preparatory:AB 22909
Suter Marc F. · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-06-17
Wortprotokoll
Artikel 3 regelt den Geltungsbereich dieses Gesetzes. Auf alles, was nicht in den Geltungsbereich fällt, finden diese Bestimmungen keine Anwendung. Sie entscheiden hier also darüber, ob Bauten und Anlagen, die bei Inkraftsetzung dieses Gesetzes bestehen, diesem Gesetz unterstehen sollen oder nicht. Noch immer sind fast die Hälfte der für die Öffentlichkeit bestimmten Bauten und Anlagen in unserem Land nicht rollstuhlgängig. Häufig geht es nicht um grosse Dinge, sondern um kleine Hindernisse, die aber für uns Rollstuhlfahrer und für andere Gehbehinderte unüberwindbar sind. Auch die Seh- und Hörbehinderten finden überall bauliche Schranken vor, die ihnen den Zugang zum öffentlichen Raum verbarrikadieren.
Die Kommission hat sich bemüht, einen Gegenvorschlag zur Volksinitiative zu formulieren, der diesen Namen auch verdient. Die Volksinitiative verlangt freien Zugang zu öffentlichen Bauten, Anlagen und Einrichtungen sowie Dienstleistungen, sofern und soweit diese für die Öffentlichkeit bestimmt sind und soweit dieser Zugang mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand bewerkstelligt werden kann.
Dieser Grundsatz ist in den Anträgen der SGK-Mehrheit spezifiziert und präzisierend ausgestaltet worden. Die Vorredner Gutzwiller, Goll und Graf haben erläutert, dass der Gesetzentwurf die Frage nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit - also vor allem die Frage, was wirtschaftlich zumutbar ist - differenziert beantwortet. Wenn Sie im Zweifel sind, bitte ich Sie, doch Artikel 8a Absatz 1 und Artikel 16, der die Übergangsregelung und insbesondere die Anpassungsfrist von 20 Jahren enthält, nachzulesen. In Artikel 16a wird noch einmal klipp und klar gesagt: Wenn überwiegende Interessen des Natur- und Heimatschutzes, des Schutzes des Ortsbildes, oder der Sicherheit entgegenstehen oder wenn unzumutbare Kosten anfallen, dann besteht die Anpassungspflicht nicht. Wir wollen nicht mit dem Lift aufs Berner Münster hinauffahren; das ist nicht das Problem. Es geht darum, den Zugang ganz allgemein zu ermöglichen.
Nehmen Sie zum Quervergleich ein anderes Bundesgesetz, nämlich das Tierschutzgesetz. Im Tierschutzgesetz sind die Bauern verpflichtet worden, bestehende Stallungen anzupassen - ohne Vorbehalte bezüglich der Zumutbarkeit. Wir finden, dass angesichts dieser langen Frist, angesichts der eingrenzenden Voraussetzungen im Behindertengleichstellungsgesetz das gleiche Prinzip zur Anwendung kommen sollte wie beim Tierschutzgesetz. Wenn Sie ein Drehkreuz beseitigen wollen, oder wenn Sie verhindern wollen, dass bei einer Verkehrsanlage die akustischen Signale für Sehbehinderte beseitigt werden, wie unlängst hier auf dem Berner Bahnhofplatz geschehen, kommen Sie mit dem Behindertengleichstellungsgesetz in der Version des Ständerates nirgends hin. Damit müssen wir zwanzig Jahre, vielleicht auch ewig warten, bis solche Dinge nicht mehr geschehen.
Es geht nicht ums Geld, es geht darum, dass man daran denkt, dass man darauf aufmerksam gemacht wird, dass hier ein Gesetz präventiv wirkt. In diesem Sinne ist es auch wichtig, dass Sie einmal an sich selber denken. Denken Sie daran, dass Sie, Ihre Familienmitglieder, Ihre Freundinnen und Freunde betroffen sein könnten. Ich wünsche das niemandem, aber man muss doch einsehen, dass diese Barrieren beseitigt werden können.
Was Ihnen die Kommissionsmehrheit beantragt, ist massvoll und vernünftig. Wenn Sie die bestehenden Bauten und Anlagen von diesem Gesetz ausklammern, dann werden Sie keinen tauglichen Gegenvorschlag zur Volksinitiative haben. Das wird bei der Abwägung, ob diese Volksinitiative aufrechterhalten wird oder nicht, sicher eine Rolle spielen.
Zu den beiden anderen Punkten fasse ich mich kurz. Der eine Punkt, Buchstabe b Ziffer 3 betrifft die Anlagen nach dem Personenbeförderungsgesetz. Ich möchte zuhanden der Materialien festhalten, dass diese Bestimmung, wie sie vom Bundesrat vorgelegt wird, eigentlich nicht in ein Gesetz gehört. Das ist nicht einmal Verordnungsstufe, was hier geregelt wird. Im Personenbeförderungsgesetz ist ohnehin nicht die Rede von Gondelbahnen, auch nicht von Sesselbahnen; das stimmt auch gesetzgeberisch nicht. Heute haben wir gerade in diesem Bereich einen rasanten technischen Fortschritt, es gibt heute viele solcher Bahnen, die absolut rollstuhlzugänglich sind.
Herr Hassler hat sich gewundert, dass die Skilifte Anstoss erregen. Es geht natürlich nicht darum, die Skilifte irgendwie behindertengerecht umzugestalten, sondern der Zugang zu den Skiliften soll ermöglicht werden. Es gibt Leute, die Ski fahren, auch wenn sie eine starke Behinderung haben. Aber vor manchen Skiliften hat es Drehkreuze, es hat manchmal auch Abschrankungen, die nicht passierbar sind. Es geht also darum, solche Hindernisse beseitigen zu können.
Noch zur Bestimmung in Bezug auf die Wohngebäude: Auch hier besteht eine irrtümliche Vorstellung davon, was heute bereits Standard ist und was hier verlangt wird. Frau Goll hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es bei der Behindertenzugänglichkeit - und um diese geht es, es geht also nicht um die Ausgestaltung der Wohnungen im Inneren - genügt, wenn ein Zugang gegeben ist, auch wenn er beispielsweise nur im Parterre möglich ist. Es besteht insbesondere keine Liftpflicht. Wir denken, dass hier eine sinnvolle Zukunftsinvestition getätigt wird, wenn Wohnhäuser mit vielen Wohneinheiten zugänglich ausgestaltet werden. Das kommt auch den betagten Wohnungsmietern oder Wohnungseigentümern zugute. Aber ich gebe Ihnen Recht: Diese Bestimmung ist nicht matchentscheidend. Zum Glück haben wir in diesem Gesetz Artikel 4, der es den Kantonen erlaubt, weiter zu gehen als dieses Bundesrahmengesetz.