Minder Thomas · Ständerat · 2018-02-26
Minder Thomas · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2018-02-26
Wortprotokoll
Die Redaktionskommission hat bei Artikel 11 zwei Probleme entdeckt, auf welche ich Sie als Kommissionsmitglied hinweisen möchte.
Der zweite Satz von Artikel 11 beinhaltet eine Aufzählung von vier Elementen, die als Grundlage für die Berechnung des Reineinkommens aufgeführt werden. Dabei ist jedoch nicht klar, ob diese Aufzählung beispielhaft oder abschliessend zu verstehen ist. Im deutschen Text wird die Aufzählung in den Literae a bis d wie folgt eingeleitet: "Zum Reineinkommen nach diesem Gesetz gehören auch ..." Das Wort "auch" lässt auf ein zusätzliches und abschliessendes Element zur Berechnung des Reineinkommens schliessen. Der im französischen Text verwendete Ausdruck "notamment" weist hingegen auf eine beispielhafte Aufzählung hin. Was gilt nun?
Das zweite Problem finden Sie in der Auflistung unter Buchstabe c. Dieser zählt die Einkünfte aus Lotterien und lotterieähnlichen Veranstaltungen ebenfalls zur Berechnung des steuerbaren Einkommens hinzu. Die Besteuerung dieser Einkünfte wird bereits im Geldspielgesetz geregelt, welches am 29. September 2017 in der Schlussabstimmung durch beide Räte verabschiedet wurde.
Bekanntlich wurde gegen jenes Gesetz das Referendum ergriffen. Die Volksabstimmung findet am 10. Juni dieses Jahres statt. Falls das Geldspielgesetz angenommen wird, wird damit die Besteuerung der Einkünfte aus Lotterien und lotterieähnlichen Veranstaltungen im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) aufgehoben. Buchstabe c besagt aber genau das Gegenteil: Lotterieeinkünfte seien unter das Reineinkommen zu subsumieren. Hier entstünde also eine unschöne Inkohärenz zwischen der Gesetzgebung über die direkte Bundessteuer und diesem Gesetz. Der Wille des Gesetzgebers ist unklar.
Die Redaktionskommission hat überdies die Eidgenössische Steuerverwaltung konsultiert, die ebenfalls empfiehlt, hier den zweiten Satz und damit die Aufzählung zu streichen. Sie begründet dies wie folgt: "Die Einkommensbestandteile nach den Buchstaben a bis d sind sowieso im Reineinkommen nach DBG enthalten. Sie fliessen in die ordentliche Veranlagung ein. Es bedarf somit eigentlich keiner ausdrücklichen Aufzählung dieser Einkommensbestandteile."
Ich bitte Sie aus diesen Gründen, meinem Antrag zu folgen. Damit schaffen wir bewusst eine Differenz zum Nationalrat, sodass die SiK-NR diese Frage nochmals genauer anschauen und klären kann.