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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2017-12-13

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2017-12-13

Wortprotokoll

Stellen Sie sich eine Berliner Fluggesellschaft vor - ich will jetzt keine Namen nennen -, bei der auch Schweizer Kunden Tickets gekauft haben, und nehmen Sie einmal an, dass diese Berliner Airline in Konkurs geht. Dann stellen sich folgende Fragen: Wer deckt die offenen Rechnungen von Schweizer Gläubigerinnen und Gläubigern? Wer bezahlt die ausstehenden Löhne der Schweizer Angestellten? Was geschieht mit den Vermögenswerten dieses Unternehmens in der Schweiz? Das ist das Thema dieser Vorlage.

Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht ist bald dreissig Jahre alt. Wir wollen es heute, mit dieser Revision, an die neuen Entwicklungen anpassen, vor allem an die zunehmende weltweite Vernetzung von Unternehmen. Das Ziel ist es, rechtliche und bürokratische Hürden abzubauen, an denen heute internationale Konkurs- und Sanierungsverfahren scheitern können. Viele der vorgeschlagenen Revisionspunkte wurden übrigens bereits im Bankenkonkursrecht umgesetzt, und sie haben sich dort auch bewährt.

Vielleicht fragen Sie sich: Braucht es diese Revision wirklich? Es ist richtig, die Konstellationen, die wir hier regeln, sind selten. Aber was selten ist, ist nicht automatisch auch unwichtig - denken Sie an die Auswirkungen, die Konkurse von ausländischen Unternehmen in der Schweiz haben können. Sie können Gläubiger und Arbeitsplätze in der Schweiz betreffen. Wir möchten, dass unsere Rechtsordnung auf solche Ereignisse vorbereitet ist. In der Vernehmlassung haben übrigens die grosse Mehrheit der Kantone und die Mehrheit der Berufsverbände die Reformvorschläge ganz klar bejaht. Wir haben auch Anwälte, Richterinnen, Konkursbeamte und Professorinnen aus allen Teilen der Schweiz angehört und ihre Expertise in diese Vorlage aufgenommen. Das Ziel war eine Vorlage, die so wenig wie möglich ändert, aber so viel wie nötig verbessert.

Ich möchte kurz auf die Kernelemente der Revision eingehen, zuerst auf die Frage des Gegenrechtserfordernisses. Wer die Anerkennung eines ausländischen Konkursentscheides in der Schweiz beantragt, muss heute nachweisen, dass ein schweizerischer Konkursentscheid im betroffenen ausländischen Staat ebenfalls anerkannt würde. Das Gegenrechtserfordernis wurde ursprünglich ins IPRG eingefügt, um anderen Staaten einen Anreiz zur internationalen Kooperation zu geben. Dieses Ziel wurde aber nicht erreicht. Schon seit dem Inkrafttreten des IPRG verlangen deshalb viele Experten, dass man dieses Gegenrechtserfordernis streicht. Einem ausländischen Konkursentscheid kann aber auch ohne Gegenrechtserfordernis die Anerkennung verweigert werden, nämlich wenn rechtsstaatliche Grundsätze verletzt werden. Das Bundesgericht hat zum Beispiel festgehalten, dass Konkurse, die primär eine entschädigungslose Enteignung zum Zweck haben, den schweizerischen Ordre public verletzen. An diesem Vorbehalt des Ordre public wird auch mit dieser Vorlage festgehalten.

Das 11. Kapitel des IPRG sieht neben dem Ordre public noch eine zusätzliche Sicherung der schweizerischen Interessen vor. Geld wird nämlich erst ins Ausland überwiesen, wenn sichergestellt ist, dass schweizerische Gläubiger im ausländischen Verfahren fair und angemessen berücksichtigt werden.

Ein zweites Kernelement der Revision soll die Anerkennung von Konkursen ermöglichen, die am faktischen Sitz des Schuldners eröffnet werden. Heute werden nur Konkurse anerkannt, die am statutarischen Sitz der ausländischen Gesellschaft eröffnet werden. In sehr vielen Staaten, überhaupt in der ganzen EU, werden die Konkursverfahren aber am faktischen Sitz des Unternehmens eröffnet; das ist der Ort, an dem der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen nachgeht. Solche Verfahren können nicht anerkannt werden, wenn der faktische Sitz nicht mit dem statutarischen Sitz übereinstimmt. Es gibt aus unserer Sicht keinen Grund, die Anerkennung solcher Verfahren zu verweigern, sofern der Sitz des Unternehmens nicht in der Schweiz liegt.

Der dritte Revisionspunkt ist die Verfahrensvereinfachung: Das geltende Recht verlangt, dass nach der Anerkennung eines ausländischen Verfahrens in der Schweiz immer ein Hilfskonkursverfahren durchgeführt wird. Man will damit sicherstellen, dass schweizerische Gläubiger einen vorrangigen Zugriff auf die Vermögenswerte in der Schweiz haben. Der Fehler des jetzigen Systems liegt darin, dass dieses Verfahren zwingend auch dann durchgeführt werden muss, wenn gar keine schützenswerten schweizerischen Gläubiger existieren. Das ist also nichts anderes als ein kostspieliger Leerlauf; auf den können wir in Zukunft verzichten.

Das vierte Kernelement der Vorlage ist die prozessuale Besserstellung inländischer Niederlassungsgläubiger. Über eine Schweizer Niederlassung kann nach heutigem Recht parallel zum Hilfskonkursverfahren ein separates Niederlassungskonkursverfahren beantragt werden. Dazu muss aber der Niederlassungsgläubiger die Verfahrenskosten vorschiessen; diese können unter Umständen auch ein paar Tausend Franken betragen. Neu soll der Niederlassungsgläubiger seinen Anspruch im Hilfskonkursverfahren geltend [PAGE 975] machen können. Er kann damit hohe Kosten vermeiden, gleichzeitig kann so auf zwei parallele Verfahren verzichtet werden. Das heisst, das Verfahren wird so vereinfacht.

Neben diesen vier Kernelementen gibt es noch eine Vielzahl von technischen Anpassungen; ich verzichte darauf, sie im Einzelnen aufzuzählen. Das Ziel ist hier, Rechtssicherheit zu schaffen und einen flexiblen rechtlichen Rahmen für grenzüberschreitende Unternehmenssanierungen zu bieten.

Ich möchte Sie auch noch darauf hinweisen, dass wir vorschlagen, drei alte Staatsverträge aufzuheben. Diese sind in ihrer rechtlichen Grundkonzeption schon heute überholt. Weil sie nur für einzelne Kantone gelten, gehen sie in der Praxis zum Teil auch vergessen. Die Lösungen, die mit dieser Revision umgesetzt werden sollen, kommen aus der Praxis und sind auch für die Praxis gedacht. Das Revisionsprojekt ändert, wie gesagt, am geltenden Recht so wenig wie möglich und so viel wie nötig.[GZ]

Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten.