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AB 229751

Glanzmann-Hunkeler Ida · Nationalrat · Luzern · CVP-Fraktion · 2018-05-30

Wortprotokoll

Die Sicherheitspolitische Kommission hat das Geschäft 18.027, "Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands. Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie", in einer ersten Phase anlässlich der Sitzungen vom 9. und 10. April und in einer zweiten Phase an den Sitzungen vom 14. und 15. Mai 2018 vorberaten.

Um in das Geschäft einzusteigen, wurden diverse Anhörungen durchgeführt. So konnten sich Stop Suicide, die Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz, Pro Tell, die Schweizerische Offiziersgesellschaft, Swiss Shooting und der Schweizerische Büchsenmacher- und Waffenfachhändlerverband in der Kommission zur Vorlage äussern.

Nach diesen Anhörungen wurde eine Diskussion dahingehend lanciert, dass sich einige Kommissionsmitglieder eine längere Bedenkzeit bis zur Beratung des Geschäftes wünschten. Ein Ordnungsantrag klärte aber die Situation, und die Mehrheit wollte danach das Geschäft durchberaten, allerdings vor einer nächsten Sitzung noch offene Fragen klären können. Dazu wurden im Vorfeld der zweiten Sitzung die Antworten schriftlich nachgeliefert.

Ein Antrag, noch mehr Verbände, unter anderem noch den Verband Schweizerischer Polizei-Beamter anzuhören, wurde abgelehnt. Man machte den Verband darauf aufmerksam, dass er sich im Vorfeld der Beratung noch schriftlich einbringen könne.

Zur Botschaft: Das EU-Parlament und der Ministerrat haben am 14. März bzw. am 25. April 2017 die revidierte EU-Waffenrichtlinie verabschiedet. Eine Änderung dieser EU-Waffenrichtlinie soll als Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes von der Schweiz übernommen und ins schweizerische Waffenrecht überführt werden. Im Fokus stehen halbautomatische Waffen: Der Zugang zu ihnen soll eingeschränkt und der Informationsaustausch über sie soll zwischen den Schengen-Staaten verbessert werden. Dank einer mit der EU ausgehandelten Ausnahmeregelung werden der traditionelle Waffenbesitz und das Schiesswesen in der Schweiz nicht infrage gestellt.

Die Bundesversammlung ist zuständig, diesen völkerrechtlichen Vertrag zu genehmigen. Gleichzeitig sind Anpassungen auf Gesetzesstufe notwendig. Am 16. Juni 2017 hat der Bundesrat, unter Vorbehalt der Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen, diesen Notenaustausch abgeschlossen. Für die Übernahme und Umsetzung der Richtlinie hat die Schweiz eine Frist von zwei Jahren ab Notifikation. Diese Frist endet am 31. Mai 2019.

Im Fokus der Anpassung stehen halbautomatische Waffen. Entsprechende Waffen sind von der bewilligungspflichtigen Kategorie B in die Kategorie A der verbotenen Feuerwaffen zu überführen und damit neu mittels Ausnahmegenehmigung zu erwerben. Die Gefährlichkeit dieser Waffen besteht darin, dass mit ihnen ohne Nachladen mehrere Schüsse hintereinander abgegeben werden können. Der Zugang zu solchen Waffen soll eingeschränkt werden. Gleichzeitig aber ermöglicht es die Richtlinie mit den Ausnahmetatbeständen, dass diese Waffen in der Schweiz im Schiesswesen weiterhin verwendet werden können. Dazu hat der Bundesrat die EU-Waffenrichtlinie pragmatisch umgesetzt, und die Sicherheitspolitische Kommission hat dann auch noch einige wesentliche Änderungen angebracht.

Die Fortführung der Schengen-Zusammenarbeit ist für die Schweizer Sicherheitsbehörden und auch für die Schweizer Wirtschaft von grosser Bedeutung. Eine Beendigung des Schengen-Assoziierungsabkommens hätte für die Schweiz auch einen Ausschluss aus der Dublin-Zusammenarbeit zur Folge.

Ich möchte hier die wichtigsten Punkte der Vorlage erläutern:

Das schweizerische System der Übernahme der Armeewaffe nach Beendigung des Dienstes bleibt weiterhin möglich. Die Kommission hat sogar noch einen Zusatzantrag eingebracht, damit die Armeewaffen bei der Übernahme in der Kategorie B bleiben. Für alle, die bereits im Besitz einer eigenen Ordonnanzwaffe sind, welche sie direkt aus den Beständen der Armee ins Eigentum übernommen haben, ändert sich ebenfalls nichts.

Sportschützen, die neu eine Waffe der Kategorie A6 oder A7 erwerben wollen, müssen gegenüber dem kantonalen Waffenbüro einen der beiden folgenden Nachweise erbringen: dass sie Mitglied in einem Schützenverein sind oder dass sie regelmässig das sportliche Schiessen praktizieren. Dieser Nachweis muss nach fünf und nach zehn Jahren erfolgen.

Sammlerinnen, Sammler und Museen können eine Ausnahmebewilligung beantragen. Sie müssen den Nachweis erbringen, dass sie verbotene Waffen sicher aufbewahren und über diese Waffen ein Verzeichnis führen.

Falls eine neu verbotene Waffe noch nirgends registriert ist, muss sie während der nächsten drei Jahre beim Kanton nachregistriert werden.

Die Markierungspflicht wird auf die Feuerwaffen aller Kategorien ausgedehnt, um eine bessere Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten.

Es sind keine medizinischen oder psychologischen Tests erforderlich, um eine Waffe erwerben zu können. [PAGE 657]

Die Einführung eines zentralen Waffenregisters ist ebenfalls nicht vorgesehen.

Jägerinnen und Jäger sind von dieser Gesetzesänderung ebenfalls nicht betroffen, da die verbotenen Waffen der Kategorie A für die Jagd bereits heute nicht zugelassen sind.

Frau Bundesrätin Sommaruga führte in ihrem Eintretensreferat zudem aus, dass der Bundesrat eine unbürokratische Vorlage ausgearbeitet habe. Der Bundesrat will mit dieser Vorlage den Schwarzmarkt der illegalen Waffen bekämpfen. Wenn die Waffenbestandteile markiert sind, wird der Verkauf einzelner Waffenteile erschwert. Die Waffenhändler sollen zudem künftig innert 20 Tagen jeden Verkauf einer Waffe elektronisch ihrem Kanton melden; bislang war es üblich, dass dies bis 30 Tage nach dem Verkauf geschah. Der Informationsaustausch mit anderen Schengen-Staaten wird mit dieser Vorlage verbessert. Wenn jemandem in der Schweiz der Kauf einer Waffe verweigert wird, wird dies auf der Waffeninformationsplattform Armada eingetragen. So kann nicht einfach in einem anderen Land eine Waffe erworben werden.

Die Bundesrätin beantragte der Kommission, auf diese Vorlage einzutreten.

Es gab einen Sistierungs-, einen Nichteintretens- und einen Rückweisungsantrag:

Nationalrat Arnold wollte die Vorlage bis zum Entscheid des EuGH sistieren und abwarten, ob die EU-Waffenrichtlinie überhaupt eine rechtliche Grundlage habe. Tschechien klagt gegen die EU, allerdings auch gegen die Ausnahme des schweizerischen Rechts. Da die Schweiz aber als Nicht-EU-Mitglied nicht dem EuGH untersteht und wir bilateral das Schengen-Assoziierungsabkommen abgemacht haben, forderte die Bundesrätin die Kommission auf, diese Sistierung abzulehnen. Mit 15 zu 9 Stimmen wurde der Antrag Arnold abgelehnt.

Ein weiterer Antrag Arnold betraf das Nichteintreten. Er wurde damit begründet, dass dieses Gesetz keine innerstaatliche Notwendigkeit habe. Die EU wolle uns die Übernahme eines Gesetzes diktieren, das nicht zu unserer Tradition passe, mit unserem Recht kollidiere und keinen Mehrwert schaffe. Die EU-Waffenrichtlinie wie auch der Gesetzentwurf des Bundesrates enthielten viele, teils gravierende Verschärfungen, welche sich vorab gegen Sportschützen und Waffensammler richten, aber keinerlei Nutzen bei der Terrorbekämpfung bringen würden. Mit dem Antrag Galladé wurde Eintreten auf die Vorlage gefordert. Mit 15 zu 9 Stimmen wurde auf die Vorlage eingetreten.

In einem dritten Antrag wurde gefordert, dass man die ganze Vorlage an den Bundesrat zurückweisen müsse, dies mit dem Auftrag an den Bundesrat, alle über die EU-Waffenrichtlinie hinausgehenden Einschränkungen aus dem Entwurf zu entfernen, ebenso alle Regulierungen, die die Schweizer Waffentradition in irgendeiner Weise beeinträchtigen. Auch dieser Antrag wurde mit 15 zu 9 Stimmen abgelehnt.

Nach dieser Eintretensdebatte hat die Kommission während zwei Halbtagen intensiv das Gesetz beraten. Zu den einzelnen Anträgen werde ich die Haltung der Kommission bei der Detailberatung ausführen. Die Kommission hat in der Gesamtabstimmung der Vorlage mit 15 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung zugestimmt.

Ich danke Ihnen, wenn Sie die Haltung der Kommission mittragen und auf das Gesetz ebenso eintreten, eine Beratung hier im Parlament ermöglichen und bei den Minderheitsanträgen der Kommissionsmehrheit folgen.