Lexipedia

Metzler Ruth · Bundesrat · 2002-06-17

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2002-06-17

Wortprotokoll

Zuerst zu Artikel 2 Absatz 4bis: Es wurde bereits erwähnt, dass in der Fassung des Bundesrates und des Ständerates - also in Absatz 4 - die Aus- und Weiterbildung in unspezifischer Form als Dienstleistungen von Gemeinwesen weitgehend erfasst ist. So gesehen ist der vorgeschlagene Absatz 4bis nicht notwendig.

In diesem Sinne beantrage ich Ihnen auch, den Mehrheitsantrag abzulehnen und der Minderheit zu folgen. Allerdings opponiere ich nicht grundsätzlich, insbesondere auch nicht, wenn Sie beschliessen sollten, beim Geltungsbereich und bei den Rechtsansprüchen für den Bereich der Aus- und Weiterbildung spezifischere Bestimmungen vorzusehen.

Anders sieht es bei Absatz 4ter aus: Der Bundesrat lehnt zusammen mit dem Ständerat und mit der Minderheit Ihrer Kommission eine Ausdehnung des Gesetzes auf alle Arbeitsverhältnisse ab. Wir geben im Erwerbsleben der Förderung von Anreizmechanismen, wie z. B. steuerliche Begünstigungen, Investitionsbeiträge, Lohndifferenzzahlungen, klar den Vorzug. Zwingende Vorschriften könnten hier eher kontraproduktiv wirken und dazu führen, dass Arbeitgeber noch vermehrt von der Anstellung Behinderter absehen. Herr Suter hat darauf hingewiesen, dass es immer weniger verantwortungsbewusste Patrons und Unternehmer zu geben scheint. Ich glaube nicht, dass wir mit der Einführung einer solchen Bestimmung das Verantwortungsbewusstsein zugunsten von Menschen mit Behinderungen fördern.

Dazu kommt, dass Ihre Kommission kohärenterweise einen Rechtsanspruch auf Beseitigung von Benachteiligungen bei Arbeitsverhältnissen schaffen will. Dieser Rechtsanspruch geht in der Tat über das hinaus, was die Volksinitiative vorsieht. Die Initiative räumt nur Rechtsansprüche ein im Zusammenhang mit öffentlich zugänglichen Bauten, Anlagen und Dienstleistungen.

In diesem Sinne bitte ich Sie, Artikel 2 Absatz 4ter zu streichen.