Föhn Peter · Ständerat · 2018-03-15
Föhn Peter · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2018-03-15
Wortprotokoll
Mit dieser Angelegenheit haben wir uns in der Kommission ziemlich lange und intensiv befasst. Wir haben sie beraten, mit Abwägungen von Vor- und Nachteilen, mit Diskussionen über verschiedene Vorgehensvarianten. Wir haben uns auf einen Vorschlag geeinigt und eine breitabgestützte Vernehmlassung durchgeführt. Wir können Ihnen heute das Resultat vorlegen.
Es geht hier um die Standesinitiative Zug vom 28. März 2014 und die Standesinitiative Uri vom 7. Juli 2014. Beide Initiativen bemängeln, dass das Bundesgericht die Anforderungen an die Wahlsysteme laufend verschärft und den Kantonen immer weniger Spielraum belässt. Heute ist nämlich in Artikel 39 Absatz 1 der Bundesverfassung festgeschrieben, dass die Kantone die Ausübung der politischen Rechte in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten regeln. Somit können sie auch festlegen, wie die kantonalen und kommunalen Behörden gewählt werden. Sie haben dabei aber Artikel 34 Absatz 2 der Bundesverfassung zu beachten, wonach die Garantie der politischen Rechte die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe schützt.
In den letzten fünfzehn Jahren hat das Bundesgericht aber eine im Widerspruch zu früheren Urteilen stehende Praxis entwickelt, wonach für die Durchführung von Wahlen nach dem Proporzwahlrecht alle Stimmen aller Wählerinnen und Wähler in gleicher Weise zum Wahlergebnis beitragen und bei der Mandatsverteilung berücksichtigt werden sollten; das ist die sogenannte Erfolgswertgleichheit. Damit der Erfolgswert gemäss den Anforderungen des Bundesgerichtes wahlkreisübergreifend, also im gesamten Wahlgebiet, verwirklicht werden kann, darf gemäss Ansicht des Bundesgerichtes ein natürliches Quorum von 10 Prozent aller Stimmen nicht überschritten werden, womit heute in jedem Wahlkreis mindestens 9 Sitze vergeben werden müssten. Das Bundesgericht hat damit den Kantonen zur Ausgestaltung ihrer Wahlverfahren einen engen Rahmen vorgegeben. Dies führte zu Unmut in gewissen Kantonen - wir haben hier drin ja auch mehrmals darüber diskutiert, debattiert und auch meist mit sehr knappen Resultaten entschieden.
Die beiden hier umzusetzenden Initiativen sind Ausdruck davon. Die Verunsicherung unter den Kantonen wurde noch verstärkt, nachdem das Bundesgericht in zwei Urteilen zum Ausdruck gebracht hatte, dass auch das Majorzwahlverfahren nur unter besonderen Umständen zu tolerieren sei.
Mit der vorliegenden Verfassungsänderung soll diese Verunsicherung beseitigt und wieder mehr Rechtssicherheit hergestellt werden. In Artikel 39 der Bundesverfassung soll neu festgehalten werden, dass die Kantone in der Gestaltung der Verfahren zur Wahl ihrer Behörden frei sind. Es wird auch klargestellt, dass das Bundesgericht keine Vorgaben betreffend die Wahlkreisgrösse mehr machen darf.
Der Vorschlag der Kommission ist also die Neuformulierung von Artikel 39 der Bundesverfassung, das heisst, dass die Kantone in der Gestaltung der Verfahren zur Wahl ihrer Behörden frei sind. Man will also keine Vorgaben des Bundesgerichtes mehr zu ebendiesem genannten Kriterium der Wahlkreisgrösse.
Wie ist die Kommission nun vorgegangen? Vorerst hatten wir im April 2015 eine Anhörung mit einer ersten Beratung. Die SPK hatte Verständnis für das Anliegen, war jedoch sehr skeptisch gegenüber einer Verfassungsänderung. In einem ersten Entwurf verzichteten wir somit darauf und wollten die Kompetenzen der Kantone auf Gesetzesstufe klarstellen. Jedoch hat uns das Bundesamt für Justiz in einem Gutachten im Jahr 2015 dann mitgeteilt, dass der Bund dafür keine Kompetenzen habe und, wenn wir das so wollten, eine [PAGE 227] Verfassungsänderung notwendig sei. So mussten wir den Weg über die Verfassungsänderung gehen. Die SPK-SR gab den Standesinitiativen dann am 23. Juni 2015 mit 7 zu 4 Stimmen Folge. Der Nationalrat gab den Standesinitiativen im Jahr 2016 Folge - mit 99 zu 87 Stimmen bei 4 Enthaltungen bzw. mit 98 zu 90 Stimmen bei 3 Enthaltungen -, wobei zu sagen ist, dass die vorberatende Kommission des Nationalrates keine Folge geben wollte. Aber somit hatte dann die SPK-SR die entsprechende Verfassungsänderung auszuarbeiten, und die Ausarbeitung ergab eine Mehrheits- und eine Minderheitsvariante.
Ganz kurz zur Mehrheitsvariante: In Artikel 39 Absatz 1bis der Bundesverfassung wird neu festgehalten, dass die Kantone in der Ausgestaltung der Verfahren zur Wahl ihrer Behörden nach dem Grundsatz des Majorzes, nach dem Grundsatz des Proporzes oder nach einer Mischform frei sind. Sie sind ebenfalls frei in der Festlegung der Wahlkreise und spezieller Wahlrechtsregelungen.
Die Minderheitsvariante will die Verankerung der aktuellen Praxis des Bundesgerichtes in Artikel 39 Absatz 1bis der Bundesverfassung, d. h. klarstellen, dass das Bundesgericht nicht über seine heutige Praxis hinausgehen darf.
Das kurz zur Mehrheits- und zur Minderheitsvariante; ich werde nachher in der Detailberatung noch genauer darauf eingehen.
Dann haben wir das im letzten Jahr so in die Vernehmlassung gegeben. Die Vernehmlassung lief vom Juni bis Oktober 2017. 17 Kantone haben positiv Stellung bezogen, 13 davon haben sich für die Variante der Mehrheit, 4 für die Variante der Minderheit ausgesprochen.
Die SPK hat am 16. November 2017 mit 7 zu 3 Stimmen bei 2 Enthaltungen der Vorlage zugestimmt; mit 7 zu 5 Stimmen hat sie sich für die Variante der Mehrheit ausgesprochen. Wir haben also mit 7 zu 3 Stimmen bei 2 Enthaltungen der Vorlage zugestimmt. Ich bitte Sie, das auch zu tun, denn die Kommission ist der Meinung, dass der Föderalismus auch im Bereich des Wahlrechts vollumfänglich zu wahren sei, so, wie in den Kantonen direktdemokratisch legitimierte Wahlverfahren bestehen.
So viel zum Eintreten. Ich bitte Sie, auf diese Vorlage einzutreten. In der Detailberatung werde ich noch näher auf die Anträge der Minderheit und der Mehrheit eingehen. Übrigens hat sich der Bundesrat in seiner Stellungnahme auch geäussert: "Nach Abwägung der Argumente für und wider den Entwurf der SPK-SR hat der Bundesrat entschieden, auf einen Antrag für oder gegen die Kommissionsvorschläge zu verzichten. Nach Auffassung des Bundesrates muss ein Wahlsystem den demokratischen Grundsätzen sowie dem historischen und gesellschaftlichen Kontext eines Gemeinwesens entsprechen können." Das will die Kommission auch.
In diesem Sinn und Geist bitte ich Sie, auf die Vorlage einzutreten.