Maurer Ueli · Bundesrat · 2018-03-07
Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2018-03-07
Wortprotokoll
Wir sprechen hier von Sanktionen bei Verstössen im Konsumkreditwesen und nicht generell von Verstössen im Vertragswesen, wie dies auch schon Herr Schmid ausgeführt hat. Die Bestimmung war Bestandteil der Fintech-Konsultation. Die Fintech-Regulierung wurde ja eingeführt, und wir haben zu diesen Bestimmungen eine entsprechende Konsultation durchgeführt. Bei der Konsultation kamen auch Überlegungen zum Tragen, wie sie Ständerat Noser ausgeführt hat, nämlich Überlegungen zu neuen Technologien und Geschäftsmodellen. In diesem Umfeld ist die Beurteilung auch in der Vernehmlassung erfolgt.
Die Vernehmlassung ergab aber mehr oder weniger eine Pattsituation. Diese Pattsituation, wenn man so will, zeigt sich im ganzen Artikel. Ihre Kommission hat mit 6 zu 4 Stimmen bei 2 Enthaltungen die Fassung der Mehrheit beschlossen. Der Nationalrat hat die Diskussion ebenfalls geführt und sich, obwohl er auch unsere Lösung diskutiert hat, für seine Fassung entschieden, die jetzt von der Minderheit Ihrer Kommission aufgenommen wird.
Diese Pattsituation finden Sie im Übrigen auch in der Verwaltung: Das EFD schlägt Ihnen die Lösung der Mehrheit vor, das Bundesamt für Justiz ist der Meinung der Minderheit. Sie sehen, hier spielt durchaus auch das politische Ermessen eine Rolle.
Wir sind der Meinung, dass eine Differenzierung vorgenommen werden kann, wie dies die Mehrheit Ihrer Kommission beantragt. Eine solche Differenzierung finden wir im Grundsatz auch in anderen Geschäftsfeldern, wo man zwischen Absicht und Fahrlässigkeit unterscheidet. Wenn wir diese Differenzierung hier ebenfalls einbauen, folgen wir eigentlich mehr oder weniger der Gesetzgebung, die grundsätzlich unterscheidet, ob etwas fahrlässig erfolgt oder absichtlich gemacht worden ist. Das finden wir in unserer Gesetzgebung eigentlich durchgängig. Die Regelung der Mehrheit erlaubt eine bessere Differenzierung, indem eben zwischen Fahrlässigkeit und Absicht unterschieden wird.
Die geltende Regelung in Absatz 1 sieht als Sanktion unter anderem den Verlust der gesamten Kreditsumme vor. Dies erscheint uns im heutigen Zivilrecht als eine recht drakonische Massnahme. Eine Differenzierung wäre aus unserer Sicht hier angezeigt. Ich akzeptiere den Einwand durchaus, dass die Beweisführung dafür, dass etwas absichtlich bzw. nur fahrlässig erfolgt ist, schwierig ist. Das wird zu klären sein. Wir sind aber der Meinung, dass die Androhung des gesamthaften Verlustes bei absichtlichem Handeln eine genügende Abschreckung ergibt und damit diese Differenzierung so erfolgen kann.
Aus unserer Sicht ist, auch unter Berücksichtigung aller Argumente, die schon im Nationalrat geäussert wurden und jetzt hier von der Minderheit ins Feld geführt werden, die Variante der Mehrheit Ihrer Kommission vorzuziehen. Sie sieht eine Differenzierung vor, die damit auch anderen Gesetzgebungen entspricht. Das erlaubt hier eine grössere Differenzierung.
Noch einmal: Die ganze Diskussion ist insbesondere auch in Zusammenhang mit Fintech-Bestimmungen erfolgt. Dort sprechen wir über neue Geschäftsmodelle, die sich wahrscheinlich dann sehr rasch gerade auch in diesem Bereich durchsetzen, weil sie eben günstiger sind. Wir glauben, dass wir mit dieser Differenzierung die Möglichkeit schaffen, auch neue Geschäftsmodelle einzuführen, ohne dass der Konsument deswegen ungenügend geschützt wäre. Es geht ja nur um Sanktionen und nicht um das Kreditwesen als Ganzes.
Bei allen Differenzen, die ich aufgezeigt habe, erscheint uns also die Variante der Mehrheit Ihrer Kommission grundsätzlich die bessere und die stärker in die Zukunft gerichtete zu sein.