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Engler Stefan · Ständerat · 2018-06-04

Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · CVP-Fraktion · 2018-06-04

Wortprotokoll

2008 passte die Schweiz ihre Revisionsgesetzgebung den internationalen Standards an. Gleichzeitig schuf sie die Möglichkeit zur eingeschränkten Revision für kleine und mittelgrosse Betriebe. Heute wenden rund 90[NB]000 KMU diese Prüfungsform an. Deren Ziel war von Anfang an die finanzielle und administrative Entlastung der KMU.

Es war der ausdrückliche politische Wille des Gesetzgebers, dass die kleinen und mittleren Unternehmungen in Bezug auf administrative Umtriebe und Kosten entlastet werden sollen. Mit verschiedenen Erleichterungen wollte man Grösse und Bedeutung der Unternehmungen berücksichtigen. Die Entlastung bei der eingeschränkten Revision besteht darin, dass bei den KMU die Prüfung der Jahresrechnung sich auf Befragungen, analytische Prüfungshandlungen sowie angemessene Detailprüfungen beschränkt. Eine weitere Erleichterung besteht darin, dass der Abschlussprüfer bei der eingeschränkten Revision weniger weitgehende Erfordernisse bezüglich Berufspraxis und Unabhängigkeit erfüllen muss. Er darf bei der Buchführung des Mandanten mitwirken, sofern er dabei nicht eigene Arbeiten überprüft. Der reduzierte Prüfungsumfang spiegelt sich auch in einem geringeren Grad der Zusicherung wider. Die Revisionsstelle bestätigt nämlich in ihrem Bericht an die Generalversammlung lediglich, dass die Jahresrechnung frei von wesentlichen Fehlern ist.

In der damaligen Botschaft zur Änderung der Revisionspflicht kommt die Absicht des Gesetzgebers, die KMU durch eine weniger umfassende und weniger intensive Revision der Jahresrechnung zu entlasten, explizit zum Ausdruck. Damit verbunden ist auch die Aussage, dass die gesetzliche Regelung der Revision in der erleichterten Form zum Schutz der Gläubiger von KMU nur von sekundärer Bedeutung ist. Kapitalgeber oder Lieferanten sollten sich nicht nur auf die Prüfungsaussagen der Revisionsstelle verlassen. Die Revision soll nämlich primär dem Schutz der an der Unternehmung beteiligten Personen dienen. Diese sind vor allem daran interessiert, dass sie Rechnungsführung, Steuerberatung und Buchführung aus einer Hand beziehen können. Für kleine und mittlere Unternehmen übt der Treuhänder dazu oft noch eine umfassende Begleitfunktion aus. Er ist für das Unternehmen während des Geschäftsjahres häufig die erste Anlaufstelle für Fragen zur Rechnungslegung, zur Mehrwertsteuer, zum Arbeitsrecht, zu Sozialversicherungen und neu auch für Fragen rund um die Digitalisierung. Daraus entsteht ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Auftraggeber und Beauftragtem.

Diesem Bedürfnis hat der Gesetzgeber insofern Rechnung getragen, als für die eingeschränkte Revision weniger weitgehende Vorschriften zur Unabhängigkeit der Revisionsstelle gelten. Das Obligationenrecht, namentlich Artikel 729, blieb in diesem Bereich mit unbestimmten Rechtsbegriffen wie "unabhängig", "objektiv", "dem Anschein nach", "eigene Arbeiten" oder "geeignete Massnahmen" ziemlich vage. Nach nunmehr acht Jahren Praxiserfahrung lässt sich aber feststellen, dass sich die eingeschränkte Revision am Markt etabliert hat.

Die negative Zusicherung im Revisionsbericht scheint sowohl bei den revidierten Unternehmen wie auch bei den Banken und weiteren Berichtsempfängern akzeptiert zu sein. Die eingeschränkte Revision bildet damit eine gute Basis, um mit ergänzenden freiwilligen Prüfungshandlungen den Prüfungs-[NB]und Beratungsumfang flexibel an die Informationsbedürfnisse des Unternehmens anzupassen. Diese positive Entwicklung sollte nicht dadurch gefährdet werden, dass auf dem Weg von sogenanntem Soft Law, nämlich der standardisierten Aufsichtspraxis, die Anforderungen an die eingeschränkte Revision erhöht werden, was für die geprüften Unternehmen zu mehr Administration und höheren Kosten führt.

Absicht der parlamentarischen Initiative ist es, nach achtjähriger Erfahrung eine Feinjustierung der Bestimmungen zur eingeschränkten Revision zu erreichen. Die parlamentarische Initiative nimmt damit einerseits die Besorgnis der kleinen Treuhandunternehmungen auf, als Prüfer vom Markt verdrängt zu werden, andererseits aber auch die Besorgnis der geprüften Unternehmungen, dass das All-inclusive-Paket ihres Treuhänders des Vertrauens gefährdet ist und sie als Folge davon höhere Kosten tragen müssen.

Es sind im Wesentlichen zwei Gründe, weshalb die Mehrheit der parlamentarischen Initiative nicht einmal in der ersten Phase Folge geben will und damit den Handlungsbedarf negiert. Erstens verweist die Mehrheit auf das durch das zuständige Bundesamt in Auftrag gegebene Expertengutachten und die Schlussfolgerungen daraus. Zweitens will sie keine Abstriche bei der Unabhängigkeit der Revisionsstelle zulassen.

Es macht es nicht einfacher, dass sich in dieser Frage die beiden Verbände Expertsuisse und Treuhand Suisse uneinig sind. Leider gibt das Expertengutachten keine Antwort darauf, ob die Ziele der Deregulierung zugunsten der KMU, also tiefere Kosten bei geringerem administrativem Aufwand unter Wahrung des besonderen Vertrauensverhältnisses, erreicht worden sind. Wie liessen sich die Revisionshonorare für die KMU gegebenenfalls verringern? Wie entwickeln sich Sicherheitsgrad und Qualität? Was änderte sich an den Strukturen in der Branche? Wie wirkt sich das aufsichtsrechtliche Soft Law aus? Fehlen Aussagen dazu, lässt sich mit dem Resultat des Gutachtens nicht der Handlungsbedarf bestreiten.

Das zweite Argument, welches gegen die parlamentarische Initiative vorgebracht wird, ist die Behauptung, die Initianten wollten damit die Unabhängigkeit der Revision aufs Spiel setzen. Ich sehe das nicht so. Ich sehe nicht, wo sich das aus der parlamentarischen Initiative herauslesen lässt. Was sie will, ist eine Klärung der Unabhängigkeitsvoraussetzungen, ohne damit die Schmälerung der Professionalität in Kauf nehmen zu wollen. Hingegen soll der Grad der Unabhängigkeit dem besonderen Vertrauens- und Beziehungsverhältnis zwischen dem Treuhänder und der Unternehmung Rechnung tragen. Die parlamentarische Initiative macht dazu gewisse Vorschläge, um die konkreten Interessenlagen und die Geschäftswelt überschaubarer Unternehmungen zu berücksichtigen. Ziel ist, die zunehmende Rechtsunsicherheit, z. B. darüber, was eine unzulässige enge persönliche Beziehung zwischen Prüfern und Geprüften ist, zu beseitigen. Die Verunsicherung rührt daher, dass der Begriff der "engen Beziehung" nirgends definiert ist. Man fürchtet sich vor Sanktionen wegen einer allfälligen Verletzung der äusseren Unabhängigkeit, mit der Folge, dass Prüfungen aufwendiger als nötig vorgenommen werden oder dass vorsorglicherweise auf die Annahme von Mandaten verzichtet wird.

Ein weiterer Punkt, der meines Erachtens von der parlamentarischen Initiative zu Recht aufgegriffen wird, ist die Frage, ob mit der tieferen Prüfungsdichte bei der eingeschränkten [PAGE 384] Revision und der demzufolge geringeren Verbindlichkeit des Prüfungsergebnisses nicht auch die Haftungsvoraussetzungen und damit auch die Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten angepasst werden müssten. Wie konsequent es allerdings ist, gleichzeitig die Ergänzung des Revisionsberichtes mit einer Empfehlung zu verlangen, ist zumindest fraglich.

Das ändert aber nichts daran, dass diese und weitere Fragen bezüglich der eingeschränkten Revision ergebnisoffen und vertieft geprüft werden können, wenn Sie der Minderheit zustimmen. Auch kann im Rahmen von Anhörungen namentlich des Gewerbes eine praxistaugliche Optimierung der Regeln zur eingeschränkten Revision angegangen werden.

Deshalb möchte ich Sie bitten, der Minderheit zu folgen und damit dieser parlamentarischen Initiative mindestens in der ersten Phase eine Chance zu geben.