahmen der Diskussion in der Kommission wurde dann aber darauf hingewiesen, dass es auch in Staaten, welche diese Garantien abgegeben haben, für Individuen zu Spezialfällen kommen kann. Es wurde darauf hingewiesen, dass diese Staaten [PAGE 880] vielleicht im Generellen die Grundlagen und die Vertragsprinzipien einhalten, dass aber in Bezug auf gewisse Personengruppen oder spezielle Individuen nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese Garantien dann auch eingehalten würden.

Wir haben entsprechend Artikel 19 Absatz 2 des AIA-Gesetzes, um den es geht, genauer angeschaut. Ein ausländischer Staatsbürger, der von einem solchen Datenaustausch betroffen ist, hat damit das Recht, dass er individuell prüfen lassen kann, ob seine Daten in einen Vertragsstaat ausgeliefert werden sollen. Er kann geltend machen, dass er schwerwiegende Nachteile zu gewärtigen hätte und dass deshalb eine Auslieferung unterbleiben solle. Hier geht es also um den konkreten Anwendungsfall. Es geht nicht darum, dass gegenüber den entsprechenden Staaten im Generellen der Austausch von Daten gewährleistet wird, sondern darum, dass eine einzelne Person auf die Gefahr aufmerksam machen kann, dass der Datenaustausch für sie solche Nachteile hätte.

Es war die gesetzgeberische Absicht unseres Rates, dass wir einen weitgehenden individuellen Rechtsschutz gewährleisten und dass sich die Verwaltung und die Gerichte bei der Auslegung dieser Bestimmungen entsprechend an dieser Ratio Legis der Gesetzesbestimmung orientieren würden. Dann haben wir in der Kommission aber festgestellt, dass im Rahmen der Lehre und der Publikationen zur Auslegung von Artikel 19 Absatz 2 gegenteilige Auffassungen vertreten werden, dass festgehalten wird, dass diese Formulierung im AIA-Gesetz ungenügend sei, dass dieser Rechtsschutz im Einzelfall nicht in Anspruch genommen werden könne. Da stand die Kommission vor einem Dilemma: Der gesetzgeberische Wille liegt darin, dass der individuelle Rechtsschutz greift, dass er auch Wirkung im Ziel hat, dass glaubhaft gemacht werden kann, dass für eine Person Nachteile bestehen, und dann gibt es die publizierten Lehrmeinungen, die von einer ungenügend ausformulierten Gesetzesbestimmung ausgehen.

Deshalb haben wir Ihnen diese Motion unterbreitet, mit der wir zum Ausdruck bringen, dass schon die heutige gesetzliche Regelung so zu interpretieren ist, dass ein stark ausgebauter individueller Rechtsschutz besteht, dass wir aber eine Abänderung des Gesetzestextes vornehmen wollen, damit der Gesetzestext diese Intentionen auch wiedergibt und keine unterschiedlichen Auslegungsformen vorkommen. Der Gesetzestext soll mit dieser Motion also so angepasst werden, dass unserer Absicht, einen konkreten, griffigen individuellen Rechtsschutz zu haben, Genüge getan werden kann.

Der Bundesrat und der Nationalrat lehnen diese Motion jetzt ab, quasi mit der Begründung, sie komme zum unpassenden Zeitpunkt und die Rechtssicherheit sei noch nicht gewährleistet, weil das Gesetz erst in Kraft trete und der Austausch nach den AIA-Abkommen so oder so zuerst passieren werde. Aus Sicht der Kommission geht es insbesondere darum, dass man darauf hinweist, dass inhaltlich eigentlich keine fundamentalen Unterschiede bestehen, dass wir aber den individuellen Rechtsschutz noch konkreter fassen möchten, damit er von den Rechtsunterworfenen aus dem Gesetzestext herausgelesen werden kann.

Wenn Sie der Annahme unserer Motion zustimmen, worum ich Sie bitte, hat die nationalrätliche Kommission - ich habe auch ihre Protokolle gelesen - nochmals die Möglichkeit, allfällige Ungereimtheiten in unserer Formulierung anzupassen. Der Zweitrat kann ja unsere Motion abändern. Damit hätten wir mit der heutigen Zustimmung zum Prüfbeschluss dann die Aktivierungsmöglichkeiten, die Konsultation der Parlamentskommissionen und einen angepassten und die Realität wiedergebenden Artikel 19 Absatz 2. Damit hätten wir ein in sich stimmiges Konzept, um eben auch die in Zusammenhang mit diesen Geschäften eingegangenen Risiken in den Griff zu bekommen, so gut es möglich ist.

Deswegen möchte ich Sie bitten, der Annahme der Kommissionsmotion zuzustimmen.

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