Lexipedia

Bischof Pirmin · Ständerat · 2018-05-29

Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · CVP-Fraktion · 2018-05-29

Wortprotokoll

"Verjährung" klingt ja nach etwas sehr Langweiligem. Verjährung ist aber der wichtigste Grund, dass Ansprüche eines Geschädigten gegenüber einem Schädiger nicht durchgesetzt werden können - der wichtigste Grund in der Anwaltsrealität! Trotzdem ist die Verjährung ein wesentlicher Teil für den Rechtsfrieden in einer Gesellschaft. Wenn Forderungen ewig laufen und nie verjähren würden, würden ständig Unsicherheiten bestehen, ob 30 oder 50 Jahre zurückliegende schädigende Handlungen oder Delikte immer noch vor Gericht gebracht werden könnten. Deshalb haben alle Gesellschaften Verjährungsregeln eingeführt. Die Verjährungsregeln, die wir haben, stammen aus dem Jahre 1881: Mit dem alten Obligationenrecht wurden die Verjährungsfristen, die wir jetzt heute diskutieren, eingeführt.

Deshalb ist gut zu überlegen, ob man relative oder absolute Verjährungsfristen verändern soll. Dafür stehen eben die Stichworte Rechtssicherheit und Rechtsfrieden.

Der Kompromiss, der vor uns liegt, die 20 Jahre bei der absoluten Verjährungsfrist, ist, wenn Sie so wollen, ein Kompromiss zwischen den Schädigern und den Geschädigten. Der Geschädigte hat einen Anspruch darauf, dass er seinen Schaden gegenüber dem Schädiger geltend machen kann, und der Schädiger sagt: "Irgendeinmal, nach einer bestimmten Frist, möchte ich von dieser Unsicherheit auch befreit werden." Ich glaube, der Kompromiss von 20 Jahren trägt, und er trägt hoffentlich wieder über Jahrzehnte wie die bisherige Regel.

Die heutige Frist von 10 Jahren ist auch international gesehen wirklich zu kurz. Wir sprechen meistens von den Asbestfällen in der Schweiz, aber das ist, was Patientinnen und Patienten betrifft, nicht der einzige Fall, wo die Verjährung nach 10 Jahren typischerweise nicht greift. Es sind auch [PAGE 285] Berufskrankheiten wie die Leukämie, die durch Benzol ausgelöst wird, bei denen oft Verjährungsfristen die entsprechenden Ansprüche verhindern. Auch der Blasenkrebs, der durch aromatische Amine ausgelöst wird, führt zu entsprechenden Verjährungsproblemen.

Wir sind ja auch mit einem Brief der Schweizerischen Gesellschaft für Arbeitsmedizin auf diese Fälle aufmerksam gemacht worden. Die 20 Jahre lösen nicht alle Probleme. Nicht einmal die 30 Jahre hätten das Asbestproblem gelöst, weil die entsprechenden Latenzzeiten noch länger sind. Dort sind Speziallösungen zu suchen. Aber eine Frist von 20 Jahren würde doch einen guten Teil der heute durch Verjährung vernichteten Ansprüche weiterhin für den Geschädigten, für die Patientin einklagbar machen.

Ich glaube, Kollege Martin Schmid hat in einem Bereich schon Recht: Was wir jetzt ändern, und zwar das erste Mal nach 1881, ist die allgemeine absolute Verjährungsfrist in der Schweiz. Die gilt dann im Obligationenrecht, und die gilt dann nur für private Klägerinnen und Beklagte. Das heisst in Bezug auf alle öffentlich-rechtlichen Ansprüche, bei denen insbesondere die kantonalen und kommunalen Spitäler betroffen sind, dass Patienten in diesen Spitälern künftig einen Nachteil haben. Für sie gilt nach dem heutigen Staatshaftungsrecht in den meisten Kantonen nur eine Verjährungsfrist von 10 Jahren. In den privaten Spitälern werden dann Verjährungsfristen von 20 Jahren gelten.

Aber hier gilt natürlich die Autonomie der Kantone; die Kantone sind frei. Ich rechne damit, dass sie, wenn wir die Anpassung machen, ihre Staatshaftungsrechte überprüfen werden. Vermutlich werden sie sich, wie sie es in den Sechzigerjahren mit dem jetzigen Staatshaftungsrecht gemacht haben, bei den Verjährungsfristen den allgemeinen Regeln des Obligationenrechts anpassen. Aber das liegt in der Freiheit der Kantone, das können wir hier nicht regeln.

Ich bitte Sie in diesem Sinne, der Mehrheit zu folgen.