Vogler Karl · Nationalrat · 2018-06-07
Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · CVP-Fraktion · 2018-06-07
Wortprotokoll
Volksinitiativen sind, auch wenn sie manchmal radikal daherkommen, Spiegel und Wiedergabe empfundenen Unbehagens, zumindest bei einem Teil unserer Bevölkerung. Entsprechend tut die Politik gut daran, Volksinitiativen ernst zu nehmen; das umso mehr, wenn, wie vorliegend, einmal mehr der Umgang mit unserem natürlichen Raum zur Debatte steht. Jüngste Abstimmungen auf eidgenössischer und kantonaler Ebene haben deutlich gezeigt, wie sensibel die Bevölkerung auf das Thema reagiert und dass dabei Rote Karten und harte Eingriffe kein Tabu sind - Stichwort: Zweitwohnungs-Initiative.
Wenn wir uns heute die Schweiz anschauen, so müssen wir leider zugeben, dass die Anliegen der Raumplanung, wie sie in Artikel 75 unserer Bundesverfassung oder ausführlich in Artikel 1 des Raumplanungsgesetzes festgehalten sind, in der Vergangenheit nicht immer ausreichend beachtet und nicht immer umgesetzt worden sind. Allein mit dem Bejammern begangener Fehler werden diese nicht zum Verschwinden gebracht. Das wäre allzu schön. Wie aber können die anstehenden, notabene grossen raumplanerischen Fragestellungen angegangen und gelöst werden? Braucht es dazu tatsächlich die Radikalität der Zersiedelungs-Initiative bzw. insbesondere den neu vorgeschlagenen Absatz 6 von Artikel 75 der Bundesverfassung? Er will ein Verbot der Einzonung neuer Bauzonen ohne entsprechende Auszonung aus der Bauzone.
Ich meine nein. "Nein" darum, weil mit der am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen Teilrevision des Raumplanungsgesetzes wesentliche Massnahmen zur Eindämmung der Zersiedelung eingeleitet wurden. Dabei denke ich vorab an die Verankerung des zentralen Grundsatzes der Trennung des Baugebietes vom Nichtbaugebiet in Artikel 1 des Raumplanungsgesetzes und die Ergänzung des Zielkatalogs von Artikel 1 mit dem Gebot, die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken. Weiter denke ich an die Ergänzung der Planungsgrundsätze in Artikel 3 des Raumplanungsgesetzes, wonach der Landwirtschaft genügend Kulturland, insbesondere Fruchtfolgeflächen, erhalten bleiben muss und brachliegende oder ungenügend genutzte Flächen in Bauzonen besser genutzt werden.
Schliesslich denke ich an die Stärkung der kantonalen Richtpläne in den Artikeln 6, 8 und 8a im Bereich der Siedlungen. Neu muss der Richtplan etwa aufzeigen, wie gross die Siedlungsfläche insgesamt sein soll, wie eine hochwertige Siedlungsentwicklung nach innen gelenkt und wie sichergestellt werden soll, dass die Bauzonen dem voraussichtlichen Bedarf für fünfzehn Jahre entsprechen. Als Zwischenergebnis darf festgestellt werden, dass mit der besagten Teilrevision des Raumplanungsgesetzes wesentliche Ziele der Zersiedelungs-Initiative erfüllt worden sind oder deren Erfüllung zumindest in die Wege geleitet worden ist.
Es verbleibt die Forderung eines absoluten Einzonungsverbots ohne Kompensation, welches nicht Gegenstand der besagten Teilrevision war. Würde man dieser Forderung nachkommen und der Zersiedelungs-Initiative zustimmen, so [PAGE 861] würde das nicht nur sinnvolle und flexible Lösungen verunmöglichen, sondern geradezu zu unbefriedigenden, ja stossenden Resultaten führen. Denken Sie etwa, es ist gesagt worden, an die Kantone und Gemeinden, die in der Vergangenheit haushälterisch mit dem Boden umgegangen sind und über keine überdimensionierten Bauzonen verfügen. Diese Gemeinwesen würden bestraft, und im Gegenzug würden diejenigen, die es in der Vergangenheit mit den Einzonungen nicht so genau genommen haben, belohnt. Solches darf nicht sein. Die Annahme der Initiative würde aber nicht nur zu stossenden Resultaten führen. Die Initiative, insbesondere Absatz 6 von Artikel 75 der Bundesverfassung, ist im Ergebnis zu starr.
Zusammenfassend bitte ich Sie, die Initiative wie auch den Antrag der Minderheit II (Bäumle) abzulehnen. Die Anliegen der Initianten können mit einer konsequenten - ich betone: einer konsequenten - Umsetzung der beschlossenen Teilrevision des Raumplanungsgesetzes im Wesentlichen umgesetzt werden.