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preparatory:AB 22872

Suter Marc F. · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-06-17

Wortprotokoll

Hier wird vorgeschlagen, dem Beispiel aus anderen Bereichen, die mit dieser Behindertengleichstellung etwas verwandt sind, zu folgen.

Vorab möchte ich das neue Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes erwähnen, welches für den ganzen Bereich der Sozialversicherung vorsieht, dass die Verfahren in der Regel unentgeltlich sind - ich betone: in der Regel. Denn in trölerischen Verfahren, die angezettelt werden, ohne dass wirklich ein Anlass dafür besteht, hat die Behörde oder auch der Richter weiterhin die Möglichkeit, die Kosten aufzuerlegen. Auch wenn in einer aussichtslosen Situation ein Verfahren vom Zaun gebrochen wird, können die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt werden. Die Unentgeltlichkeit des Verfahrens beschränkt sich, wie es der Begriff sagt, auf das behördliche Verfahren oder das Gerichtsverfahren. Nicht eingeschlossen in diese Unentgeltlichkeit sind die Anwaltskosten. Also dort, wo die Unentgeltlichkeit gilt, werden zwar keine Verfahrens- oder Gerichtskosten auferlegt. Hingegen muss die unterliegende Partei, wie es auch sonst üblich ist, auch im Falle der Unentgeltlichkeit die Anwaltskosten der obsiegenden Partei tragen.

Der Kommissionsmehrheit scheint es, dass diese Kostenbremse genügend ist, um hier unnötigen Verfahren den Riegel vorzuschieben; es soll hier aber, wie es eben im Arbeitsrecht, im Mietrecht und im Sozialversicherungsrecht gilt, die grundsätzliche Unentgeltlichkeit des Verfahrens selber zum Tragen kommen.

Es ist ja häufig so, dass solche Verfahren nicht zu Ende geführt werden und die Parteien im Rahmen des Verfahrens Gelegenheit haben, miteinander zu sprechen, die Argumente anzuhören, auch die Intervention der Behördenvertretung oder - in einem Gerichtsverfahren - des Richters zu werten und zu würdigen und sich ein besseres Bild zu machen. Die meisten Verfahren in diesen anderen Bereichen, die ich angesprochen habe - in den Bereichen des Sozialversicherungsrechts, des Mietrechts, des Arbeitsrechts -, können im Rahmen des Verfahrens geschlichtet werden, ohne dass es zu einem Urteil kommt.

Schliesslich fällt noch ein weiteres Argument ins Gewicht: Wenn es in diesem Bereich der Gleichstellung von Menschen mit Behinderung zu Verfahren oder zu Prozessen kommt, ist kein Einspracheverfahren vorgelagert. Die Dinge liegen also etwas anders als beim Sozialversicherungsrecht, bei dem die Möglichkeit gegeben ist, im Rahmen des Einspracheverfahrens, das ja kostenfrei ist, zuerst zu sehen, wie die Temperatur ungefähr ist, ob man Aussicht auf Erfolg hat usw. In den Verfahren gemäss Behindertengleichstellungsgesetz kommt es hingegen direkt zu einem Streitverfahren; da ist es gerechtfertigt, zumindest bei den Verfahrenskosten des Gerichts oder der Behörde in der Regel von einer Kostenpflicht abzusehen.

Ich bitte Sie, dieser etwas grosszügigeren Lösung Ihre Zustimmung zu geben.