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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2017-12-11

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2017-12-11

Wortprotokoll

Nach Artikel 30 Absatz 3 der Bundesverfassung sind Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. Diese Verfassungsbestimmung wird in den verschiedenen Prozessgesetzen des Bundes konkretisiert. Beim Bundesgericht und beim Bundesverwaltungsgericht gibt es in der Regel keine mündliche Urteilsverkündung, weil das Verfahren schriftlich durchgeführt wird. Das Gesetz sieht daher für das Bundesgericht und das Bundesverwaltungsgericht vor, dass der Urteilsspruch während 30 Tagen öffentlich aufzulegen ist.

Das Bundesgericht und das Bundesverwaltungsgericht sind gesetzlich verpflichtet, die Öffentlichkeit über die Rechtsprechung zu informieren und darüber ein Reglement zu erlassen. Nach dem Informationsreglement des Bundesverwaltungsgerichtes werden alle materiellen Entscheide grundsätzlich ungekürzt, aber anonymisiert in der elektronischen Entscheiddatenbank veröffentlicht. Das Gleiche gilt für Prozessentscheide, die für die Öffentlichkeit von Interesse sind.

Macht jemand, zum Beispiel ein Journalist, aufgrund der hier dargestellten Bestimmungen ein Recht auf Zugang zu einem bisher nicht publizierten Entscheid geltend, so kann er verlangen, dass darüber eine Verfügung getroffen wird.

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