Graber Konrad · Ständerat · 2017-12-14
Graber Konrad · Ständerat · Luzern · CVP-Fraktion · 2017-12-14
Wortprotokoll
Hier diskutierte Ihre Kommission in Zusammenhang mit Absatz 7 Buchstabe a auch, wer beim Versicherungsträger für die Anordnung der Observation zuständig sein soll. Unbestritten war, dass eine solche Anordnung nicht auf Sachbearbeiterstufe oder subaltern erfolgen kann. Eine Anordnung auf Stufe Geschäfts- oder Konzernleitung, wie in der Stellungnahme des Bundesrates, wurde als unverhältnismässig beurteilt. Zurzeit geht es um rund 300 Observationen, die sich auf 60 bis 70 Versicherer verteilen.
Nach längerer Diskussion einigte sich die Kommission auf die Zuständigkeit einer Person mit Direktionsfunktion. Absatz 1bis wurde in der Kommission schliesslich mit 13 Stimmen, also einstimmig, angenommen. Im Gegenzug beantragt Ihre Kommission, auf Absatz 7 Buchstabe a zu verzichten. [PAGE 1011]