Triponez Pierre · Nationalrat · 2002-06-17
Triponez Pierre · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-06-17
Wortprotokoll
Der von einer starken Kommissionsminderheit beantragte Absatz 1bis von Artikel 8a ist keine Neuerfindung dieser Minderheit, sondern war im Grundsatz bereits Gegenstand des Vorentwurfes, den der Bundesrat Anfang Juni 2000 in die Vernehmlassung geschickt hatte. Er ist natürlich etwas am falschen Platz, wenn er bei Artikel 8a aufgeführt wird. Die Minderheit hat diesen Antrag bei Artikel 3 nach dem bundesrätlichen Konzept, also beim Geltungsbereich eingereicht. Er ist hier eigentlich am falschen Ort, aber inhaltlich trotzdem richtig.
[PAGE 950] Der Bundesrat hat seinen seinerzeitigen Vorschlag, öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen mit einer bescheidenen Zahl von Plätzen - nämlich weniger als 50 -, die z. B. kulturellen oder sportlichen Darbietungen dienen, sowie Bauten und Anlagen von privaten Anbietern von Dienstleistungen, deren für die Öffentlichkeit bestimmte Fläche weniger als 100 Quadratmeter beträgt, von der gesetzlichen Pflicht zur behindertengerechten Ausgestaltung auszunehmen, nicht in den Entwurf übernommen. Demgegenüber ist die Kommissionsminderheit der Auffassung, dass eine derartige Ausnahme, speziell für Klein- und Kleinstbetriebe, für Ateliers usw., die sich kaum teure Umbauten leisten können und deren Dienste wohl nur in seltenen Fällen von Behinderten in Anspruch genommen werden dürften, angezeigt ist. Der Minderheitsantrag ist vom Grundsatz her vergleichbar mit der Ausnahmebestimmung, die wir in Artikel 3 Buchstabe b Ziffer 3 im Zusammenhang mit der Personenbeförderung, beispielsweise durch Sessellifte, heute schon diskutiert haben.
Ob die von der Minderheit beantragte Begrenzung auf 50 Plätze bzw. auf die räumliche Fläche von 100 Quadratmeter - 10 mal 10 Meter - der Weisheit letzter Schluss ist, lässt sich sicher diskutieren. Wesentlich für die Kommissionsminderheit war und ist primär das Anliegen, dass Klein- und Kleinstbetriebe bei Renovationen nicht in derart hohe Kosten gestürzt werden, dass ihnen dabei die Existenzgrundlage entzogen werden könnte, ohne dass mit diesen Renovationen ein echter Beitrag zur Gleichstellung der Behinderten erreicht werden könnte.
In diesem Sinne ersuche ich Sie im Namen dieser Minderheit, Artikel 8a Absatz 1bis ins Gesetz aufzunehmen, wobei ich hier nicht zuletzt nochmals auf die Überlegung hinweisen möchte, dass die definitive Festsetzung der Obergrenzen auch noch dem Ständerat überlassen werden könnte.