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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2017-12-13

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2017-12-13

Wortprotokoll

Ich habe mich beim Eintreten schon zu diesem Gegenrecht geäussert. Der Bundesrat ist der Meinung, ebenso wie die Kommissionsmehrheit, dass auf dieses Gegenrechtserfordernis zu verzichten sei, ganz einfach, weil es sich in der Praxis nicht bewährt hat. Es ist ja wahrscheinlich auch nicht zufällig, dass alle europäischen Staaten in ihren Rechtsordnungen diesen Punkt schon längst liberalisiert haben, ganz einfach, weil es aus ihrer Sicht eben nicht das gebracht hat, was man sich vielleicht erhofft hat. In Europa ist das übrigens seit dem Jahr 2000 liberalisiert.

Nun, die Kommissionsminderheit möchte das Gegenrechtserfordernis beibehalten, aber nicht einfach so wie heute, sondern die Bestimmung durch eine Kann-Formulierung umformulieren. Da stellt sich in der Tat die Frage, was man dadurch gewinnt, ob sich die Situation dadurch verbessert oder verschlechtert. Ich denke, man könnte sagen: Nein, wir möchten auf dieses Gegenrechtserfordernis nicht verzichten, wir möchten das beibehalten. Aber wenn Sie jetzt sagen, die Anerkennung könne verweigert und dieses [PAGE 978] Gegenrechtserfordernis könne wieder eingeführt werden, ohne dass Sie sagen, was dann die Kriterien sind, dann bin ich schon der Meinung, dass Sie hier nichts zur Rechtssicherheit, zur Vereinfachung und zur Klarheit beitragen. Die Frage ist dann im Gegenteil, welche Interessen mit dieser Kann-Formulierung zu berücksichtigen sind. Sind es die Schuldnerinteressen, sind es die Gläubigerinteressen ganz allgemein, oder sind es nur die Interessen der privilegierten Gläubiger oder der Niederlassungsgläubiger?

Das ist hier alles offen, es ist einfach eine Kann-Bestimmung. Aber worauf stützt sich dann ein Richter, wenn er entscheiden muss, ob eben die Anerkennung jetzt verweigert werden soll? Alle diese Fragen werden mit dieser Kann-Formulierung nicht beantwortet. Es gibt eben keine Kriterien, das heisst, es könnte dann auch Entscheide geben, die wegen Willkür wieder angefochten werden können. Es ist deshalb, glaube ich, nicht überraschend, dass Richter und Ämter solchen Bestimmungen sehr skeptisch gegenüberstehen. Übrigens sind die Anwälte und die Firmensanierer ebenfalls sehr skeptisch.

Für Praktiker und für die Parteien, die involviert sind, sind die Kosten bei einer Kann-Vorschrift dann auch nicht berechenbar: Sie wissen nicht, was am Schluss herauskommt. Wie soll eine internationale Unternehmenssanierung gelingen, wenn die Konkursverwaltung nicht weiss, ob vor Gericht ein bestimmtes Kriterium überhaupt geprüft wird oder nicht?

Ich möchte Sie nochmals an die Vernehmlassung erinnern: Die Streichung der Gegenseitigkeitsprüfung war und ist das Kernanliegen der Praxis und der Lehre. Es ist eigentlich auch der wesentliche Grund, weshalb wir diese Revision machen. Wenn wir ein nutzloses Kriterium - da sind wir uns, glaube ich, ja einig - jetzt durch ein willkürliches Kriterium ersetzen, dann ist das für die Praxis alles andere als eine Hilfe, alles andere als eine Klärung.

In diesem Sinne bitte ich Sie, auch hier die Kommissionsmehrheit zu unterstützen.