Walti Beat · Nationalrat · 2018-05-29
Walti Beat · Nationalrat · Zürich · FDP-Liberale Fraktion · 2018-05-29
Wortprotokoll
Zuerst ein praktischer Hinweis: Der Titel der Bestimmung im OR, die hier zur Diskussion steht, enthält den Begriff "Haustürgeschäfte". Das müssen Sie sich nicht allzu bildhaft vorstellen. Wir diskutieren hier Fragestellungen, die ebenso den Geschäftsabschluss via Telefon oder auch den Online-Bereich betreffen können. Diese Bereiche sind offensichtlich heute schon sehr wichtig und werden es in Zukunft wohl noch weiter werden. Deshalb ist es schon eine sehr relevante Frage, die hier diskutiert wird.
Insgesamt - daran möchte ich nochmals erinnern - ist der Konsumentenschutz durch die hier diskutierte Regulierung im Fidleg und im Finig doch sehr deutlich verbessert worden, beispielsweise was die Informationspflichten der Anbieter angeht, die Erkundigungspflicht gegenüber den Kunden, die Angemessenheitsprüfung, d. h. die Prüfung, ob eine Anlageempfehlung eben einem konkreten Kunden, einer konkreten Kundin angemessen ist. Das muss mitberücksichtigt werden, wenn wir hier die Legitimität des Widerrufs sogenannter Haustürgeschäfte diskutieren.
Die Kommission hat in der Differenzbereinigung einen Kompromiss gefunden und schlägt Ihnen diesen zur Zustimmung vor, der das Risiko einer Übervorteilung von Kunden durch überfallartige Geschäftsabschlüsse ausschliessen soll. Es ist eine Einschränkung des Ausschlusses des Widerrufsrechts auf Fälle von bestehenden Kundenbeziehungen eines Finanzdienstleisters. Das heisst, alle Vorkehren gemäss Fidleg, die dem Kundenschutz dienen, müssen bereits einmal eingehalten worden sein. Es ist also bereits eine ordentliche Kundenbeziehung vorhanden.
Umgekehrt ist die Mehrheit eben der Meinung, dass es unbillig wäre, Kunden generell während vierzehn Tagen ein Widerrufsrecht für den Erwerb von Finanzprodukten einzuräumen, von Produkten notabene, die in diesen vierzehn Tagen durchaus erheblichen Wertschwankungen unterworfen sein können. Das wäre nach Ansicht der Kommission nicht legitim.
Die Kommission empfiehlt Ihnen mit 16 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung, den Minderheitsantrag abzulehnen.