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Eberle Roland · Ständerat · 2018-06-05

Eberle Roland · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2018-06-05

Wortprotokoll

Das ist der Zeitpunkt, um etwas in allgemeiner Art zum Luchs und zum Biber zu sagen. Die Frage, ob der Luchs und der Biber sinnvollerweise überhaupt reguliert werden müssen oder können, wurde erwartungsgemäss kontrovers diskutiert. Ich werde etwas wildbiologisch, in der Hoffnung, mit Sachlichkeit zu punkten und auch die Abwehrhaltung gegen die Regulierung des Luchses und des Bibers zu brechen. Wir haben uns überlegt, wie wir den Artenschutz bei den zwei geschützten Arten Luchs und Biber sichern und gleichwohl Handlungsspielräume für die Kantone gestalten können.

Ich beginne mit dem Luchs. Beim Luchs arbeiten die Fachleute in sogenannten Kompartimenten. Heute gibt es 16 Kompartimente. Kleine Kantone sind Teil eines Kompartiments, grosse Kantone, wie beispielsweise die Kantone Wallis, Waadt, Bern, Graubünden oder Tessin, haben mehrere oder Teile von mehreren Kompartimenten vereint. Ein Kompartiment ist nichts anderes als ein biogeografisch abgegrenzter Wildraum. Es ist ein geografischer Raum, in dem es von den Tieren her Sinn macht, Ziele und Massnahmen anzusetzen, die innerhalb dieses Raumes dann auch wirken. Es sind Wirkungsräume für diese Massnahmen.

Zur Sicherung des Artenschutzes beim Luchs schlägt das Bafu vor, dass die Besiedlung des Kompartimentes mit einer minimalen Dichte von 1,5 Luchsen pro 100 Quadratkilometer Lebensraum gegeben ist. Das ist nicht eine politische Zahl, sondern eine wildbiologische, eine populationsdynamische. Gezählt werden Luchse, die älter als einjährig sind; Jungtiere vom selben Jahr werden nicht mitgezählt. Ich erwähne das, damit Sie sehen, dass hier Überlegungen dahinterstecken. Eine Dichte von 1,5 ist moderat. Wir haben heute in der Schweiz Luchskompartimente mit Dichten von 1,9 bis 3,5. Die Räume wären von dieser Bedingung her also regulierbar. [PAGE 411]

Wir schlagen vor, dass wir analog zum Wolf auch beim Luchs die Regulierung an die dokumentierte Reproduktion binden. Das heisst, bevor ein Kanton eine Massnahme ergreifen könnte, müsste diese Reproduktionsrate im Kompartiment entsprechend dokumentiert werden. Das geht bei den Luchsen mit Fotofallen relativ einfach. Sobald man feststellt, dass sich der Luchs regelmässig fortpflanzt, ist die Gefahr klein, dass wir Artenschutzprobleme schaffen. Der Bestand ist ab 1,5 Luchsen pro 100 Quadratkilometer gestaltbar. Die Anzahl der freigegebenen Luchse würden wir ebenfalls an die dokumentierte Reproduktion binden. Es wird minimal drei, kann aber bis zu sechs oder sieben Luchse betreffen.

Wir schlagen vor, dass man mit den Ausführungsbestimmungen in der Verordnung ein weiteres Problem angeht, nämlich die genetische Enge der Biodiversität beim Luchsbestand. Der Luchs wurde ja ausgewildert, das hat zum einen dazu geführt, dass er wieder heimisch wurde, zum andern hat es aber den Nachteil, dass sich permanent die gleichen Tiere vermehren und damit die genetische Vielfalt gefährdet ist.

Wir sollten mit dieser Massnahme die Möglichkeit erhalten, in Zukunft neue Luchse beispielsweise aus den Karpaten in die Schweiz einzuführen, um eine grosse genetische Vielfalt und damit eine gesunde Population zu erhalten. Wir sind aber überzeugt, dass eine solche Aktion in der betroffenen Region politisch nur dann möglich ist, wenn gleichzeitig auch Eingriffe in die Bestände von "Schweizer" Luchsen ermöglicht werden. Man könnte mehr als die dokumentierte Reproduktion im Kompartiment schiessen, müsste aber entsprechend wieder einige Luchse importieren.

Wer also eine hohe Biodiversität und auch eine hohe genetische Vielfalt des Luchsbestandes befürwortet, sollte auch Artikel 7a Absatz 1 Buchstabe bbis zustimmen, damit der Luchs im Sinne der Erwägungen, die ich gemacht habe, regulierbar wird. Wie beim Wolf schlagen wir auch beim Luchs vor, die Bestandesregulierung mit Einzelabschüssen, die heute schon möglich sind, zu verknüpfen. Das Bafu hat den Auftrag, mit wissenschaftlichen Methoden die Verbreitung des Luchses im Kompartiment periodisch zu erheben. Dort wird festgestellt, ob die Bestandesdichte 1,5 oder mehr beträgt. So viel zur Regulierung von Luchsen.

Ich komme zum Biber. Beim Biber haben wir ja die Standesinitiative Thurgau 15.300. Im September 2017 bestimmte die UREK-SR, dass sich die Verwaltung überlegen solle, wie man das Bibermanagement auf dem Dreisäulenprinzip aufbauen kann. Die drei Säulen sind im Sinn von drei verschiedenen Aktionsachsen zu verstehen: Wir wollen nicht nur Schäden bezahlen, sondern auch den Bestand regulieren, aber nur dann, wenn Präventionsmassnahmen getroffen wurden. Die Bestandesregulierung beim Biber würde sich über einen Gewässerabschnitt definieren, den die Kantone bestimmen. Wir würden dort die Möglichkeit schaffen, einzelne Biber oder auch ganze Biberfamilien wegzunehmen und auszusiedeln, um die Gefährdung von bestehenden Bauten massiv zu reduzieren.

Also gilt auch hier: Wir wollen den Biber in seiner Art in keiner Art und Weise gefährden, sondern wir wollen mit entsprechenden Massnahmen und in enger Zusammenarbeit mit den Wildbiologen und anderen Fachspezialisten dafür sorgen, dass der Biber in seiner Art erhalten bleibt und sich im Rahmen seiner Reviergrössen weiter entwickeln kann.