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Aebischer Matthias · Nationalrat · 2018-02-26

Aebischer Matthias · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2018-02-26

Wortprotokoll

Wir sind beim 4. Kapitel angelangt. Hier geht es um genetische Untersuchungen bei Arbeits- und Versicherungsverhältnissen sowie in Haftpflichtfällen. Wir befinden uns auf sehr heiklem Terrain. Darf ein Arbeitgeber unter gewissen Voraussetzungen schon bei einem Bewerbungsgespräch eine genetische Abklärung verlangen? Ja, sagte uns die Verwaltung in der Kommissionssitzung, das wäre mit dem vorliegenden Gesetz möglich. Im Moment seien zwar keine solchen Fälle bekannt, doch die Fortschritte seien in der Genetik enorm, und möglicherweise mache das in Bälde einmal Sinn. Da sage ich Ihnen jetzt einfach: Das geht für mich nicht! Das wird mir zu bunt.

Wir machen doch nicht ein Gesetz für eine mögliche Entwicklung im Bereich der genetischen Untersuchungen beim Menschen, wenn wir die genauen Anwendungsfelder und die Auswirkungen noch nicht kennen. Das finde ich äusserst heikel. Ich möchte deshalb, dass Artikel 37 so umformuliert wird, dass weder genetische Untersuchungen verlangt werden dürfen noch nach genetischen Daten gefragt werden darf. Mit dieser Formulierung stehen wir auf der sicheren Seite. Sollten die Fortschritte in der Genetik dazu führen, dass es sich irgendwann einmal vielleicht doch als sinnvoll erweisen würde, genetische Untersuchungen im Arbeitsbereich durchzuführen, dann können wir das Gesetz wieder revidieren. Dazu sind wir, das Parlament, da.

In Artikel 42 geht es um das Verbot betreffend die Durchführung genetischer Untersuchungen in Versicherungsverhältnissen oder, genauer gesagt, um die Frage: Wann darf die Versicherung keine Untersuchung verlangen? Ich bin klar der Meinung, sie darf nie eine Untersuchung verlangen. Das ist mein Minderheitsantrag.

Anders sieht es beim Fragen nach vorhandenen Daten aus. Das wird aber in Artikel 43 geregelt, und dazu äussere ich mich dann als Fraktionssprecher.

Analog zur Lösung bei den Versicherungen möchte ich den entsprechenden Antrag auch bei den Haftpflichtfällen aufrechterhalten; dies betrifft den Minderheitsantrag zu Artikel 45. Auf die Frage nach Beispielen im Haftpflichtbereich musste die Verwaltung zugeben, dass auch hier bis heute kein einziger Fall bekannt ist. Dazu sage ich: Gesetzesartikel auf Vorrat zu machen, weil sie mit der Entwicklung irgendwann dann doch noch zum Tragen kommen könnten, ist, gelinde gesagt, suboptimal.

Ich bitte Sie in diesem Sinne, meinen drei Minderheitsanträgen zuzustimmen.