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Birrer-Heimo Prisca · Nationalrat · 2018-03-05

Birrer-Heimo Prisca · Nationalrat · Luzern · Sozialdemokratische Fraktion · 2018-03-05

Wortprotokoll

Der Bundesrat lehnt die vorliegende Motion ab, und die WAK-NR hat sich auch gegen die Ziffern 2 und 3 ausgesprochen; Sie haben es soeben [PAGE 190] von der Kommissionsberichterstatterin und dem Kommissionsberichterstatter gehört. Ich bitte Sie namens der Minderheit, auch die Ziffern 1 und 4 der Motion abzulehnen, denn auch sie sind problematisch.

Mit Ziffer 1 verlangt der Motionär, dass die Gerichtsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen seien, indem Fristen in die Gesetzgebung aufgenommen würden. An einer raschen und einfachen Abwicklung von Kartellverfahren sind wir wahrscheinlich alle interessiert, doch muss dabei der Komplexität der Materie, dem Umfang der notwendigen Abklärungen und den Ressourcen von Wettbewerbsbehörden und Gerichten Rechnung getragen werden. Da es bei Sanktionsverfahren gemäss Kartellgesetz um strafrechtähnliche Verfahren geht, braucht es gut ausgeprägte Partei- und Verfahrensrechte, und diese brauchen ihre Zeit.

Die geltenden Regelungen bieten ausreichend Flexibilität; starre, im Gesetz festgehaltene Fristen können die Qualität der Untersuchungen und der Entscheide hingegen gefährden. Das Problem von langen Verfahren kann nicht einfach mit Fristen gelöst werden. Da wäre z. B. die Organisationsstruktur ein Ansatzpunkt, dies haben wir aber im Rahmen der Kartellgesetzrevision abgelehnt. Es geht darum, dass man Sachverhalte genügend abklärt. Starre Fristen können aber dazu führen, dass Sachverhalte ungenügend abgeklärt und Rechtsfragen zu wenig gründlich beurteilt werden und dass Entscheide zu wenig fundiert sind. Dies führt zu einer Schwächung der Instrumente zur Bekämpfung von komplexen Kartellangelegenheiten.

Wenn immer wieder argumentiert wird, man sei bezüglich der Fristen flexibel, kann man es ja gerade auch beim heutigen System belassen. Wenn Fristen verlangt werden, heisst das, dass ein Verfahren z. B. in sechs Monaten oder zwei Jahren erledigt sein muss. Wenn man der Meinung ist, dass dies flexibel gehandhabt werden könne, dann reicht das heutige Gesetz.

In Ziffer 4 wird verlangt, dass die Parteien eine Entschädigung für ihre Kosten erhalten. Heute sieht das Verwaltungsverfahrensgesetz im erstinstanzlichen Verfahren generell keine Parteientschädigung vor: Erst im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens können solche Ansprüche vor den Gerichten geltend gemacht werden. Wenn nun im Kartellgesetz von diesem Grundsatz abgewichen wird und eine Spezialregelung eingeführt wird, so wäre das ein Präjudiz und würde künftig wohl auch in anderen Rechtsbereichen gefordert werden. Wie können Sie in anderen Rechtsbereichen dann argumentieren: "Hier gibt es die Parteientschädigung nicht, sondern allein im Kartellgesetz gibt es sie"?

Das wäre eine Ungleichbehandlung. Ich bitte Sie, auf eine solche zu verzichten und meinem Minderheitsantrag auf Ablehnung der Ziffern 1 und 4, der auch dem Anliegen und dem Antrag des Bundesrates entspricht, zuzustimmen.