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AB 225338

Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2018-02-26

Wortprotokoll

Ich wünsche Ihnen vorab eine gute Session. Wenn alles so unspektakulär ist wie dieses Gesetz, stehen Sie vor drei eher "ringen" Wochen, würde ich einmal sagen.

Es ist ein Gesetz, das an die Weiterentwicklung der Armee angepasst werden muss. Hier gibt es Anpassungsbedarf. Dann geht es darum, die Motion 14.3590 von Herrn Nationalrat Walter Müller umzusetzen, um den Zivilschutz dem Militärdienst gleichzustellen. Dann haben wir einige Punkte eingeführt, um aufgrund von Erfahrungen, die wir in der Praxis gemacht haben, Verbesserungen zu machen.

Die Grundlage dieses Gesetzes finden wir ja bekanntlich in der Bundesverfassung: Jeder Schweizer ist militärdienstpflichtig. Hier geht es nicht um den Militärdienst, nicht um den Zivildienst oder den Zivilschutz, sondern eigentlich um diese vierte Säule: Wer keinen dieser Dienste leistet oder ihn nicht vollständig leistet, hat eine Ersatzabgabe zu leisten. Schon das Wort Ersatzabgabe sagt es aus: Es ist nicht irgendeine Steuer, sondern es ist eine Ersatzabgabe für nichtgeleistete Dienste, die zu leisten aus gesundheitlichen, körperlichen oder zeitlichen Gründen nicht möglich ist. Dann kommt eben diese Ersatzabgabe zum Zug.

Es geht hier darum, die Wehrgerechtigkeit festzulegen. Eine Wehrpflichtersatzabgabe zu bezahlen hat jemand, der gar keinen Dienst leistet, aus gesundheitlichen Gründen - welchen auch immer -, oder der diesen Dienst nicht vollständig leistet. Dann kommt diese Ersatzabgabe zum Zug.

Angepasst an die Weiterentwicklung der Armee wird die Ersatzpflichtdauer. Sie dauert neu vom 19. bis zum 37. Altersjahr, und in dieser Zeit sind maximal 11 Ersatzabgaben zu leisten. Weil die Rekrutenschule in Zukunft bis zum 25. Altersjahr verschoben werden kann, beginnt auch bei einer Verschiebung die Ersatzpflichtdauer erst mit dem 25. Altersjahr. Das geschieht in Übereinstimmung mit dem Militärgesetz. Mit der Anpassung der Ersatzpflichtdauer wird auch teilweise das Anliegen der erwähnten Motion Müller Walter umgesetzt, nämlich der Anspruch auf Reduktion der Wehrpflichtersatzabgabe für Angehörige des Zivilschutzes für die gesamte Dienstleistungszeit. Das betrifft diese Gleichstellung des Zivilschutzes mit der Armee. In diesem Zusammenhang müssen wir noch eine Verordnung anpassen, damit das dann durchgehend entsprechend klar ist.

Neu ist die Abschlussersatzabgabe. Der Präsident der Kommission hat darauf hingewiesen: Wer die Dienstpflicht nicht vollständig erfüllen kann, hat die letzten fehlenden Tage mit der Ersatzabgabe zu bezahlen. In der Vergangenheit war es so, dass man gegen Schluss der Dienstleistung versucht hat, das etwas hinauszuzögern. Man hat gehofft, dass am Schluss einige Tage anfallen, die man nicht bezahlen muss. Das nahm etwas überhand. Mit dieser Abschlussersatzabgabe möchten wir Wehrgerechtigkeit schaffen und verhindern, [PAGE 3] dass man am Schluss der Dienstdauer einfach noch Dienstleistungen verschiebt, um dann nicht zu bezahlen. Das sollte zu Mehreinnahmen von etwa 2 Millionen Franken führen.

Mit dem neuen Verjährungsrecht soll sichergestellt werden, dass möglichst alle Ersatzabgabepflichtigen, auch solche mit langwierigen Rechtsverfahren, nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besteuert werden können.

Zu den Ansätzen: Hier sind wir bei dem geblieben, was wir schon hatten. Es gibt eine Mindestabgabe von 400 Franken, und wer mehr verdient, unterliegt einem Abgabesatz von 3 Prozent des Reineinkommens. Nun müssen wir uns darüber im Klaren sein, dass wir es hier mit jungen Leuten zu tun haben. Rund ein Drittel dieser Leute bezahlt die Minimalabgabe von 400 Franken. Etwa 50 Prozent bezahlen dann ebenfalls eine Abgabe. Ein einziges Prozent hat ein Einkommen von über 200 000 Franken.

Das betrifft die Frage der Abstufung. Weil wir hier aber von einer Ersatzabgabe und nicht von einer Steuer sprechen, sind wir der Meinung, dass wir die 3 Prozent als Anteil des Einkommens belassen und hier keine Progression wie bei den Steuern einbauen sollten. Es ist ja auch keine Steuer, sondern eben eine Ersatzabgabe.

Zu erwähnen ist noch, dass 20 Prozent der Abgabe als Bezugsprovision an die Kantone und 80 Prozent in die Bundeskasse fliessen. Das ist die Aufteilung, die wir dann entsprechend haben werden.

In der Vernehmlassung wurde die Vorlage entsprechend begrüsst. Sie stimmt mit dem Militärgesetz überein, das jetzt in Kraft tritt. Das Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe sollte dann auf den 1. Januar 2019 ebenfalls in Kraft treten. Wir haben darin die erwähnte Gleichstellung mit dem Zivilschutz. Eine der Anpassungen in der Praxis ist diese Abschlussersatzabgabe für nichterbrachte Dienstleistungen, mit der wir die Wehrgerechtigkeit auch hier einbauen können.

Insgesamt ist die Vorlage auf eine gute Resonanz gestossen. Wir haben zwei Minderheitsanträge, auf die wir noch zu sprechen kommen.

Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten und ihr zuzustimmen.