Merlini Giovanni · Nationalrat · 2018-03-07
Merlini Giovanni · Nationalrat · Tessin · FDP-Liberale Fraktion · 2018-03-07
Wortprotokoll
Unsere Fraktion wird auf diese Vorlage eintreten und die Kommissionsanträge unterstützen. Diese Revision des 11. Kapitels des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht - und zwar insbesondere über Konkurs und Nachlassvertrag - ist zweckmässig und zu begrüssen, ist doch das IPR-Gesetz bald dreissig Jahre alt, und heute ist die Wirtschaft viel mehr als damals grenzüberschreitend verflochten.
Es geht vor allem darum, bei Konkurs- oder Sanierungsverfahren rechtliche und bürokratische Hürden abzubauen, und zwar in analoger Weise, wie dies bereits 2004 und zuletzt noch im Jahre 2012 im Bereich des Bankeninsolvenzrechts getan wurde, als das entsprechende Gesetz flexibilisiert und modernisiert wurde. Obschon jährlich nur zwischen zwölf und zwanzig grenzüberschreitende Anerkennungsentscheide von ausländischen Nachlassverfahren oder Konkursdekreten in der Schweiz ausgesprochen werden, kann es sich dabei auch um gravierende Fälle handeln, wie die Beispiele Sabena, Parmalat, Lehman Brothers oder die Vögele-Gruppe gezeigt haben. Die vorliegende Vorlage ist auch für die KMU deshalb von Bedeutung, weil diese oft als Kleinkonzerne aufgebaut sind und die ausländische Produktion quasi in Konzernstrukturen eingebettet ist. Wenn dann ein Konzern insolvent wird, so muss man auch seine ausländischen Bestandteile in den Sanierungsplan einbeziehen können, damit das Sanierungsverfahren gelingen kann und die Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.
Unsere Fraktion teilt auch das Ziel, die gegenwärtig allzu restriktiven Bedingungen zur Anerkennung ausländischer Konkursentscheide unter Beachtung der kritischen bundesgerichtlichen Rechtsprechung und im Sinne der Botschaft des Bundesrates aufzuweichen und der internationalen Rechtsentwicklung anzupassen. Dies gilt insbesondere bei Artikel 166 der Vorlage in Bezug auf das Gegenrechtserfordernis, auf das es zu verzichten gilt, sowie in Bezug auf die zweckmässige Anerkennung von Konkursen, die auch am faktischen und nicht nur am statutarischen Sitz des Schuldners im Ausland ausgesprochen werden. Eine durch zu strenge Erfordernisse verunmöglichte Anerkennung ausländischer Konkursentscheide verursacht in- und ausländischen Gläubigern Schaden. Zwar bleibt dabei die Einzelzwangsvollstreckung weiterhin möglich, aber dann können nur einzelne Gläubiger zum Nachteil aller anderen auf das Schuldnervermögen zugreifen, sodass die gleichwertige und angemessene Berücksichtigung aller Gläubiger, inklusive der im Inland wohnhaften, nicht sichergestellt ist. Dadurch kann auch Rechtsunsicherheit bezüglich der Verfügungsbefugnis über die in der Schweiz gelegenen Vermögenswerte entstehen.
Ebenfalls unterstützen wir bei Artikel 174a der Vorlage den Verzicht auf die Durchführung eines Hilfskonkursverfahrens auf Antrag der ausländischen Konkursverwaltung, wenn keine pfandgesicherten oder privilegierten Forderungen angemeldet sind und beim Fehlen von Forderungen aus Verbindlichkeiten, die auf Rechnung einer im Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung des Schuldners eingegangen worden sind. Bei diesen einfachen Fällen ist das kostspielige Minikonkursverfahren in der Schweiz unverhältnismässig und auch unnötig.
Aus diesen Gründen bitte ich Sie, auf die Vorlage einzutreten und jeweils die Anträge der Kommission anzunehmen.