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Hegglin Peter · Ständerat · 2018-03-15

Hegglin Peter · Ständerat · Zug · CVP-Fraktion · 2018-03-15

Wortprotokoll

Die Bundesverfassung hält in Artikel 39 Absatz 1 klar fest, dass die Kantone für die Regelung der politischen Rechte in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten zuständig sind. Die beiden Standesinitiativen der Kantone Zug und Uri wollen nichts anderes als dieser den Kantonen durch die Verfassung zugewiesenen Kompetenz wieder Nachachtung verschaffen. Die beiden [PAGE 229] Standesinitiativen der Kantone Zug und Uri liegen denn auch im Interesse der Kantone: Die Vernehmlassung hat gezeigt, dass 17 Kantone eine Anpassung als notwendig erachten, 13 stehen hinter dem Vorschlag der Kommissionsmehrheit.

Mit Entscheid von Januar 2011 erklärte das Bundesgericht das von den Zugerinnen und Zugern in einem politischen Prozess demokratisch legitimierte Wahlsystem für ungültig. Das Zuger Verhältniswahlrecht halte der Bundesverfassung nur teilweise stand, weil in einzelnen Wahlkreisen Stimmenanteile von mehr als 10 Prozent für die Erreichung eines Kantonsratssitzes erforderlich seien, was zu hoch sei; so steht es im Entscheid zu lesen. Im Kanton Zug liegt in acht der elf Gemeinden das Quorum für einen Sitzgewinn über den vom Bundesgericht definierten 10 Prozent, in zwei Gemeinden sogar bei 25 Prozent. Mit dieser grossen Differenz des für einen Sitzgewinn erforderlichen Stimmenanteils werde die Erfolgswertgleichheit nicht gewährleistet, dies die Begründung.

Dieser Entscheid war dann Anlass für die Zuger Standesinitiative. Dabei war die Zuger Lösung doch gar nicht exotisch, sondern sie entspricht grösstenteils, wie wir vorhin auch gehört haben, dem Wahlsystem für die Nationalratswahlen: Nach Artikel 149 Absatz 3 der Bundesverfassung bildet bei der Wahl des Nationalrates jeder Kanton einen Wahlkreis. Zufolge der sehr unterschiedlichen Bevölkerungszahlen in den Kantonen, der damit verbundenen sehr unterschiedlichen Anzahl der im Kanton zu besetzenden Nationalratssitze weichen diese Wahlkreise auch stark voneinander ab. Die Quoren sind noch viel unterschiedlicher: In Kantonen mit zwei Nationalratssitzen werden für ein Mandat 33 Prozent der Wählerstimmen benötigt, während im Kanton Zürich mit seinen 35 Sitzen unter 3 Prozent erforderlich sind. Weiter gibt es auch Kantone mit nur einem Mandat, in denen gar im Majorzverfahren gewählt wird. Trotzdem kommt niemand auf die Idee, die Wahlen für den Nationalrat entsprächen nicht unserem Demokratieverständnis und demokratischen Gepflogenheiten oder gar, das Wahlverfahren für den Nationalrat sei zu ändern.

Die Wahlverfahren für Kantonsparlamente sind auf Bundesebene und in den jeweiligen Kantonsverfassungen geregelt und deshalb demokratisch legitimiert. Gerechte Wahlen sind meines Erachtens nicht nur jene, bei denen es alleine um eine möglichst exakte Vertretung der Parteien im Parlament geht. Die entsprechenden Wahlverfahren wurden unter anderem gewählt, um besonderen lokalen Gegebenheiten in den jeweiligen Kantonen Rechnung zu tragen, beispielsweise zum Schutz von regionalen, sprachlichen oder kulturellen Minderheiten, und sind auch historisch gewachsen. Sollte das jeweils geltende Wahlverfahren in einem Kanton als ungerecht eingeschätzt werden, so kann eine gerechtere Anpassung von der betreffenden Bevölkerung demokratisch verlangt werden.

Der Föderalismus und das Subsidiaritätsprinzip gehören zu den Grundpfeilern unseres politischen Systems. Die in der Bundesverfassung garantierte Souveränität der Kantone, die Mitwirkung der Kantone an der Willensbildung des Bundes, die Umsetzung des Bundesrechts durch die Kantone und die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Eigenständigkeit der Kantone stellen prägende Maximen des schweizerischen Föderalismus dar. Der Föderalismus ist in der Schweiz durch die politischen Behörden des Bundes denn auch nie infrage gestellt worden. Vielmehr sind die Kantone in ihrer Eigenständigkeit und Bedeutung wiederholt gestärkt worden, etwa indem die neue Bundesverfassung vom 18. April 1999 die zentralen Elemente des schweizerischen Föderalismus besser zum Ausdruck bringt und in einem allgemeinen Abschnitt die föderalistischen Grundprinzipien verdeutlicht oder indem durch den NFA im Jahr 2004 die Organisationsautonomie der Kantone in Artikel 47 der Verfassung verankert worden ist.

Auch im Bereich der politischen Rechte verfügen die Kantone über originäre Zuständigkeiten. Nach Artikel 39 der Bundesverfassung regeln die Kantone die politischen Rechte in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten weitgehend autonom. Gemäss diesem verfassungsrechtlichen Grundsatz sind sie in der Ausgestaltung des Wahlrechts von Verfassung wegen frei. Sie sind einzig verpflichtet, die allgemeinen Wahlrechtsgrundsätze wie allgemeine, gleiche, direkte oder freie Wahlen zu beachten, und können in diesem Rahmen ein Wahlsystem - Majorz oder Proporz - frei wählen und dieses näher ausgestalten.

Dieser in der Bundesverfassung von 1999 enthaltene Grundsatz ist durch die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichtes stark eingeengt worden, ohne dass dazu die Stimmberechtigten etwas zu sagen gehabt hätten. Es ist aber gerade Ausdruck eines gelebten Föderalismus, dass gewisse Differenzierungen zwischen den Kantonen möglich und zulässig sein sollen. Nicht von ungefähr verankert die Bundesverfassung die Pflicht des Bundes, die Eigenständigkeit der Kantone zu wahren. Von Verfassung wegen haben alle Bundesbehörden, auch die gerichtlichen, die verfassungsrechtlich gewährleisteten Eigenständigkeiten der Kantone und damit eben den Föderalismus zu beachten.

Eine gewisse im Rahmen von Artikel 34 der Bundesverfassung bestehende Eigenständigkeit der Kantone bei der Bestimmung des kantonalen Wahlrechts ist daher naheliegend. Es leuchtet nicht ein, weshalb den Kantonen aus Rücksicht auf regionale Gegebenheiten oder auf sprachliche Minderheiten diese gewisse Selbstständigkeit nicht zukommen soll. Greifen Bundesgericht und Bundesversammlung bei Wahlverfahren durch Urteile oder Verweigerung der Gewährleistung der Eigenständigkeit in die Souveränität der Kantone ein, ist damit ein Eingriff in das kantonale Verfassungsrecht verbunden. Das ist gravierend, ist doch die Kantonsverfassung der oberste rechtsetzende Erlass eines Kantons, der in einem qualifizierten Verfahren zustande kommt. Genau so ist der Entscheid des Bundesgerichtes bei uns im Kanton Zug angekommen. Auch unter diesem Aspekt bedürfen der Föderalismus und die Souveränität der Kantone im Wahlverfahren besonderer Beachtung und eines konkreten Schutzes in der Bundesverfassung.

Wir haben mit den beiden Standesinitiativen ein Geschäft, bei dem wir zeigen können, ob uns die Autonomie der Kantone am Herzen liegt oder ob wir uns einer schleichenden Zentralisierung entgegenstellen wollen. Die Vorlage der Staatspolitischen Kommission weist in die richtige Richtung und führt zu einer Stärkung der Eigenständigkeit der Kantone. Aus Sicht des Kantons ist sie daher zu unterstützen. Mit der Variante der Kommissionsmehrheit bleibt der heutige Zustand auf der Ebene der Kantone bestehen. Das heisst, kein Kanton ist aufgrund der Vorlage der Staatspolitischen Kommission dann gezwungen, sein Wahlrecht anzupassen - auch mein Kanton nicht. Wir haben aufgrund des Bundesgerichtsurteils den doppelten Pukelsheim eingeführt und unter diesem System jetzt schon Wahlen durchgeführt. Wir sind also nicht verpflichtet zurückzugehen, aber die Möglichkeit besteht. Man kann das revidierte Wahlrecht zurückrevidieren oder kann es auch so belassen, wie es jetzt ist.

Ich komme damit zum Schluss: Ich denke, die demokratische und politische Akzeptanz des Wahlsystems in den Kantonen ist zentral und wird mit dem Vorschlag der Kommissionsmehrheit gewahrt und gestärkt. Diese Variante beachtet die Rechtsgleichheit und die Gewährleistung der politischen Rechte. Es wird aber klargestellt, dass die kantonale Souveränität unangetastet bleibt und den Kantonen keine Vorgaben für ein bestimmtes Wahlverfahren gemacht werden.

Ich bitte Sie aus diesen Gründen, der Mehrheit der Kommission zu folgen.