Lexipedia

Paganini Nicolo · Nationalrat · 2018-06-06

Paganini Nicolo · Nationalrat · St. Gallen · CVP-Fraktion · 2018-06-06

Wortprotokoll

Die Sicherheitspolitische Kommission hat den Entwurf zu einer Verlängerung des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen Al Kaida und "Islamischer Staat" an ihrer Sitzung vom 14. Mai 2018 beraten. Gleich aus mehreren Gründen empfiehlt Ihnen die Kommission einstimmig, den vorliegenden Gesetzentwurf zu unterstützen:

1. Seit Erlass des zu verlängernden Bundesgesetzes hat sich in Bezug auf die Bedrohung durch die Gruppierungen Al Kaida sowie "Islamischer Staat" leider nichts geändert. Diese haben weiterhin die Absicht, Attentate auf westliche Ziele zu verüben, und setzen diese Absicht - glücklicherweise bis heute nicht in der Schweiz - auch um. Seit Januar 2015 gab es in Westeuropa über ein Dutzend Anschläge, bei denen Menschen getötet wurden - von Paris bis St. Petersburg und von Stockholm bis Barcelona.

2. In seiner Botschaft legt der Bundesrat nachvollziehbar dar, dass dem Gesetz durchaus praktische Bedeutung zukommt. Es beinhaltet im Wesentlichen, in Artikel 1, ein Verbot der Organisationen Al Kaida und "Islamischer Staat" und ihrer Tarn- und Nachfolgegruppierungen sowie, in Artikel 2, eine Strafbestimmung, welche die Strafbarkeit auch auf Auslandtaten ausdehnt. Insgesamt wurden in Anwendung des Gesetzes 75 Fälle bearbeitet. 3 Fälle führten zu Verurteilungen, 28 [PAGE 830] Verfahren waren im November 2017 bei der Bundesanwaltschaft hängig.

3. Das Verbot von Al Kaida und "Islamischer Staat" ist bis am 31. Dezember 2018 befristet. An sich könnte Artikel 74 des am 1. September 2017 in Kraft getretenen neuen Nachrichtendienstgesetzes (NDG) die Funktion des Verbotsgesetzes übernehmen. Nach Artikel 74 NDG kann der Bundesrat eine Organisation oder Gruppierung verbieten, welche mittelbar oder unmittelbar terroristische oder gewalttätig-extremistische Aktivitäten propagiert, unterstützt oder in anderer Weise fördert und damit die innere oder äussere Sicherheit konkret bedroht. Materiell unterscheidet sich Artikel 74 NDG aber in zwei entscheidenden Punkten vom Verbotsgesetz: Letzteres statuiert für die Strafverfolgung im Gegensatz zum NDG die Bundesgerichtsbarkeit, was die Kommission als klaren Vorteil sieht. Ebenfalls unterscheiden sich die Normen bei der Strafandrohung. Das zu verlängernde Verbotsgesetz dehnt den Strafrahmen auf eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren aus, wogegen Artikel 74 NDG nur Freiheitsstrafen bis drei Jahre vorsieht. Dies bedeutet, dass der Verstoss gegen Artikel 74 NDG nicht als Vortat zur Geldwäscherei gilt. Auch diesen Punkt erachtet die Kommission als klaren Vorteil der Lösung im Verbotsgesetz.

4. Der Bundesrat hat im Sommer 2017 eine Vernehmlassungsvorlage verabschiedet, mit der das Übereinkommen des Europarates zur Verhütung des Terrorismus in der Schweiz umgesetzt werden soll. Neben weiteren Massnahmen soll Artikel 74 NDG in Bezug auf Strafmass und Zuständigkeit an das Verbotsgesetz für Al Kaida und "Islamischer Staat" angepasst werden. Da ein Inkrafttreten dieser Verschärfung von Artikel 74 NDG bis zum 31. Dezember 2018 nicht möglich ist, bleibt eine Verlängerung des bestehenden Verbotsgesetzes die einfache und praktikable Lösung, um die Mittel im Kampf gegen den Terrorismus nicht temporär zu schwächen und damit nicht ein komplett falsches Zeichen zu setzen. Mit der Verlängerung wird das bestehende Gesetz unverändert übernommen.

Abschliessend ersuche ich Sie nochmals um Zustimmung zum Gesetzentwurf. Wir sind Zweitrat. Der Ständerat hat der Vorlage mit 38 zu 0 Stimmen bei 0 Enthaltungen zugestimmt.

Die Verlängerung verhindert, dass es bei der Bekämpfung von Al Kaida und "Islamischer Staat" vorübergehend zu einer Schwächung der Mittel kommt. Das Gesetz wird neu bis zum 31. Dezember 2022 befristet. Tritt ein materiell gleichwertiger neuer Artikel 74 NDG in Kraft, kann das Verbotsgesetz aufgehoben werden.