Wicki Hans · Ständerat · 2017-12-12
Wicki Hans · Ständerat · Nidwalden · FDP-Liberale Fraktion · 2017-12-12
Wortprotokoll
Wenn es eines Tages ein Beispiel brauchen sollte, um aufzuzeigen, wie aus einer einfachen Sache im Laufe der Jahre ein hochkomplexes Geschäft werden kann, so dürfte dieses Thema gut dazu geeignet sein. Die Ausgangslage präsentiert sich wie folgt: Im Steuerrecht ist vorgesehen, dass Arbeitnehmer, welche ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung gestellt erhalten, dieses bei den Steuern als Einkommen deklarieren müssen. Gemäss breit akzeptierter Praxis waren jährlich 9,6 Prozent des Fahrzeugkaufpreises anzugeben. Dieses System hat bis anhin gut funktioniert. Der Arbeitgeber musste einfach bestätigen, dass der Arbeitnehmer ein Geschäftsauto hat. Dieser wiederum musste den Anteil des Fahrzeugkaufpreises angeben.
Mit der Annahme der Fabi-Vorlage vor bald vier Jahren wurde die Angelegenheit aber komplizierter, weil mit dem Ja zu Fabi auch der Pendlerabzug auf 3000 Franken beschränkt wurde. Dies nahm die Eidgenössische Steuerverwaltung zum Anlass, auf 2016 in dieser Frage eine neue Praxis einzuführen. Konkret soll den Arbeitnehmern über die erwähnten 9,6 Prozent hinaus ein zusätzliches Einkommen aus den Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort angerechnet werden, da diese nicht zum Privatgebrauch zählen würden. Von diesem zusätzlichen Betrag werden dann die 3000 Franken abgezogen. Somit müssen die Arbeitnehmer über die Privatanteilpauschale hinaus auch noch effektiv berechnete Wegkosten hinzurechnen. [PAGE 953]
Da der Arbeitgeber zudem im Lohnausweis alle Leistungen aufführen muss, welche der Arbeitnehmer von ihm bezieht, wird die Sache noch schwieriger. Im Fall von Arbeitnehmern mit Geschäftsfahrzeug - es geht derzeit ausschliesslich um Unselbstständigerwerbende - bedeutet dies, dass auch die Anzahl Tage im Aussendienst angegeben werden muss. Dies anzugeben ist allerdings mit einem erheblichen Aufwand verbunden. So zählt etwa für Geschäftsfahrzeuginhaber im Aussendienst der Weg vom Wohnort zum Kunden nicht als Arbeitsweg. Mit anderen Worten: Wenn der Arbeitnehmer direkt zum Kunden fährt, so zählt dieser Weg zum Aussendienst; wenn er aber schnell zum Arbeitgeber fährt, um etwa noch ein Dokument abzuholen, und dann zum Kunden, so ist dies wiederum ein Arbeitsweg.
Die Konsequenz daraus wurde im Rahmen der bisherigen Debatte, die wir hier im Rat zur Motion Ettlin Erich geführt haben, anhand mehrerer fiktiver Beispiele aufgezeigt. Ich möchte diese aus Zeitgründen nicht noch einmal wiederholen. Sie illustrieren aber, wie komplex sich diese Berechnungen und Aufwendungen gestalten.
Entsprechend dieser Ausgangslage gestaltete sich auch die Vorgeschichte zu diesen beiden Geschäften nicht einfach. Ursprünglich ging es in der Motion Ettlin Erich einfach darum, dass für die steuerliche Behandlung der Geschäftsfahrzeuge die ursprüngliche einfache Lösung wiederhergestellt wird. Der Bundesrat empfahl diese Motion bereits damals zur Ablehnung, da seines Erachtens mit der Annahme derselben die steuerliche Gleichbehandlung nicht mehr gewährleistet sei, und zwar, weil damit die Arbeitnehmer mit Geschäftsfahrzeug gegenüber denjenigen ohne ein solches bevorzugt würden.
Nachdem unser Rat in der Herbstsession 2016 die Motion äusserst knapp mit 19 zu 18 Stimmen angenommen hatte und damit gegen Bundesrat und Kommission entschieden hatte, wurde die Motion an den Nationalrat überwiesen. Im Hinblick auf die Beratung im Nationalrat beantragte die WAK-NR, die Motion abzuändern. Demgemäss sollte darin festgehalten werden, dass mit den genannten 9,6 Prozent des Fahrzeugkaufpreises bei der Aufrechnung des Einkommens ausdrücklich auch der Arbeitsweg mit abgegolten sei. In der Folge wurde die Motion mit dieser Abänderung im Nationalrat mit 121 zu 57 Stimmen bei 6 Enthaltungen angenommen.
Dies führte nun dazu, dass sich unsere Kommission an verschiedenen Sitzungen wiederum mit der Motion beschäftigte. Dabei zeigte sich, dass der Zusatz der nationalrätlichen Kommission gegenüber der ursprünglichen Fassung zusätzlich Probleme bereitete. Konkret könnte dieser Text, rein vom Wortlaut her, zu einer Privilegierung führen, die dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung widersprechen würde. Das ist ein Aspekt, den wir auch in der Kommission besprochen haben.
Zuvor aber noch ein Wort zum Argument, wonach mit der Annahme der Fabi-Vorlage nun einfach nur der gesetzgeberische Wille umgesetzt werde: Darauf die Praxisänderung abzustützen dürfte sehr heikel sein. Sowohl in der letzten Diskussion zu dieser Motion hier im Rat als auch innerhalb der Kommission wurde im Rahmen von Voten betont, dass während der ganzen Diskussion zur Fabi-Vorlage die vorliegende Frage kein einziges Mal aufgetaucht ist. Entsprechend durften die Bürgerinnen und Bürger davon ausgehen, dass sie, wenn sie bis anhin nichts abziehen konnten, auch künftig davon nicht betroffen sein würden.
Damit sind wir beim Thema der Rechtssicherheit, denn bis anhin war es nicht möglich, einen Abzug zu machen, wenn ein Arbeitnehmer ein Geschäftsauto erhielt. Im Gegenzug musste auch kein hoher administrativer Aufwand erbracht werden. Diese Handhabung soll auch in Zukunft möglich sein. Zudem geht es, entgegen gewissen Stimmen im Nationalrat, nicht primär um Grossverdiener. Vielmehr sind vor allem die Angestellten, die sogenannten normalen Arbeiter, davon betroffen, wie etwa Monteure oder Garagisten.
Im Rahmen der Beratung in beiden Räten sowie in der Kommission wird zudem regelmässig mit dem Begriff der Gerechtigkeit operiert. Bekanntlich ist dies gerade im steuerlichen Kontext ein schwieriger Ausdruck. Die Kommission hat diese Diskussion ebenfalls geführt. Hierzu kann immerhin festgehalten werden, dass sich über lange Zeit eine Praxis eingebürgert hat, die als solche breit akzeptiert wurde, zu keinen direkten Ungleichheiten führte und zugleich praktikabel war. Entsprechend ist es auch die Absicht unserer Kommission, mit der Kommissionsmotion den bisherigen Weg weiterzuführen.
Vor diesem Hintergrund beantragt unsere Kommission aufgrund des heiklen nationalrätlichen Zusatzes die Ablehnung der Motion Ettlin Erich. Um allerdings das ursprüngliche Anliegen des Motionärs zu erfüllen, hat sie die vorliegende Kommissionsmotion eingebracht. Diese kommt im Ergebnis auf das System der Nettoaufrechnung. Konkret wird der heute übliche Satz von 9,6 Prozent des Fahrzeugkaufpreises bei der Deklarierung als Einkommen massvoll angehoben. Im Gegenzug entfallen die Aufrechnungen, womit der administrative Aufwand derselbe bleibt, wie dies bis anhin der Fall war. Da bei der Aufrechnung der Pauschale auch ein Beitrag an Fabi enthalten ist, liegt keine Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Arbeitnehmern vor, welche mit dem öffentlichen Verkehr oder dem privaten Fahrzeug zur Arbeit fahren. Somit entfällt auch dieses Problem. Dementsprechend steht unsere Motion nicht im Widerspruch zum verfassungsmässigen Gebot der rechtlichen Gleichbehandlung.
Ich möchte dabei an dieser Stelle darauf hinweisen, dass der Entwurf für die Kommissionsmotion mit der Verwaltung erarbeitet wurde. Diese ist zwar naturgemäss nicht davon begeistert, kann allerdings damit leben.