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Noser Ruedi · Ständerat · 2018-03-07

Noser Ruedi · Ständerat · Zürich · FDP-Liberale Fraktion · 2018-03-07

Wortprotokoll

Ich hoffe, dass wir hier wirklich die Chambre de Réflexion sein können, auch wenn nicht alle zuhören können, weil viele Sitze leer sind. Trotzdem denke ich, es sei wichtig, dass wir hier über diese Anträge der Mehrheit und der Minderheit diskutieren.

Es gibt für mich fundamentale Gründe, weshalb wir nicht dem Nationalrat folgen sollten. Der erste ist der einfachste und am schnellsten erklärte: Das Finig und das Fidleg haben eigentlich nichts mit dieser Änderung zu tun, überhaupt nichts. Hier geht es um Finma-Recht, das überhaupt nichts mit dem Finig und dem Fidleg zu tun hat. Es hat auch keine Vernehmlassung und sonst nichts zu diesem Passus gegeben.

Es gibt aber auch ein inhaltliches Problem: Hier ist die Aufsicht über die Bankinstitute geregelt, das heisst, die Finma muss die Gesetze bei der Aufsicht anwenden; das ist ihr Job. Wenn Sie Ausnahmen beschliessen wollen, müssen Sie das im Bankengesetz tun. Das Bankengesetz enthält entsprechende Bestimmungen. Inhaltlich regelt das Bankengesetz die ganze Organisation, das Kapital, die Liquidität usw. Das gibt es alles im Bankengesetz und in der Bankenverordnung. Auch die Frage der Eigenmittel ist dort anders geregelt, Erleichterungen für kleine Banken sind dort geregelt. Das ist die gesetzliche Grundlage. Die Finma muss diese nur anwenden.

Wenn wir hier sagen, es gelte das Gesetz und die Instanz, die das Gesetz anwende, solle es je nach Grösse eines Instituts unterschiedlich anwenden, dann machen wir etwas komplett Falsches, das quer in der Landschaft steht. Die Finma wird [PAGE 144] zwei Dinge tun: Das eine ist die Anwendung der Gesetze, das andere ist die Anwendung der internationalen Richtlinien. Das ist an und für sich ihr Job. Wenn wir hier jetzt mit etwas anderem kommen, stehen wir damit quer in der Landschaft.

Im Weiteren ist es so, dass wir die Verhältnismässigkeit bereits berücksichtigen, das ist im Gesetz drin; so gibt es zum Beispiel im Bereich Corporate Governance eine Verhältnismässigkeit. Wir kennen heute prinzipiell zwei Unterscheidungen, nämlich zwischen systemrelevanten und nichtsystemrelevanten Banken, und wir kennen im Bankengesetz Ausnahmen für kleine Institute. Das kann man machen.

Ich möchte Ihnen ein Beispiel geben, wie man im Bankengesetz weitere Ausnahmen schaffen könnte, was sofort funktionieren würde: Man könnte definieren, dass eine kleine Bank mit einer Leverage Ratio von 10 nicht so intensiv überwacht werden muss wie eine Bank mit einer solchen von 20. Solche Dinge könnte man regeln. Aber einfach generell zu sagen, eine kleine Bank, die vielleicht eine Leverage Ratio von 30 oder 24 hat, sei weniger zu überwachen als eine grosse Bank, die vielleicht eine kleinere Leverage Ratio hat, das macht einfach keinen Sinn. Risiken haben nichts mit der Grösse einer Bank zu tun.

Bitte gestatten Sie mir hier eine Bemerkung: In den letzten zehn Jahren hat sich der Schweizer Hypothekarmarkt verdoppelt, und die Gewinne daraus haben sich halbiert. Bei diesen kleinen Banken reden wir relativ schnell von Milliarden. Wir reden hier nicht von Millionen, wir sprechen hier relativ schnell von Milliarden.

Noch eine weitere Bemerkung: Wenn wir jetzt hier im Rahmen der Finanzmarktregulierung eine solche Ausnahme beschliessen, müssen Sie nicht glauben - es geht ja um internationale Anerkennung -, dass man weiter in kleinen Instituten deutsche oder französische Kunden bedienen kann. Glauben Sie eigentlich, dass Frankreich oder Deutschland es sich bieten lassen werden, dass wir hier Ausnahmen für kleine Institute beschliessen und dass dann diese kleinen Institute mit dieser Ausnahme noch ausländische Kunden bedienen können? Die kleinen Banken werden relativ schnell kommen und sagen: "He, wir wollen sofort diese Ausnahme draussen haben!" Das müssen sich insbesondere die Banken überlegen, die am grenzüberschreitenden Verkehr interessiert sind. Es ist überhaupt nicht im Interesse der kleinen Banken, dass wir eine solche Ausnahme machen.

Ich bitte Sie daher noch einmal um zwei Sachen: Wenn wir erstens zwischen Gross und Klein unterscheiden, dann soll das qualitativ und im Bankengesetz geschehen. Zweitens müssen wir, wenn wir gegenüber der Finma mit einer Retourkutsche reagieren wollen, die Finma-Gesetzgebung grundsätzlich anschauen. Dazu gibt es den Vorstoss Landolt (17.3317), den wir diskutieren müssen. Der setzt grundsätzlich am richtigen Ort an.

In diesem Sinne möchte ich Sie wirklich bitten, dass wir hier als Chambre de Réflexion der Minderheit und nicht dem Nationalrat folgen.