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Rechsteiner Paul · Ständerat · 2017-12-14

Rechsteiner Paul · Ständerat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion · 2017-12-14

Wortprotokoll

Nur noch kurz in Ergänzung zu dem, was Herr Bischof gesagt hat: Es betrifft einerseits die Mindestqualifikationen dieser Spezialistinnen und Spezialisten für die Observation, aber andererseits natürlich auch die übrigen Bestimmungen, die hier bezüglich der Aufbewahrung, Vernichtung des Observationsmaterials und der Einsichtnahme vorgesehen sind.

Wir sind hier in einem Bereich des Sozialversicherungsrechts als öffentliches Recht. Wir haben jetzt in diesem Bereich Eingriffsmöglichkeiten, die teilweise weiter gehen als jene des Strafrechts - das möchte ich hier unterstreichen -, obwohl wir in einem Vorfeld des Strafrechts sind, und zwar, rechtlich gesehen, mit anderen Bedingungen. Im Sozialversicherungsrecht gibt es eine sogenannte Mitwirkungspflicht, und im Strafrecht, im Strafprozess ist es bekanntlich umgekehrt. Dort gibt es den Nemo-tenetur-Grundsatz, gemäss dem niemand grundsätzlich verpflichtet ist, sich selber zu belasten. Dementsprechend gibt es keine Mitwirkungspflichten. Es ist also sensibel, was mit diesem Observationsmaterial mit Blick auf die Eingriffe geschieht und erfolgt. Somit ist diese Bestimmung aus den von Kollege Bischof vorher erwähnten Gründen, aber auch wegen der Bedeutung der Buchstaben b und c notwendig.[GZ]

Ich bitte Sie ebenfalls, den Antrag der Minderheit abzulehnen.