Engler Stefan · Ständerat · 2018-03-07
Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · CVP-Fraktion · 2018-03-07
Wortprotokoll
Ich bin der gleichen Meinung wie mein Vorredner: Hier handelt es sich, nebst der Bestimmung zum Übereilungsschutz bei Haustürverkäufen, um die zweite wesentliche Bestimmung zum Kundinnen- und Kundenschutz, es geht um deren Überschuldungsschutz.
Es kommt selten vor, dass mir das Rote Kreuz Graubünden vor einer Session einen Brief zukommen lässt. In dieser Frage hat sich das Rote Kreuz Graubünden an mich gewandt und mich darauf aufmerksam gemacht, was es hiesse, würde man den Überschuldungsschutz im Bereich der Kleinkredite ohne Not schwächen. In der Tat ist es so: Bei dieser Bestimmung geht es nicht einfach darum, juristisch präziser sein zu wollen, indem man den Begriff der Absichtlichkeit in die Gesetzesformulierung einbringt. Es geht materiell darum, ob man bereit ist, den Überschuldungsschutz im Vergleich zu heute aufzuweichen oder nicht.
Kollege Levrat hat es erwähnt: Die Kreditfähigkeitsprüfung ist nicht eine Schikane, der wir die Banken aussetzen möchten, sondern sie hat einen wichtigen sozialen Zweck. Immerhin leben gut 10 Prozent der Bevölkerung in einem Haushalt mit einem Konsumkredit, bei den 18- bis 24-Jährigen, also bei den Jugendlichen, sind es sogar 17 Prozent. Es ist auch ein Fakt, dass die Konsumkredite bereits unter dem geltenden Gesetz einen Überschuldungsfaktor darstellen.
Wie kommen wir jetzt dazu, mit der Gesetzesrevision den Überschuldungsschutz und damit den sozialen Aspekt dieser Vorlage aufweichen zu wollen? Vielleicht kann man sich sagen, die Leute, die zu hohe Kleinkredite aufnehmen, seien selber schuld. Wenn man es etwas näher betrachtet, sieht man, dass die Vertragsmacht in einem solchen Kleinkreditverhältnis ziemlich einseitig bei der Darlehensgeberin liegt. Vonseiten der Darlehensnehmer besteht oftmals ein - ob begründetes oder nichtbegründetes - akutes Bedürfnis, rasch zu Geld zu kommen. Der Kunde ist dementsprechend auch nicht in der Lage, für sich die richtige Abschätzung zu machen. Er ist darauf angewiesen, dass die Fachleute bei der Bank das auch für ihn seriös und vollständig machen, um zu sehen, ob er wirklich in der Lage ist, den entsprechenden Kredit innerhalb der 36 Monate auch zurückzubezahlen.
Zu einem weiteren Aspekt, auf den ich aufmerksam gemacht wurde: Am Schluss geht es nicht nur um den Überschuldungsschutz der Kundinnen und Kunden, am Schluss schützen wir auch die öffentliche Hand, wenn wir relativ strenge Regeln bei der Kreditvergabe vorsehen. Um nämlich die vertraglich vereinbarten Raten trotz finanziellen Schwierigkeiten zahlen zu können, schieben viele Betroffene andere Forderungen einfach auf. Sie lassen die Krankenkassenprämien unbezahlt, weil das auf Anhieb ja noch keine direkte Konsequenz hat. Auch Steuerrechnungen werden nicht bezahlt. Auch das lässt sich mit einer Statistik belegen. So haben 58,5 Prozent der Haushalte mit einem Zahlungsrückstand auch Steuerschulden, 36 Prozent von ihnen haben darüber hinaus Krankenkassenschulden. Mich wundert es nicht, dass mit der Zeit diese überschuldeten Menschen die Übersicht über ihre finanziellen Verhältnisse ganz verlieren und immer tiefer in Schulden versinken. Dann kommen das Rote Kreuz und Caritas zum Zuge, um diesen Menschen aus dieser schwierigen Lebenssituation wieder herauszuhelfen, was immer auch vom Goodwill vieler Gläubiger abhängig ist.
In allen Fällen, in denen Steuerschulden, in denen nichtbezahlte Krankenkassenprämien die Folge von Kleinkrediten sind, wird also auch die Sozialhilfe schnell zum Zuge kommen und damit die öffentliche Hand und die Gemeinden. Entsprechend glaube ich, dass es nicht richtig ist, mit dieser Vorlage das Bundesgesetz über den Konsumkredit in dem Sinne ändern zu wollen, dass der Überschuldungsschutz aufgeweicht wird. Kollege Levrat hat zu Recht gesagt, dass es für den Schuldner, für die Partei, die das in einem Verfahren geltend machen müsste, ziemlich schwierig werden dürfte, den Nachweis zu erbringen, dass ihm absichtlich ein ungünstiger Kleinkredit aufgeschwatzt wurde.
Ich glaube also auch, dass es nicht richtig ist, in diesem Gesetz diese Änderung noch vorzunehmen, im Gegenteil: Wäge ich die Interessen gegeneinander ab, jenes der Vertragsfreiheit, jenes der Finanzdienstleister, aber auch das soziale Interesse, Leute zu schützen, die in einem solchen Vertragsverhältnis immer die schwächere Partei sind, neige ich dazu, dem Überschuldungsschutz höheres Gewicht beizumessen.
Ich bitte Sie, der Minderheit zu folgen.