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Hefti Thomas · Ständerat · 2018-03-13

Hefti Thomas · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion · 2018-03-13

Wortprotokoll

Namens der Minderheit beantrage ich Ihnen, an unserem Beschluss festzuhalten. Es geht hier um die sogenannte Pauliana. Mit der paulianischen Anfechtung wird den Gläubigern ermöglicht, Werte, welche das schuldnerische Vermögen nicht hätten verlassen sollen, zurückzuholen. Allerdings versteht man unter der Pauliana nicht in allen Ländern genau das Gleiche wie in der Schweiz; wir öffnen uns mit dieser Vorlage nicht nur gegenüber Europa, sondern gegenüber der ganzen Welt. Diese Revision ist ja darauf ausgerichtet, in bestimmten, in diesem Gesetz festgelegten Situationen dem ausländischen Recht, dem ausländischen Konkursverwalter und, wo es ihn braucht, auch dem ausländischen Richter für Handlungen in der Schweiz oder mit Wirkung in der Schweiz Hindernisse abzubauen.

Wenn wir also die Handhabung der Pauliana durch ausländisches Recht, Konkursverwaltungen und Richter für Sachen, die sich hier in der Schweiz befinden, anerkennen, dann sollten wir meiner Ansicht nach Eigentümern solcher Sachen erlauben, sich auf den guten Glauben zu berufen, wie dies unser Recht vorsieht. Der Begriff und der Schutz des guten Glaubens für in der Schweiz gelegene Sachen sind nach Schweizer Recht zu bestimmen. Wohlgemerkt: Wir schützen hier nicht Unterschlager, sondern diejenigen, die in gutem Glauben eine solche Sache erworben haben. Es ist doch merkwürdig, wenn wir in einer solchen Situation sagen, sie müssen ihr Recht zum Beispiel in Thailand, Indonesien oder Algerien geltend machen.

Ich höre das Gegenargument: Das wird nur wenige Fälle betreffen. Aber dann bringt dieser Absatz die Revision doch sicher nicht aus dem Gleichgewicht. Diese Bestimmung schadet der Schweiz und ihrem Ansehen in keiner Weise. Im Gegenteil: Der Grundsatz von Treu und Glauben hat mit Artikel 9 sogar Eingang ins Kapitel "Grundrechte" der Bundesverfassung gefunden. Vertrauen wir auch nicht auf den Vorbehalt des Ordre public. Er wird nicht greifen, es sei denn, man beginne, ihn neu so auszulegen, dass ihm die gleiche Wirkung wie dieser Bestimmung zukommt. Dann belassen wir doch gleich die Bestimmung in diesem Satz.

Schliesslich ist mir unverständlich, mit welcher Unbeugsamkeit Bundesrat und Verwaltung gegen diesen Satz zu Felde ziehen. Ich würde ihn aufnehmen. Wir sind hier auch beim Thema, wie weit wir ausländischem Recht und ausländischen Richtern in der Schweiz Raum geben wollen. Wenn wir bei solchen Gelegenheiten kluge Vorsicht walten lassen, können wir auch viel überzeugender gegen die Selbstbestimmungs-Initiative auftreten.[GZ]

Ich bitte Sie, der Minderheit zu folgen.

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