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Walti Beat · Nationalrat · 2018-05-29

Walti Beat · Nationalrat · Zürich · FDP-Liberale Fraktion · 2018-05-29

Wortprotokoll

Die Kommission hat am 23. April dieses Jahres die beiden vorliegenden Doppelbesteuerungsabkommen mit Pakistan und Kosovo gemeinsam beraten und ohne Gegenantrag Eintreten beschlossen.

Die Ausgangslage präsentiert sich so, dass das aktuelle Doppelbesteuerungsabkommen mit Pakistan vom 19. Juli 2005 datiert. Es entspricht in vielen Punkten nicht mehr der heutigen Abkommenspolitik beider Staaten. 2014 hat Pakistan deshalb die Aufnahme von Verhandlungen über Anpassungen an neue Abkommensstandards beantragt, was geschehen ist und zum Abschluss des vorliegenden Abkommens im Juni 2016 geführt hat.

Mit Kosovo hat die Schweiz seit dessen Unabhängigkeitserklärung im Jahr 2008 noch kein eigenes Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Kosovo hat die Schweiz ersucht, Verhandlungen für ein solches Doppelbesteuerungsabkommen aufzunehmen, dies im Juni 2015. Im Anschluss an entsprechende Verhandlungen wurde das Abkommen im Mai 2017 unterzeichnet.

Beide Abkommen entsprechen der heutigen Abkommenspolitik der beteiligten Länder, also der Vertragsstaaten und der Schweiz, und sie berücksichtigen auch die neuen Entwicklungen im Bereich des Projektes "Base Erosion and Profit Shifting" (Beps) der OECD, das in verschiedenen Zusammenhängen immer wieder hier auf dem Tisch des Hauses landet. Inhaltlich geht es dabei vor allem um die Regelung des Informationsaustausches nach aktuellem OECD-Standard. Es geht hier um den Austausch auf Ersuchen, einschliesslich sogenannter Gruppenanfragen. Auch enthalten in den Abkommen ist eine allgemeine Missbrauchsklausel, eine sogenannte "principal purpose test rule". Sie sieht vor, dass den Steuersubjekten ein Vorteil aus dem Abkommen nicht gewährt wird, wenn das Erlangen dieses Vorteils einer der hauptsächlichen Zwecke einer Gestaltung oder eines Geschäfts war, die oder das unmittelbar zu diesem Vorteil führte. Kurz gesagt, soll ein sogenanntes Treaty Shopping verhindert werden, eine Inanspruchnahme der Abkommensvorteile nur gerade um dieser Vorteile willen. Es braucht also irgendeine materielle Grundlage, die die Vorteile auch rechtfertigen.

Schliesslich enthalten die Abkommen auch ein sogenanntes Verständigungsverfahren und Schiedsklauseln für Streitfälle. Das dient, sehr zum Nutzen der Rechtsunterworfenen, der Erhöhung der Rechtssicherheit der Steuerpflichtigen.

Beide Doppelbesteuerungsabkommen haben natürlich in erster Linie zum Ziel, die grenzüberschreitende Zahlung von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zu erleichtern respektive eine Doppelbesteuerung solcher Zahlungen auf beiden Seiten - also bei Absender- und Empfängerstaaten - zu vermeiden. Ich verzichte darauf, die entsprechenden privilegierten Steuersätze vorzutragen, Sie finden diese in den entsprechenden Abkommenstexten.

Gesamthaft, im Sinne einer Würdigung, kann man sagen, dass die aktualisierten Doppelbesteuerungsregeln die Investitionen und den wirtschaftlichen Austausch im bilateralen Verhältnis zwischen den beteiligten Staaten fördern und deshalb auch von den Kantonen und den interessierten Wirtschaftskreisen begrüsst werden.

Eine Bemerkung noch zu Artikel 2: In beiden Doppelbesteuerungsabkommen finden Sie in Artikel 2 für vergleichbare Abkommen sozusagen en passant eine Kompetenzdelegation zugunsten der Bundesversammlung, d. h. eine Genehmigungskompetenz ohne Referendumsmöglichkeit. Wir sind diesem Artikel 2 auch schon bei früheren Gelegenheiten begegnet. Wie damals empfiehlt Ihnen die Kommission einstimmig und ohne Gegenantrag, Artikel 2 zu streichen. Wir halten es nicht für zweckmässig, eine so grundsätzliche Frage der Kompetenzdelegation sozusagen im Seitenwagen hier zu entscheiden. Wie uns seitens der Verwaltung und des Bundesrates versichert wurde, ist das sozusagen noch eine historische Last aus der Entstehungsgeschichte der Vorlagen. Ein solcher Artikel 2 sollte in künftigen Doppelbesteuerungsabkommen in den entsprechenden Beschlusstexten dann nicht mehr enthalten sein, sodass wir das auch nicht mehr streichen müssen.

Für heute bitte ich Sie namens der einstimmigen Kommission, Artikel 2 zu streichen und mit der Mehrheit von 17 zu 5 Stimmen bei 3 Enthaltungen im Falle von Pakistan und 17 zu 5 Stimmen bei 2 Enthaltungen im Falle von Kosovo den Doppelbesteuerungsabkommen respektive den entsprechenden Bundesbeschlüssen zuzustimmen.

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