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Gmür-Schönenberger Andrea · Nationalrat · 2018-02-26

Gmür-Schönenberger Andrea · Nationalrat · Luzern · CVP-Fraktion · 2018-02-26

Wortprotokoll

Block 1 behandelt grundsätzliche Bestimmungen zu den genetischen Untersuchungen.

Bei Artikel 5 Absatz 1 geht es darum, ob in allen Fällen eine schriftliche Zustimmung zu Gentests erfolgen muss. Die schriftliche Zustimmung zu Gentests bei speziell heiklen Daten wird bereits gefordert. So braucht es die Schriftlichkeit zum Beispiel bei pränatalen und präsymptomatischen Untersuchungen sowie bei Tests rund um die Familienplanung. Wo genetische Untersuchungen nur ein Mittel zur Diagnose sind, sehen wir in einer zusätzlichen schriftlichen Zustimmung keinen Mehrwert. Eine ausdrückliche und freie Zustimmung ist ausreichend. Die CVP-Fraktion unterstützt hier die Mehrheit der Kommission.

Bei Artikel 5 Absatz 2 stellt sich die Frage, was mit den bereits erhobenen Daten bei Widerruf der Zustimmung passiert. Im jetzigen Entwurf ist dabei nicht klar, ob die Daten zu vernichten sind oder zum Beispiel ins Patientendossier kommen sollen. Damit Klarheit herrscht und mit diesen Daten auch wirklich kein Missbrauch getrieben werden kann, unterstützen wir die Forderung, dass sie vernichtet werden müssen. Die CVP-Fraktion unterstützt hier also die Minderheit Aebischer Matthias.

Artikel 9 behandelt die Überschussinformationen. Die Minderheit Aebischer Matthias fordert deren grundsätzliche Vernichtung. Die gesetzliche Regelung ist hier klar. Im nichtmedizinischen Bereich dürfen Überschussinformationen nicht mitgeteilt werden. Im medizinischen Bereich entscheidet die betroffene Person selber, ob sie darüber durch den behandelnden Arzt informiert werden will. Die CVP-Fraktion unterstützt die Fassung des Bundesrates und somit die Kommissionsmehrheit.

Die Minderheiten Aebischer Matthias und Graf Maya verlangen bei Artikel 12 eine weitere Schriftlichkeit bei der Weiterverwendung und Anonymisierung der Daten von genetischen Untersuchungen. Da diese Schriftlichkeit aber einen Widerspruch zum Humanforschungsgesetz bilden würde, lehnt ihn die Mehrheit der WBK wie auch die CVP-Fraktion ab.

In Artikel 14 wird die Werbung geregelt. Dabei ist ganz klar, dass keine Werbung gemacht werden darf, die an urteilsunfähige Menschen gerichtet ist. Das Werbeverbot orientiert sich an dem, was im Arzneimittelbereich schon festgehalten ist. Es gibt keinen Grund, weshalb eine zulässige Tätigkeit nicht [PAGE 11] beworben werden dürfte. Ein generelles Werbeverbot lehnen wir ab. Die CVP-Fraktion unterstützt die Kommissionsmehrheit.

Ich fasse zusammen: Mit Ausnahme des Antrages der Minderheit Aebischer Matthias bei Artikel 5 Absatz 2 unterstützt die CVP-Fraktion überall die Anträge der Kommissionsmehrheit. Ich bitte Sie, dies ebenso zu tun.

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