Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · 2018-05-29
Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2018-05-29
Wortprotokoll
Der Ständerat hat im Zusammenhang mit dem AIA mit weiteren 41 Staaten am 5. Dezember 2017 eine Motion vom 2. November 2017 angenommen, und zwar mit 24 zu 17 Stimmen, die den individuellen Rechtsschutz beim Informationsaustausch über Finanzkonten stärken will. Konkret soll Artikel 19 des Bundesgesetzes über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAG) geändert werden. Verlangt wird, dass immer dann, wenn die Verletzung wesentlicher Rechtsgüter glaubhaft gemacht wird, kein Informationsaustausch im Einzelfall erfolgen soll.
Die WAK des Nationalrates hat diese Motion faktisch zweimal beraten, einmal auf Wunsch der WAK-SR bereits im November 2017, und zwar im Zusammenhang mit der Beratung des AIA mit weiteren 41 Staaten. Dann haben wir nach Abschluss der Beratung des Gesetzes am 23. April 2018 die nun vorliegende Motion des Ständerates beraten und mit 8 zu 16 Stimmen abgelehnt. Die Ablehnung erfolgte nun nicht - Herr Lüscher hat bereits darauf hingewiesen -, weil wir das Anliegen der Motion nicht richtig finden, sondern weil wir der Ansicht sind, dass das Anliegen der Motion bereits erfüllt und gesetzlich geregelt ist.
Die Motion will wie gesagt den individuellen Rechtsschutz für Personen, die vom AIA betroffen sind, stärken. Wie ist der Rechtsschutz heute geregelt? Es bestehen Rechte nach dem AIA-Gesetz, Rechte nach dem Datenschutzgesetz und Verfahrensgarantien nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Artikel 19 des AIAG regelt zum einen die individuellen Ansprüche in den Verfahren in Bezug auf den Datenschutz der vom Informationsaustausch betroffenen Personen. Nach Absatz 1 können die Bankkundinnen und -kunden Auskunft darüber verlangen, welche Daten bearbeitet werden und welche an die Eidgenössische Steuerverwaltung weitergeleitet worden sind oder weitergeleitet werden sollen. Sie können gemäss Datenschutzgesetz die Daten berichtigen lassen, und falls nötig, können sie dazu auch den Weg über die Gerichte einschlagen. Die berichtigten Daten sind dann Gegenstand eines allfälligen Datenaustausches.
Welche Rechte gibt nun Artikel 19 Absatz 2? Der erste Satz gibt gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung das Recht auf die Berichtigung unrichtiger Daten, die auf Übermittlungsfehlern beruhen. Neu hinzugekommen ist nun im Rahmen der seinerzeitigen Beratungen zum AIAG ein zweiter Satz von Artikel 19 Absatz 2. Dieser zweite Satz besagt, dass die vom Datenaustausch betroffene Person Anspruch auf Erlass einer Verfügung nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz hat, sofern die Übermittlung der Daten für sie schwerwiegende Nachteile zur Folge hätte, die ihr aufgrund fehlender rechtsstaatlicher Garantien im Partnerstaat nicht zugemutet werden können. Das können Probleme sein in Bezug auf die Gefährdung der Menschenrechte der betroffenen Person. Das können aber auch schwerwiegende Eingriffe in die Eigentumsrechte der betroffenen Person sein; Herr Lüscher hat darauf hingewiesen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung entscheidet dann mittels einer Verfügung über die Datenübermittlung, und diese Verfügung wiederum - und das ist das Zentrale! - kann vor den Gerichten angefochten werden. Es gibt hier also einen ausgebauten Verfahrensweg über die Gerichte. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, es werden im Beschwerdeverfahren also keine Daten ausgetauscht, bevor der Entscheid vorliegt. Also nochmals: Gegen diese Verfügung des Datenaustausches steht der individuelle Rechtsweg offen.
Diese Bestimmung in Artikel 19 Absatz 2 zweiter Satz wurde im Rahmen der Prüfung der Verfassungsmässigkeit des AIAG während der Beratungen in das Gesetz eingefügt, gestützt auf ein Rechtsgutachten von Professor Matteotti; der Kommissionssprecher französischer Sprache hat darauf hingewiesen.
Jetzt noch zur vorliegenden Motion: Die Motion verlangt somit das, was wir bereits heute im Gesetz verankert haben. Sie bringt keinen zusätzlichen Nutzen, sie entspricht materiell weitgehend dem, was bereits Gesetz ist. Und falls Sie die Motion annehmen, schaffen Sie nicht etwa mehr Rechtssicherheit, sondern Rechtsunsicherheit, weil man dann gar nicht mehr weiss: Gilt jetzt das geltende Gesetz? Oder wird es bereits wieder revidiert? Das ist auch für die Gerichte eine Unklarheit.
Zum Schluss: Die Minderheit hat vor allem geltend gemacht - Herr Matter wird das nachher begründen -, man wisse gar nicht, welche Rechtsgüter damit geschützt seien. Das ist ein System der generell-abstrakten Normierung, bei dem im Anwendungsfall dann allenfalls auch durch die Gerichte eine Präzisierung, eine Konkretisierung vorgenommen wird.
Ich bitte Sie auch aus Gründen der Rechtssicherheit und des bestehenden individuellen Rechtsschutzes, den Minderheitsantrag und damit die Motion klar abzulehnen und der Mehrheit der WAK zu folgen.