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Nussbaumer Eric · Nationalrat · 2017-12-06

Nussbaumer Eric · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2017-12-06

Wortprotokoll

Ganz herzlichen Dank für diese engagierte Debatte! Es wurden Ausdrücke wie "hineingeschmuggelt" oder "Bastelei" gebraucht. Die härteste Formulierung war: Braucht es überhaupt noch einen Nationalrat?

Ich möchte Ihnen im Namen der Kommission noch einmal den grossen Bogen darlegen. Warum haben wir uns an diesen zwei Differenzen festgebissen? Beide Differenzen gehen auf Bundesgerichtsurteile zurück. Bei beiden Differenzen war es im Ständerat ein Anliegen, dass die Gesetzgebung hier aufgrund der Bundesgerichtsurteile angepasst wird, damit wieder Rechtssicherheit entsteht. Das ist das Hauptanliegen. Ich glaube daher, dass der Vorwurf von Partikularinteressen, der erhoben wurde, weil Leute in diesem Metier arbeiten, ins Leere zielt. Bei der Durchschnittspreismethode gab es einen Bundesgerichtsentscheid. Das Anliegen des Ständerates war es, hier wieder Rechtssicherheit zu schaffen. Beim Messwesen, Artikel 8, gab es einen Bundesgerichtsentscheid. Auch dort war es das Anliegen des Ständerates, wieder Rechtssicherheit zu schaffen.

Damit Sie den Bogen noch einmal sehen: Es wurde gesagt, man könne die Rechtsgrundlage abschaffen; es wurde gesagt, man könne die Rechtsgrundlage so ausgestalten, dass den festen Endkunden bei Strom aus allen Kraftwerken in der Schweiz die Gestehungskosten verrechnet würden. Es ging so weit, dass Anträge verlangten, den festen Endkunden seien zwingend erneuerbare Energien zu verkaufen. Heute liegt ein Antrag vor, der den Verteilnetzbetreibern die Freiheit lässt: Wenn sie erneuerbare Energien verkaufen möchten, dann können sie das, und dann können sie erneuerbare Energien zu Gestehungskosten weitergeben. Das ist der Kern von Artikel 6 Absätze 5 und 5bis.

Es wurde darauf hingewiesen, dass auch einmal eine Rückwirkungsklausel eingebaut gewesen war. Diese ist nicht mehr vorhanden.

In Artikel 6 Absatz 5 ging es darum, dass man klären wollte, wie diese Durchschnittspreismethode angewendet wird, wann Preisvorteile weitergegeben werden müssen und wie lange. Was hier vonseiten des Ständerates ausgeführt ist, das ist die Art und Weise, wie das geltende Recht heute von der Elcom angewendet wird.

Bei Artikel 6 Absatz 5bis ging es darum, klären zu können, wie man Gestehungskosten von erneuerbarer Energie weiterverrechnen kann. Das ist der Kern. Aber es gibt keinen Zwang, hier Preiserhöhungen durchzustellen. Die Verteilnetzbetreiber können ihren festen Endkunden ein beliebiges Produkt anbieten.

Bei Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a ging es darum, das Messwesen zu regeln. Es ging darum zu klären, wer die Messstellen betreibt, wer für die Messdienstleistung, die Erhebung und die Bearbeitung der Daten zuständig ist und wie die Daten zur Verfügung gestellt werden. Hier besteht aus Sicht Ihrer Kommission kein Bedarf zu regulieren, der Messstellenbetrieb und die Messdienstleistung sind schon heute beim Verteilnetzbetreiber; die Daten werden schon heute kostenlos zur Verfügung gestellt, wenn sie von Dritten genutzt werden müssen. Ihre Kommission beantragt Ihnen mit 23 zu 1 Stimmen, bei der Fassung des Nationalrates zu bleiben, also Streichen, weil es keinen Bedarf gibt.

Bei Artikel 6 Absätze 5 und 5bis beantragt Ihre Kommission auch, bei der Version des Nationalrates zu bleiben, das heisst keine Veränderung am heute geltenden Recht. Die Durchschnittspreismethode würde unverändert bleiben. Beim ergänzenden Absatz 5bis unterlag der von der Minderheit aufgenommene Antrag mit 12 zu 11 Stimmen bei 2 Enthaltungen.

So weit die Ausführungen aus der Sicht der Kommission.