Metzler Ruth · Bundesrat · 2002-06-10
Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2002-06-10
Wortprotokoll
Die Petition vom 22. März des letzten Jahres richtete sich in erster Linie an den Kanton Waadt und erst in zweiter Linie an den Bund. Zu dieser Zeit fanden Treffen zwischen verschiedenen Frauenorganisationen und dem Bund statt, an denen der Bund seine Haltung zur Problematik allein stehender Frauen aus Kosovo darlegte. Wie der Bundesrat bereits in seiner Stellungnahme zur Motion Hubmann 00.3716, "Ein Bleiberecht für allein stehende Frauen aus Kosovo", festgehalten hat, ist er sich der Problematik einer Rückkehr nach Kosovo für allein stehende Frauen bewusst. Es ist ihm insbesondere bekannt, dass eine Verstossung oder eine Diskriminierung durch die eigene Familie oder diejenige des Ehemannes schwerwiegende Konsequenzen für die betroffene Frau haben können. Bei allein stehenden Frauen wird daher durch das Bundesamt für Flüchtlinge die Zumutbarkeit der Wegweisung sorgfältig geprüft. Wird diese im Einzelfall verneint, verfügt das BFF eine individuelle vorläufige Aufnahme.
Für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Wegweisung berücksichtigt das BFF stets die gesamten Umstände des Einzelfalles. Es werden Faktoren wie der Gesundheitszustand, das Alter, die Wohnverhältnisse oder die Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit der Asyl suchenden Person mit einbezogen.
Bei allein stehenden Frauen wird eine Wegweisung als zumutbar erachtet, wenn sie in ihrer Heimat über ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlagen und ein soziales verwandtschaftliches Netz verfügen. Dabei wird berücksichtigt, ob die betroffenen Frauen bei ihrer Familie wieder ein tragfähiges Beziehungsnetz auffinden, d. h., ob die allenfalls noch im Kosovo wohnenden Familienangehörigen sie wieder aufnehmen.
Bei allein erziehenden Müttern werden zudem höhere Anforderungen an die Tragfähigkeit des Beziehungsnetzes gestellt. Weiter wird geprüft, ob die berufliche Ausbildung sowie der Gesundheitszustand ein wirtschaftliches Auskommen erlauben. Ein Bleiberecht für allein stehende Frauen, die bei einer Rückkehr in den Kosovo eine soziale Ausgrenzung zu gewärtigen haben, ist gemäss den genannten Kriterien bereits im Rahmen der geltenden Bestimmungen und der heutigen Praxis des BFF in der Form der individuellen vorläufigen Aufnahme gewährleistet.