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Leuthard Doris · Bundesrat · 2018-03-12

Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2018-03-12

Wortprotokoll

Gemäss Strassenverkehrsgesetz müssen Beschränkungen für den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr durch Signale und Markierungen angezeigt werden, wenn sie nicht für das ganze Gebiet der Schweiz gelten. Solche Beschränkungen können erlassen werden, wenn die örtlichen Verhältnisse dies erfordern. Zudem müssen die Beschränkungen verhältnismässig sein. Unter diesen Voraussetzungen besteht für Genf die Möglichkeit, die Signalisierung eines Fahrverbots mit einer Zusatztafel anzuordnen. Von einer solchen Anordnung dürfen allerdings gemäss Durchgangsstrassenverordnung keine Autobahnen, Autostrassen und Hauptstrassen betroffen sein, da diese für den allgemeinen Durchgangsverkehr offen zu halten sind. Um die Kontrollierbarkeit eines Fahrverbots für Dieselfahrzeuge bestimmter Emissionskategorien zu gewährleisten, dürfte zudem die Einführung einer Etikette erforderlich sein. Eine solche könnte nur auf Bundesebene eingeführt werden. Wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme zur Motion Allemann 17.3569 ausgeführt hat, lehnt er die Einführung einer solchen Etikette als Vollzugsinstrument jedoch ab.