Walti Beat · Nationalrat · 2018-05-29
Walti Beat · Nationalrat · Zürich · FDP-Liberale Fraktion · 2018-05-29
Wortprotokoll
In der ersten Lesung des Gesetzes hatten wir die Bestimmung, die im Minderheitsantrag thematisiert wird, nicht besprochen, weil dazu damals kein Minderheitsantrag vorlag. Das hat sich nun offensichtlich geändert.
Inhaltlich ist die Kommission der Meinung, dass die hier geforderte nachlaufende Informationspflicht bei wesentlichen Veränderungen der dem Kunden zu übermittelnden Informationen unverhältnismässig und in vielen Fällen auch kaum praktikabel wäre. Es stellt sich zum Beispiel die Frage, was "wesentlich" heisst. Hier gibt es sicher Abgrenzungsschwierigkeiten. Was vor allem aber auch zu beachten ist, ist, dass die Kundenbeziehungen auf privatrechtlicher Ebene inhaltlich sehr unterschiedlich ausgestaltet sein können. Das geht vom vollständigen Vermögensverwaltungsvertrag, bei dem eine solche Informationspflicht möglicherweise durchaus plausibel erscheint, bis hin zu reinen Execution-only-Geschäften, bei denen die Beziehung des Finanzdienstleisters zum Kunden sehr lose ist und bei denen es einfach auch nicht angezeigt erscheint, dass man dem Finanzdienstleister solche nachlaufenden Informationspflichten sozusagen durch das Gesetz aufs Auge drückt. Die geforderte Bestimmung wäre vor allem für kleinere Finanzdienstleister eine grosse Herausforderung, um nicht zu sagen, sie wäre sogar unpraktikabel, weil sie gezwungen wären, für alle Kunden das gesamte Anlageuniversum permanent zu überwachen, um auf jeden Fall keine nachlaufende Informationspflicht zu verletzen. Das halten wir für nicht sachgerecht. Diese inhaltlich legitime Frage gehört eben auf die privatrechtliche Ebene, wo das Verhältnis zwischen Kunde und Finanzdienstleister geregelt ist, und nicht in dieses aufsichtsrechtliche Gesetz, das wir hier beraten.
Ich möchte auch noch anfügen, dass bereits nach der vorliegenden Fahne die Ersteller von sogenannten Basisinformationsblättern verpflichtet sind, diese à jour zu halten; Sie finden das in Artikel 65 Absatz 1 Fidleg. Wenn sich also wesentliche Änderungen ergeben, muss das in diesen Unterlagen abgebildet werden. Diese Unterlagen sind ja auch für die Kunden jederzeit zugänglich. Insofern ist die Transparenz auf jeden Fall sichergestellt. [PAGE 612]
Ich möchte zum Schluss auch noch erwähnen, dass die entsprechende europäische Regulierung Mifid eine solche Pflicht, wie sie hier im Minderheitsantrag gefordert ist, nicht vorsieht.
Die Kommission empfiehlt Ihnen mit 18 zu 7 Stimmen ohne Enthaltung, diesen Minderheitsantrag abzulehnen.