Lexipedia

Müller Philipp · Ständerat · 2018-03-14

Müller Philipp · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion · 2018-03-14

Wortprotokoll

Besten Dank für die Beantwortung der Fragen in meiner Interpellation zum Thema des Vollzugs bei der Landesverweisung.

Die neuen Bestimmungen über die Landesverweisung sind am 1. Oktober 2016 in Kraft getreten. Mit ihnen hat der Gesetzgeber die Ausschaffungs-Initiative umgesetzt. Die Härtefallklausel, die darin enthalten ist, soll den Gerichten einen minimalen Spielraum beim Entscheid öffnen, ob eine Verurteilung wegen einer Katalogtat nach Artikel 66a Absatz 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches mit einer Landesverweisung verbunden werden soll oder nicht. Als der Gesetzgeber die Verschärfungen bei den Landesverweisen vornahm, war eines klar: Begeht jemand eine Katalogtat, ist der Landesverweis die Regel und der Härtefall die Ausnahme. Diese Ausnahme soll nur dann zum Tragen kommen, wenn eine Landesverweisung für die betroffenen ausländischen Personen einen schweren Härtefall bedeutet.

In der Praxis werden die neuen Bestimmungen nun aber laut Medienberichten von den kantonalen Staatsanwaltschaften nicht konsequent umgesetzt. Grund für die Zeitungsberichte waren die Empfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz vom 24. November 2016. Gemäss diesen Empfehlungen verzichten die Staatsanwälte trotz Katalogtat auf einen Landesverweis, wenn einem Ausländer mit Aufenthaltsbewilligung eine Strafe von bis zu sechs Monaten droht. Zudem werden weitere, ziemlich zahlreiche Kriterien empfohlen, die zu einem Verzicht auf einen Landesverweis führen. Die Staatsanwälte erledigen solche Fälle in der Regel im Strafbefehlsverfahren. Damit ist aber ein Landesverweis ausgeschlossen, denn dieser kann nur von einem Gericht verhängt werden.

Wenn ich das so lese, muss ich sagen: Wenn alle Staatsanwälte tatsächlich so vorgehen, entspricht das nicht dem, was das Parlament beschlossen hat. Das Parlament wollte, dass im Einzelfall genau hingeschaut wird, ob wirklich ein Härtefall vorliegt. Eine pauschale Regelung, wie sie die Empfehlungen der Staatsanwälte-Konferenz nun vorsehen, läuft diesem Ziel zuwider. Mir ist bewusst, dass es für eine vertiefte Analyse der Praxis noch sehr früh ist. Was aber nicht sein darf, [PAGE 219] ist, dass die Staatsanwälte das Gesetz nicht richtig anwenden, nur um einen Fall rascher per Strafbefehl abschliessen zu können.

Es ist mir indessen auch klar, dass viele, wenn nicht die meisten, Delikte, die zu einem Landesverweis führen müssten, von Kriminaltouristen begangen werden. Diese sind in der Schweiz per Definition nicht aufenthaltsberechtigt und mussten auch unter dem früheren Regime die Schweiz verlassen. In der "Sonntags-Zeitung" vom 11. März, also vom letzten Sonntag, war nun zu lesen, dass es "nur gerade eine Handvoll Härtefälle bei den Gerichten" gab. Es war aber auch zu lesen - das ist wichtig zu ergänzen -, dass bei Katalogtaten mit geringer Strafe die Staatsanwälte per Strafbefehl urteilen und damit einen Landesverweis verhindern. Hier sind die effektiven Zahlen unklar.

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme die Problematik erkannt und weist gleichzeitig einen möglichen Weg, wie damit umgegangen werden könnte: Es ist Aufgabe der gerichtlichen Behörden, das neue Recht anzuwenden. Dazu gehört auch, dass sich höherinstanzliche Gerichte zu den sich stellenden Fragen äussern können und das Bundesgericht Gelegenheit erhält, für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu sorgen. Der Bundesrat erklärt, dass bei fehlendem Ausnahmecharakter der Härtefallregelung in der Praxis des Vollzugs der Ausschaffungsgesetzgebung eine Gesetzesrevision vonnöten wäre.

Ich zitiere, weil sie mir so gefällt, aus der Stellungnahme des Bundesrates: "Stellt sich beispielsweise heraus, dass Katalogtaten nach Artikel 66a Absatz 1 StGB aus Effizienzgründen in grosser Zahl im Strafbefehlsverfahren beurteilt werden und - da in diesem Verfahren keine Landesverweisung ausgesprochen werden kann - die Härtefallklausel zu extensiv ausgelegt wird, ist eine Revision der Strafprozessordnung denkbar." Man könnte auch sagen: vonnöten. Weiter heisst es: "Infrage käme eine Regelung, die bei Katalogtaten das Strafbefehlsverfahren ausschliesst, sofern die Tat durch eine ausländische Person begangen worden ist. So liesse sich sicherstellen, dass bei Katalogtaten in jedem Einzelfall durch ein Gericht geprüft wird, ob ein Härtefall vorliegt."

Aus diesen Überlegungen des Bundesrates und zur Konkretisierung dieser Aussagen ergeben sich für mich zusätzlich zu den Fragen in der Interpellation drei Nachfragen:

1. Sieht der Bundesrat eine Möglichkeit, um bei den Kantonen zu eruieren, wie die Staatsanwälte im Strafbefehlsverfahren die Härtefallklausel anwenden?

2. Muss das Gesetz aus Sicht des Bundesrates angepasst werden?

3. Welche Gesetzesänderungen sind denkbar?[GZ]

Ich danke für die Beantwortung dieser Nachfragen.