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Amherd Viola · Nationalrat · 2018-03-06

Amherd Viola · Nationalrat · Wallis · CVP-Fraktion · 2018-03-06

Wortprotokoll

Die parlamentarische Initiative 16.421 verlangt die Anpassung von Artikel 261bis vierter Absatz des Strafgesetzbuchs an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte. Die Nennung des Völkermords soll entweder gestrichen oder folgendermassen präzisiert werden: "Völkermord, der von einem zuständigen internationalen Gerichtshof anerkannt ist".

Die Ausführungen der Kommissionsminderheit zur Begründung der parlamentarischen Initiative haben Sie soeben gehört; deshalb das Folgende in aller Kürze: Ausgangspunkt der parlamentarischen Initiative bildet das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 15. Oktober 2015 im Fall Perinçek. Der Europäische Gerichtshof verurteilte damals die Schweiz wegen Verletzung der Meinungsfreiheit in einem Fall, bei dem Artikel 261bis vierter Absatz angewendet worden war. Gemäss dem Initianten ist dieser Artikel derart formuliert, dass man nicht wisse, ob die Gerichte, die ihn anwenden sollen, selbst entscheiden müssen, ob ein geschichtliches Ereignis die Bezeichnung "Völkermord" verdiene und, wenn ja, auf welcher Grundlage. Diese Schwierigkeit zeige, dass sich der Gesetzgeber nicht darauf beschränken dürfe, abstrakte Gesetze zu verfassen und zuzulassen, dass in einer derart heiklen Frage wichtige Zweifel bestehen bleiben, ohne dass dadurch die Meinungsfreiheit in einem übermässigen Masse eingeschränkt werde. So weit die Begründung.

Die nationalrätliche Kommission für Rechtsfragen befasste sich erstmals an ihrer Sitzung vom 11. Mai 2017 mit der parlamentarischen Initiative und beschloss damals mit 13 zu 11 Stimmen, ihr Folge zu geben. Am 7. September 2017 sprach sich die ständerätliche Kommission für Rechtsfragen einstimmig gegen den Beschluss der RK-NR aus. An ihrer Sitzung vom 2./3. November 2017 schloss sich die RK-NR im Rahmen einer zweiten Beratung der Sichtweise ihrer Schwesterkommission an und beschloss mit 15 zu 8 Stimmen, der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben.

Die RK-NR hält fest, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im besagten Urteil nicht zum Schluss gekommen sei, dass die Kriminalisierung der Leugnung des Völkermords in Artikel 261bis vierter Absatz StGB als solches ein Problem darstelle, sondern dass die Bestimmung im besagten konkreten Fall vom Bundesgericht falsch angewendet worden sei.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat sich explizit nicht zum Genozid in Armenien geäussert, sondern lediglich zum Fall Perinçek und dabei darauf aufmerksam gemacht, dass auch bei einer Leugnung des Völkermordes der Täter nicht automatisch bestraft werde, sondern nur dann, wenn diese Leugnung in diskriminierender Absicht geschah, es dem Leugner also darum ging, die Menschenwürde der betroffenen Gruppe zu verletzen. Im Fall Perinçek sehe er, also der Gerichtshof, diesen Vorsatz nicht. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat also einzig gesagt, es [PAGE 234] sei nicht bewiesen, dass Herr Perinçek vorsätzlich gehandelt habe, was aber für eine Verurteilung notwendig wäre.

Aus einem konkreten Einzelfall oder einem Einzelfehler bei der Anwendung einer Gesetzesnorm abzuleiten, es gebe grundsätzlichen Handlungsbedarf, ist nach der Meinung der Kommissionsmehrheit falsch. Entsprechend hält es die Kommission nicht für angezeigt, Artikel 261bis vierter Absatz StGB grundsätzlich infrage zu stellen. Vielmehr zeigt das besagte Urteil nach Meinung der Kommissionsmehrheit, dass der schweizerische Gesetzgeber beim Ausgleich zwischen der Meinungsfreiheit und dem strafrechtlichen Abwehrdispositiv gegen Rassendiskriminierung eine gute Hand hatte, insofern die Einschränkung der Meinungsfreiheit durch die Antirassismus-Strafnorm nur unter strengen Voraussetzungen zulässig ist.

Und noch etwas: Würde das Leugnen von Völkermord ganz gestrichen, würde man damit sagen, dass auch das Leugnen des Holocausts von jetzt an straffrei ist. Das wäre politisch ein katastrophales Zeichen, weshalb der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben ist.

Die Minderheit ist der Ansicht, dass es in der Formulierung von Artikel 261bis vierter Absatz StGB unklar sei, ob die Gerichte selbst entscheiden müssten, ob ein geschichtliches Ereignis einen Völkermord darstelle. Dies führe zu Interpretations- und Anwendungsschwierigkeiten.

Wie aber festgestellt, hat Ihre Kommission der parlamentarischen Initiative klar keine Folge gegeben. Ich beantrage Ihnen, Gleiches zu tun.