Keller-Sutter Karin · Ständerat · 2018-06-07
Keller-Sutter Karin · Ständerat · St. Gallen · FDP-Liberale Fraktion · 2018-06-07
Wortprotokoll
Ziff. 2 Ingress; Art. 18b Abs. 1 [GZ]
Antrag der Kommission[GZ]
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
[VS]
Ch. 2 préambule; art. 18b al. 1 [GZ]
Proposition de la commission [GZ]
Adhérer au projet du Conseil fédéral [GZ]
[VS][GZ]
Angenommen - Adopté
[VS]
Ziff. 2 Art. 20 [GZ]
Antrag der Mehrheit [GZ]
Abs. 1bis [GZ]
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 3 [GZ]
Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen (Reserven aus Kapitaleinlagen) wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital, wenn:
a. die Kapitaleinlagen von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind; und
b. bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die an schweizerischen Börsen kotiert sind, bei der Rückzahlung handelsrechtlich ausschüttungsfähige übrige Reserven mindestens im gleichen Umfang ausgeschüttet werden.
Abs. 4 [GZ]
Sind die Bedingungen nach Absatz 3 Buchstabe b nicht erfüllt, ist die Rückzahlung im entsprechenden Umfang steuerbar, höchstens aber im Umfang der handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven.
Abs. 5 [GZ]
Absatz 3 Buchstabe b ist nicht anwendbar:
a. auf Reserven aus Kapitaleinlagen, die nach dem 31. Dezember 2010 aus der Übertragung von Vermögenswerten aus dem Ausland in eine inländische Kapitalgesellschaft oder [PAGE 459] Genossenschaft entstanden sind oder bei Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft in die Schweiz bereits vorhanden waren; [GZ]
b. im Falle der Liquidation oder der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ins Ausland.
Abs. 6 [GZ]
Die Absätze 3 Buchstabe b bis 5 gelten sinngemäss auch für die Ausgabe von Gratisaktien und für Gratisnennwerterhöhungen aus Reserven aus Kapitaleinlagen.
Abs. 7 [GZ]
Der Anteil der Reserven aus Kapitaleinlagen entspricht bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die an schweizerischen Börsen kotiert sind, mindestens der Hälfte des gesamten Liquidationsüberschusses.
Abs. 8 [GZ]
Sind die Bedingungen nach Absatz 7 nicht erfüllt, vermindert sich der steuerbare Liquidationsüberschuss nach Absatz 1 Buchstabe c im entsprechenden Umfang, höchstens aber im Umfang der in der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft vorhandenen Reserven aus Kapitaleinlagen, die auf diese Beteiligungsrechte entfallen.
[VS]
Antrag der Minderheit [GZ]
(Fetz, Levrat, Zanetti Roberto)[GZ]
Abs. 3 Einleitung [GZ]
Die Rückzahlung von Grund- und Stammkapital sowie von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen (Reserven aus Kapitaleinlagen) ist steuerfrei, wenn:
Abs. 5 Bst. a [GZ]
a. auf Grund- und Stammkapital sowie auf Reserven aus Kapitaleinlagen, die nach Inkrafttreten dieser Regelung aus der Übertragung ...
Abs. 6 [GZ]
Streichen
Abs. 7 [GZ]
Der Anteil des Grund- oder Stammkapitals sowie der Reserven ...