Salzmann Werner · Nationalrat · 2018-05-30
Salzmann Werner · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2018-05-30
Wortprotokoll
Das mache ich gerne noch einmal: Also, wenn der Soldat - oder die Soldatin - aus der Armee entlassen wird und die Bedingungen erfüllt, um diese Waffe zu erhalten, und zwar mit einem Waffenerwerbsschein, kann er sie beziehen. Sie bleibt, solange er sie hat, in der Kategorie B, bewilligungspflichtig, aber es gibt keine Konsequenzen aus dem neuen Gesetz. Er kann bei dieser Waffe die wichtigen Funktionsbestandteile - Lauf, Verschluss, Magazin - tauschen, ohne Konsequenzen. Wenn aber die Waffe Verschleissprobleme oder Präzisionsprobleme hat - das passiert bei den Sturmgewehren 57 und 90 und ist von Bedeutung für einen Schützen, der präzis schiessen will -, muss er sie tauschen oder eine neue Waffe erwerben, und in diesem Fall wird sie verboten. Gerade die bestausgebildeten Schützen, die die Materie eigentlich beherrschen, werden bestraft. Das ist an dieser Situation unschön. Aber wir möchten den ersten Schritt jetzt trotzdem machen und die Korrektur dann im Ständerat bringen.