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Hegglin Peter · Ständerat · 2018-03-07

Hegglin Peter · Ständerat · Zug · CVP-Fraktion · 2018-03-07

Wortprotokoll

Wir kommen jetzt wieder zu einem einfacheren Thema, nämlich zu den AHV-/IV-Renten sowie den Renten aus der beruflichen Vorsorge, die ja deklariert und als Einkommen versteuert werden müssen. Das ist der Grundsatz, der für alle Schweizerinnen und Schweizer gilt. Weiter stimme ich auch dem Grundsatz zu, dass der Rentenempfänger seine Renten an seinem Lebensmittelpunkt zu versteuern hat. Dies kann in jedem Land der Welt sein. Was aber, wenn der Wohnsitzstaat die Renten nicht besteuert?

Aufgeschreckt haben mich Beispiele von AHV-Bezügerinnen und -Bezügern, die die nachberufliche Zeit an von uns als Ferienorten bekannten Domizilen geniessen. Grundsätzlich habe ich nichts dagegen und wünsche ihnen auch möglichst schönes Wetter und ein gutes Klima. Es stört mich aber, dass an vielen solchen Orten keine Steuern auf den AHV-Renten geschuldet sind. Die AHV kommt also ohne steuerlichen Abzug beim Bezüger an. Wenn dann je nach Lebenskonstellation noch mehrere Kinderrenten dazukommen, sind das stattliche Beträge, die kaufkraftbereinigt ein Leben weit über dem dortigen Lebensbedarf ermöglichen und an solchen Domizilen ein luxuriöses Leben erlauben. Im Jahr 2014 haben über 800 000 Rentnerinnen und Rentner der Alters- und Hinterlassenenversicherung, also ein Drittel der Bezüger, die Leistungen an ihrem Wohnort im Ausland bezogen. Die Summe dieser exportierten Renten beläuft sich auf 5,6 Milliarden Franken pro Jahr, was 14 Prozent des gesamten AHV-Volumens ausmacht.

2014 hatte die Schweiz 48 Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen, wovon 38 in Kraft gesetzt waren und die Renten besteuert wurden. In rund hundert Staaten wird demnach keine Steuer auf den Renten erhoben. Somit besteht eine doppelte Nichtbesteuerung. Auf diese Konstellationen entfielen 2014 zahlenmässig etwas mehr als 7 Prozent der Renten und geldwertmässig 9 Prozent der exportierten AHV, also 57 000 Renten in der Höhe von insgesamt 480 Millionen Franken. Würden diese Beträge einer Quellensteuer unterworfen, würden gemäss Schätzung der Eidgenössischen Finanzkontrolle zusätzliche Steuereinnahmen von 25 bis 33 Millionen Franken pro Jahr anfallen. 10 Prozent davon würden in die Bundeskasse fliessen. Zu den restlichen 90 Prozent äussert sich der Bundesrat in der Stellungnahme nicht. Ich möchte aber betonen, dass es dann nicht sein dürfte, dass der Rest allein am Sitzkanton der schweizerischen AHV anfallen würde; vielmehr wäre eine Regelung zu finden, in welcher alle Kantone oder die AHV selbst davon profitieren würden. Dies zur Regelung in der ersten Säule.

Renten und Kapitalleistungen aus der zweiten Säule werden bei der Auszahlung ins Ausland je nachdem von der Quellensteuer erfasst. Der Grund für diese unterschiedliche Behandlung liege in Kosten-Nutzen-Überlegungen. Das ist für mich eine schwierige Aussage der Finanzkontrolle. Ich frage mich, ob sie bei den Schweizern und Schweizerinnen [PAGE 156] auch solche Kosten-Nutzen-Überlegungen anstellt. Grundsätzlich funktioniere dieses System aber gut, ausser dass wenig Transparenz herrsche, denn in der Regel sei die Befugnis zur Besteuerung der Renten aus der zweiten Säule im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und den Ansässigkeitsstaaten der Rentenbezügerinnen und -bezüger verankert. Wenn kein solches Abkommen besteht, besteuert die Schweiz; die Steuererhebung obliegt aber den Vorsorgeeinrichtungen. Schwieriger gestaltet sich die Umsetzung für die öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, und zwar aufgrund von Besonderheiten, die noch aus dem Musterabkommen der OECD stammen. Für die Aufsicht sind die Revisionsstellen der betreffenden Vorsorgeeinrichtung zuständig.

Dieses System verringert das Nichtbesteuerungsrisiko. Trotz seiner komplexen und sehr dezentralen Organisation scheint es aber gut zu funktionieren. Bemerkenswert finde ich die Aussage in der Stellungnahme des Bundesrates, dass Zahlen zu den Renten aus der Unfall- und der Militärversicherung nicht verfügbar seien. Ich kann diese Aussage nicht nachvollziehen.

Aus all diesen Gründen empfiehlt die Finanzkontrolle, die Einführung der Quellenbesteuerung der Renten aus der ersten Säule zu prüfen.

Ich nehme noch kurz Stellung zu den einzelnen Punkten der Stellungnahme:

Die Begründung, dass aus Kosten-Nutzen-Überlegungen keine Besteuerung erfolge, muss für einen Schweizer Steuerzahler fast zynisch erscheinen. Ich hoffe, dass der Steuergerechtigkeit nachgelebt wird. Eine solche Begründung könnte sonst ja bei vielen staatlichen Aufgaben ebenfalls angeführt werden.

Zu den kaufkraftbereinigten Renten: Darüber haben wir schon oft debattiert, und immer wieder wurde argumentiert, dass aufgrund von Abkommen über die Sozialversicherungen die Renten nicht kaufkraftbereinigt ausbezahlt werden könnten oder dass das keinen Sinn mache. Wenn ich aber die Unterlagen richtig verstehe, sehe ich: Wir haben nur mit etwa fünfzig Staaten ein solches Abkommen. Mit rund hundert Staaten haben wir kein solches Abkommen, und diese Renten könnten der Kaufkraft angepasst werden. Ich bin gespannt, ob der Bundesrat diese Aussage bestätigen kann. Das war aber nicht das Ziel meiner Interpellation, das war nur eine Nebenbemerkung.

Zum Schluss: Ich bin gespannt auf die Ergebnisse der bundesrätlichen Überprüfung. Er hat ja in Aussicht gestellt, diese Fragen zu prüfen, und je nach Ergebnis werde ich mir dann zu einem späteren Zeitpunkt erlauben, mit einer Motion nachzustossen.