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Leuthard Doris · Bundesrat · 2018-03-05

Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2018-03-05

Wortprotokoll

Die Post muss die Dienstleistungen der Grundversorgung sowie die benötigte Infrastruktur eigenwirtschaftlich finanzieren. Die heutige Postgesetzgebung gewährt ihr bezüglich der Umwandlung von Poststellen unternehmerische Freiheit, solange sie die gesetzlich vorgegebene Erreichbarkeit respektiert: 90 Prozent der ständigen Wohnbevölkerung müssen die Postdienstleistungen innert 20 Minuten bzw. die Barzahlungsdienstleistungen innert 30 Minuten zu Fuss oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen können.

Die Post überprüft jede Poststelle im Einzelfall. Die fehlende Rentabilität dürfte in der Regel ausschlaggebend sein, ist aber keine zwingende gesetzliche Voraussetzung für die Umwandlung einer Poststelle. Für den Entscheid, eine Poststelle umzuwandeln, sind ebenso regionale und lokale Gegebenheiten massgebend. Konkret werden die Nutzung, der Standort sowie das Umfeld betrachtet. Die Post führt dazu den Dialog mit den Kantonen und Gemeinden. Vor der Schliessung oder Umwandlung einer Poststelle hat die Post die betroffene Gemeinde anzuhören. Sie muss eine einvernehmliche Lösung anstreben.

Kommt es zwischen der Gemeinde und der Post zu keiner Einigung, so können die betroffenen Gemeinden die Postcom anrufen. Diese gibt innerhalb von sechs Monaten eine [PAGE 157] Empfehlung zuhanden der Post ab. Die Post hat bei ihrem endgültigen Entscheid die Empfehlung der Postcom zu berücksichtigen. Das Verfahren ist unentgeltlich.

Die Umsätze am Schalter sind seit Jahren stark rückläufig, für Briefe, Pakete und Zahlungsverkehr. Die Strategie der Post ist somit grundsätzlich richtig. Es stellt sich aber die Frage des Tempos und der Ersatzlösungen. Die im August 2017 eingesetzte Arbeitsgruppe zur postalischen Grundversorgung hat den Auftrag, bis im Sommer 2018 Lösungsansätze zur künftigen Ausgestaltung des Postnetzes auszuarbeiten. Anschliessend wird der Bundesrat unter Berücksichtigung der finanziellen Auswirkungen das weitere Vorgehen und allfällige gesetzgeberische Schritte festlegen.