preparatory:AB 226990
Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2018-03-07
Wortprotokoll
Hier geht es um das Widerrufsrecht bei sogenannten Haustürgeschäften. Hier müssen wir uns, wie Frau Fetz das gerade ausgeführt hat, schon noch einmal an die Hauptstossrichtung dieser Gesetzgebung erinnern: Es geht darum, Bankkunden oder Anleger zu schützen, wo immer das angezeigt ist.
Der Nationalrat hat in Artikel 40a des Obligationenrechts - wir sprechen hier über das Obligationenrecht - eine pauschale Ausnahme des Widerrufsrechts eingeführt. In der Kommission haben wir das diskutiert, und wir von der Verwaltung haben auftragsgemäss mit Ihnen eine Formulierung erarbeitet, die eine differenzierte Ausnahme schafft. Bei der Güterabwägung zwischen der Formulierung des Nationalrates und jener des Ständerates wird klar, dass die Variante des Ständerates besser ist.
Wir sind aber trotzdem der Meinung, dass Sie hier der Minderheit und dem Bundesrat folgen sollten. Bei dieser Gesetzgebung im Obligationenrecht sollten Sie keine Ausnahme schaffen - in einer Frage, die für den Konsumentenschutz doch von grundsätzlicher Bedeutung ist - und hier im Sinne von "Wehret den Anfängen!" keine Türen öffnen. Deshalb würde ich Sie bitten, der Minderheit Ihrer Kommission zu folgen. [PAGE 138]
Aber noch einmal: Es ist festzuhalten, dass die Formulierung des Ständerates bzw. der Mehrheit Ihrer Kommission eine wesentliche Verbesserung ist gegenüber der pauschalen Ausnahme des Widerrufsrechts, die der Nationalrat beschlossen hat. Aber weil es hier um die Änderung des Obligationenrechts geht, sind wir der Meinung, dass wir das nicht noch in diese Gesetzgebung hineinnehmen sollten, ohne dass diese Grundsatzfrage zuvor in einer Vernehmlassung breiter diskutiert werden konnte. Überall dort, wo es um Grundsätzliches geht, sollte man, denke ich, auch unseren Gesetzgebungsprozess respektieren.[GZ]
Ich bitte Sie, der Minderheit zu folgen.