Luginbühl Werner · Ständerat · 2017-12-13
Luginbühl Werner · Ständerat · Bern · Fraktion BD · 2017-12-13
Wortprotokoll
Die Einigungskonferenz zum Geschäft "Um- und Ausbau der Stromnetze" hat gestern in der Frühe getagt. Zur Diskussion standen noch zwei Differenzen. Die eine betraf die Frage der inzwischen schon fast berühmt gewordenen Durchschnittspreismethode. Es geht konkret um Artikel 6 Absätze 5 und 5bis des Stromversorgungsgesetzes. Hier war unser Rat der Auffassung, dass es in Zukunft eine Ausnahme von der Pflicht zur Weitergabe von Preisvorteilen an die gebundenen Kunden geben soll. Die Gestehungskosten von inländischer erneuerbarer Energie sollen voll in den Tarif eingerechnet werden können. Die Mehrheit des Nationalrates hingegen wollte beim geltenden Recht bleiben und keine solche Bestimmung, die sie als artfremd bezeichnete, in die Stromnetzvorlage aufnehmen.
In der Einigungskonferenz hat sich in diesem Punkt eine Lösung durchgesetzt, die nahe an der Fassung des Ständerates liegt, aber neu eine Befristung vorsieht. Die Regelung soll so lange gelten, wie gemäss Energiestrategie die Marktprämie gilt, d. h. bis Ende 2022. Da das Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der Stromnetze voraussichtlich 2019 in Kraft treten wird, würde diese Regelung also insgesamt vier Jahre gelten.
Ich versuche ganz kurz die Lösung, die Ihnen die Einigungskonferenz vorschlägt, zusammenzufassen. Im Grundsatz gilt, dass Betreiber von Verteilnetzen die Kosten für Elektrizität aus einheimischer erneuerbarer Energie den grundversorgten Endverbrauchern zu Gestehungskosten überwälzen können. Eine allfällige anderweitige Unterstützung wird dabei abgezogen. Mit dem Antrag wird die bisherige Bestimmung, dass feste Endverbraucher zu angemessenen Tarifen versorgt werden müssen, jedoch nicht geändert. Dieser Grundsatz der Angemessenheit der Tarife und der erforderlichen Qualität ist in Artikel 8 Absatz 1 unverändert geblieben. Die Verpflichtung, dass Betreiber von Verteilnetzen die Preisvorteile aufgrund ihres freien Netzzugangs anteilsmässig an die festen Endverbraucher weiterzugeben haben, bleibt ausserhalb dieser genannten Fälle unangetastet. Die anteilsmässige Weitergabe hat nötigenfalls über Tarifanpassungen in den Folgejahren zu erfolgen. Solche erzielten Preisvorteile müssen während fünf Jahren an die festen Endkunden weitergegeben werden. Betrifft ein erzielter Preisvorteil ein Jahr, das mehr als fünf Jahre zurückliegt, müssen keine Anpassungen mehr vorgenommen werden. Dies entspricht weitgehend der heutigen Praxis.
Der neu formulierte Absatz 5bis enthält neben der bereits erwähnten Befristung neu auch eine Kompetenzdelegation an den Bundesrat, damit er die nötigen Einzelheiten und Ausnahmen regeln kann. Zu den Einzelheiten gehört ohne Zweifel die bereits heute in Artikel 4 der Stromversorgungsverordnung enthaltene Bestimmung, dass sich die in den Tarifanteil eingerechneten Gestehungskosten an einer effizienten Produktion zu orientieren haben. Die neue Bestimmung ist also kein Freipass für jegliche Kostenverrechnung. Auch hier ist die Angemessenheit zu wahren.
In der Frage des Messwesens bei Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a - das war die zweite Differenz - hat sich die Einigungskonferenz dem Nationalrat angeschlossen, dies mit dem Ziel, eine Einigung zu erzielen. Nach wie vor ist die UREK-SR der Meinung, dass keine unkontrollierte Liberalisierung des Messwesens erfolgen darf. Der Antrag hier lautet demnach, vorderhand das geltende Recht beizubehalten.
Die Einigungskonferenz empfiehlt Ihnen bei einem Stimmenverhältnis von 17 zu 8 bei 1 Enthaltung den Einigungsantrag zur Annahme. Eine Minderheit beantragt Ablehnung des Einigungsantrages. Dies würde aber heissen, dass die Vorlage abgeschrieben wird.
Wir haben ja in der Differenzbereinigung verschiedene Fragen sehr eingehend diskutiert. Mit Blick auf die Hauptinhalte der Vorlage ist es wichtig, dass man sich daran erinnert, dass es primär darum geht, einen rechtzeitigen Um- und Ausbau des Stromnetzes durch Verfahrensbeschleunigungen und Verfahrensoptimierungen zu ermöglichen. Dies ist für die Umsetzung der in diesem Jahr vom Schweizervolk genehmigten Energiestrategie 2050 unabdingbar.
Ich empfehle Ihnen daher, dem Antrag der Einigungskonferenz zuzustimmen.