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Müller Leo · Nationalrat · 2018-05-29

Müller Leo · Nationalrat · Luzern · CVP-Fraktion · 2018-05-29

Wortprotokoll

Wir befinden uns hier im Kapitel über die Haftung, bei Artikel 72 Fidleg. Die grundsätzlichen Haftungsregeln sind im OR geregelt, und diese haben sich bewährt. Aus Sicht der CVP-Fraktion ist nicht ohne Not von diesen Grundsatzregeln, die im OR festgelegt sind, abzuweichen. Wir sind der Meinung, dass hier keine Not besteht, um von den allgemeinen Haftungsregeln abzuweichen.

Zum Artikel selbst: Artikel 72 haben wir im Nationalrat ja bereits in der ersten Lesung in der Herbstsession des letzten Jahres behandelt. Die Formulierung damals war nicht sehr geglückt, das zeigte auch die Diskussion im Ständerat, wo offenbar unklar war, was wir mit dieser Regelung eigentlich wollten. Deshalb haben wir uns nochmals über diesen Artikel gebeugt und eine bessere Formulierung gesucht und, meine ich, auch gefunden.

Einerseits wird hier jetzt auch das Basisinformationsblatt wieder erwähnt, wie das der Bundesrat bereits vorgeschlagen hat. Andererseits sind wir der Meinung, dass klar geregelt werden soll, ob eine Kausalhaftung bestehen soll oder nicht. Hier haben wir jetzt die Formulierung reingenommen - ich spreche immer von der Mehrheit -, dass "Sorgfalt anzuwenden" sei. Wir sprechen also von Sorgfalt; deshalb gehen wir davon aus - und es ist auch so -, dass wir hier keine Kausalhaftung regeln, sondern eben etwas anderes, nämlich die Verschuldenshaftung. Der Begriff Sorgfalt soll im Gesetz niedergeschrieben werden. Das Dritte ist die sogenannte Beweislastumkehr. Der Bundesrat schlägt ja vor, die Beweislast sei hier umzukehren. Wir wollen das nicht; wir sind der Meinung, dass hier die allgemeinen Haftungsregeln des OR gelten sollen, also keine Beweislastumkehr. Das ist auch der Normalfall. Wir kennen diese Regel im schweizerischen Recht. Wer etwas will, muss es fordern und muss das Fehlverhalten auch beweisen, und das soll auch hier gelten. Wenn wir hier eine Beweislastumkehr regeln, besteht die Gefahr einer grossen Prozessflut. Anlegerinnen und Anleger werden versuchen, einfach mal etwas geltend zu machen, und dann muss der Finanzdienstleister beweisen, dass er nichts Falsches gemacht hat. Das widerspricht unserem grundsätzlichen Rechtsempfinden in der Schweiz.

Ich bitte Sie deshalb, hier bei Artikel 72 der Mehrheit zu folgen und den Antrag der Minderheit abzulehnen.