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Germann Hannes · Ständerat · 2018-06-06

Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2018-06-06

Wortprotokoll

Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben hat sich am 13. April 2018 mit diesen beiden Geschäften beschäftigt, die, wie von der Ratspräsidentin erwähnt, gemeinsam behandelt werden. Beide Motionen sind am 29. September 2016 vom Nationalrat angenommen worden.

Zur Motion Flückiger Sylvia: Sie beauftragt den Bundesrat, im Bereich der Konsumentenorganisationen Massnahmen zur Vereinfachung zu ergreifen und die Aufhebung einer Verwaltungsverordnung zu prüfen.

Mit der zweiten Motion, jener von Frau Gössi, wird der Bundesrat beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen für die Gewährung von Finanzhilfen an Konsumentenorganisationen zu präzisieren.

In ihrer Begründung macht Frau Flückiger auf die Verwaltungsverordnung des WBF vom 31. Mai 2013 über die Aufteilung von Finanzhilfen an Konsumentenorganisationen aufmerksam. Diese Finanzhilfen liegen in der Grössenordnung von 900[NB]000 bis knapp einer Million Franken. Nun wird moniert, dass hier vom Eidgenössischen Büro für Konsumentenfragen eine völlig überbordende Bürokratie aufgezogen werde, die "ihresgleichen sucht" - so die Begründung der Motionärin. Sie fordert darum eine Rückkehr zum bewährten Verteilschlüssel.

Der Bundesrat macht dann in seinen Ausführungen klar, dass dieses System erstens noch nicht lange angewendet werde, dass es zweitens eine entsprechende Evaluation gegeben habe und dass das Büro für Konsumentenfragen den Auftrag erhalten habe, das System wo nötig zu optimieren. Eine Rückkehr zum alten System, das einen festen Verteilschlüssel hatte, erachte man aber nach so kurzer Zeit ohnehin nicht als zweckmässig. Gemäss Artikel 5 der Verordnung über Finanzhilfen an Konsumentenorganisationen sei diese Aufteilung so vorzunehmen, wie sie jetzt laufe, wenn die bewilligten Mittel nicht ausreichten, um 50 Prozent der bei den Konsumentenorganisationen anfallenden anrechenbaren Kosten gemäss Artikel 3 der erwähnten Verordnung zu decken.

Die Kommission schliesslich erachtet die Motion Flückiger Sylvia als erfüllt. Sie macht geltend, dass heute ein stark vereinfachtes Verteilsystem zur Anwendung gelange. Der Bundesrat habe die Verwaltungsverordnung zur Aufteilung der Finanzhilfen an Konsumentenorganisationen nämlich, wie von der Motionärin gefordert, schon 2015 aufgehoben. [PAGE 416]

Etwas anders gewichtet ist die Motion Gössi 14.3880. Sie möchte nämlich, dass die Konsumentenorganisationen keinesfalls auch politisch tätig werden dürfen. Hier hat die Kommission eine etwas andere Ansicht, denn natürlich ist Konsumentenschutz per se immer auch etwas Politisches. Aber gewährt werden natürlich tatsächlich nur drei Kategorien von Finanzhilfen. Ich rufe sie einfach in Erinnerung. Nach Artikel 5 des Konsumenteninformationsgesetzes werden Finanzhilfen für drei Kategorien von Tätigkeiten der Konsumentenorganisationen gewährt:

1. für die objektive und fachgerechte Information in gedruckten oder elektronischen Medien;

2. für die Durchführung vergleichender Tests;

3. für das Aushandeln von Vereinbarungen über Deklarationen.

Schliesslich darf die vom Bund gewährte Finanzhilfe höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten ausmachen, die einer Organisation im Sinne des Konsumenteninformationsgesetzes entstehen. Die anrechenbaren Kosten, die berücksichtigt werden können, sind zudem in Artikel 3 der Verordnung über Finanzhilfen an Konsumentenorganisationen aufgeführt.

Das neue System für die Aufteilung der Finanzhilfen zwischen den Konsumentenorganisationen ACSI, FRC, KF und SKS ist seit dem 1. Juli 2013 in Kraft und stützt sich sowohl auf eine quantitative als auch auf eine qualitative Evaluation der dem Konsumenteninformationsgesetz entsprechenden Informationstätigkeit dieser Organisationen. Die gesetzlichen Grundlagen für die Gewährung von Finanzhilfen an Konsumentenorganisationen, auch das betont der Bundesrat, seien demnach hinreichend präzise, und die Regeln zur Aufteilung der Finanzhilfen veranlassten die Organisationen, sich den Tätigkeiten im Sinne des Konsumenteninformationsgesetzes und keinen anderen Tätigkeiten zu widmen.

Die Kommission ist in ihren Erwägungen schliesslich darauf gekommen, dass die Motion Gössi, die auf die politische Eindämmung der Tätigkeiten der Konsumentenorganisationen zielt, ein Eingriff in die Vereins- und Meinungsäusserungsfreiheit wäre. Zudem gibt es, auch das betont die Kommission, diese Finanzhilfen ausschliesslich für die drei Kerntätigkeiten, die ich vorhin bereits erwähnt habe: für eine objektive und fachgerechte Information, die Durchführung vergleichender Tests und das Aushandeln von Vereinbarungen über Deklarationen.

In diesem Sinn sieht die Kommission keinen weiteren Handlungsbedarf. Wir haben beide Motionen mit je 12 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt und fordern Sie auf, uns zu folgen.