Luginbühl Werner · Ständerat · 2018-03-06
Luginbühl Werner · Ständerat · Bern · Fraktion BD · 2018-03-06
Wortprotokoll
Der Berichterstatter hat die Unterlagen zu seinem Votum verloren - aber jetzt hat er sie wiedergefunden.
Die Initiative des Kantons Bern verlangt eine Änderung der Bundesverfassung, um künftig in Mooren und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung den Bau von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien zu ermöglichen.
Die Kommission hat an ihrer Sitzung vom 9. November 2017 die zuständige Regierungsrätin angehört und die vom Kanton Bern am 19. Oktober 2016 eingereichte Initiative vorberaten. Die Verfassungsbestimmung, die auf die vom Volk angenommene Rothenthurm-Initiative zurückgeht, schützt Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung umfassend. Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden.
Die Initianten begründen den Handlungsbedarf mit der geplanten Erhöhung der Staumauer des Grimselstausees. Die Moorlandschaft Grimsel liegt in unmittelbarer Nähe des Stausees, sie ist im Bundesinventar der Moorlandschaften aufgeführt. Die südliche Grenze der geschützten Landschaft liegt 27 Meter über dem Seespiegel. Auch mit dem geplanten Ausbau und der daraus resultierenden Seeobergrenze würde der Perimeter der Moorlandschaft nicht verletzt. Allerdings wurde gegen die seinerzeitige Festlegung des Perimeters durch den Bundesrat Beschwerde eingereicht: Der Perimeter sei verfassungs- und gesetzeswidrig, die Moorlandschaft müsse sich bis hinunter zum heutigen Seeufer erstrecken. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat am 22. Dezember 2015 die Beschwerde gutgeheissen. Die beantragte Konzessionsänderung der Kraftwerke Oberhasli AG wäre damit nicht genehmigungsfähig gewesen.
Im Nachgang zu diesem Urteil wurde vom Kanton Bern am 19. Oktober 2016 die Standesinitiative eingereicht, die heute auf dem Tisch liegt, mit dem erklärten Ziel, den Ausbau der Grimselkraftwerke möglich zu machen. In der Zwischenzeit haben sich aber die Voraussetzungen grundlegend geändert. Das Urteil des Verwaltungsgerichtes wurde ans Bundesgericht weitergezogen. Dieses hat am 5. April 2017 das Urteil aufgehoben. Das Bundesgericht stellt fest, der Bundesrat habe bei der Festlegung der südlichen Grenze der Moorlandschaft 27 Meter weiter bergwärts im Rahmen seines Ermessens- und Beurteilungsspielraumes entschieden.
Unsere Kommission stellt fest, dass gemäss dem Entscheid des Bundesgerichtes der geplante Ausbau der Grimselkraftwerke die Moorlandschaft Grimsel nicht beeinträchtigt. Die von der Standesinitiative geforderte Ausnahmebestimmung in der Bundesverfassung fände keine Anwendung für das konkrete Ausbauvorhaben der Grimselkraftwerke. [PAGE 123] Ausserdem zweifelt die Kommission daran, dass die angestrebte Verfassungsänderung eine Mehrheit von Volk und Ständen finden würde. Die Kommission unterstreicht die Schutzwürdigkeit von Mooren und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung und lehnt die geforderte Verfassungsänderung ab. Im Rahmen der Befassung mit dem Thema musste die Kommission aber auch feststellen, dass der umfassende Schutz in der Bundesverfassung sich auch nachteilig auf die Qualität der Moore auswirkt. Diese verschlechtere sich laufend, und die festgestellten Veränderungen seien mit den Zielen des Moorschutzes nicht vereinbar.
Die Kommission hat deshalb beschlossen, die Möglichkeiten genauer auszuloten, die sich im Rahmen der Verfassungsbestimmung und des damit verbundenen Moorschutzes bieten, um die Qualität der Schweizer Moore und Moorlandschaften zu verbessern.
Die Kommission beantragt Ihnen einstimmig, der Initiative keine Folge zu geben.