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Graber Konrad · Ständerat · 2017-12-14

Graber Konrad · Ständerat · Luzern · CVP-Fraktion · 2017-12-14

Wortprotokoll

Bei diesem Absatz 1 sind zwei Punkte zu entscheiden.

1. Die zulässigen Observationsmittel: Das betrifft den Einleitungssatz. Hier will die Minderheit Stöckli lediglich Bildaufzeichnungen und der Bundesrat nur Bild- und Tonaufzeichnungen ermöglichen. Demgegenüber will die Mehrheit der Kommission neben Bild- und Tonaufzeichnungen auch technische Instrumente zur Standortbestimmung zulassen. Es handelt sich dabei beispielsweise um die sogenannten GPS-Tracker, die jetzt bereits im Zusammenhang mit dem Rückweisungsantrag diskutiert wurden.

Die Mehrheit der Kommission will diese Möglichkeit schaffen, weil es sonst in bestimmten Fällen gar nicht möglich ist, eine Observation durchzuführen. Zu Observierende sind oft sehr mobil, deren Standort kann manchmal gar nicht identifiziert werden. Dies kann dazu führen, dass eine Observation mit vernünftigem Aufwand gar nicht möglich ist, weil der Standort des zu Observierenden nicht bekannt ist. Die Mehrheit der Kommission nimmt dabei in Kauf, dass die Observierungsmassnahmen, die im Verwaltungsverfahren getroffen werden und zu Leistungskürzungen führen können, in einem späteren Strafverfahren möglicherweise als Beweismittel nicht angewendet werden können.

2. Die Voraussetzungen für eine Observation: Eine Observation mit Bild- und Tonaufzeichnungen und nach Ansicht der Mehrheit auch mit dem Einsatz von technischen Instrumenten zur Standortbestimmung setzt nach Auffassung des Bundesrates, der Mehrheit und der Minderheit Rechsteiner Paul zwei Punkte voraus - ich glaube, das ist wichtig, hier haben wir eine Einigkeit -: Gemäss den Literae a und b dieses Absatzes müssen nämlich erstens konkrete Anhaltspunkte bestehen für die Annahme, dass die zu observierende Person unrechtmässig Leistungen bezieht oder zu erhalten versucht. Zweitens müssten die Abklärungen ohne Observation aussichtslos sein oder unverhältnismässig erschwert werden.

Die Minderheit Rechsteiner Paul will im Gegensatz zum Bundesrat und zur Mehrheit zusätzlich eine Genehmigung der Observation durch eine Richterin oder einen Richter des im Fall einer Beschwerde zuständigen kantonalen Versicherungsgerichtes. Dies will die Mehrheit nicht. Sie sieht darin eine unnötige Erschwernis einer Observation. Hier wird dann auch der Einzelantrag Caroni zum Zug kommen, zu dem mich zu äussern ich im Moment verzichte. [PAGE 1007]